Was erledige ich wo?
Welche Unterlagen brauche ich für ... ? Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen:
A
Abbruch von Gebäuden
Der Abbruch bestimmter baulicher Anlagen ist wie der Neubau genehmigungspflichtig. Wir beraten Sie gerne.


Abbuchungsermächtigung/Einzugsermächtigung
Durch das Erteilen einer Abbuchungsermächtigung wird der Zahlungsverkehr mit der Gemeindeverwaltung wesentlich erleichtert: Die Steuer- oder Gebührenbeträge werden zum Fälligkeitstermin von Ihrem Konto abgebucht, Sie müssen keine Termine mehr überwachen. Auch Betragsänderungen (Verminderung bzw. Erhöhung) werden automatisch berücksichtigt! Das (lästige) Ausfüllen von Überweisungsvordrucken entfällt. Es fallen keine Mahngebühren und Säumniszuschläge mehr an. Sie können Ihre Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen. Ein Formular erhalten Sie persönlich oder auf telefonische Anforderung im Rathaus oder direkt als Download/Online Formular.

Stadtkasse / Kundenbüro SW Ori GmbH
Abfallentsorgung
Die Abfallentsorgung ist eine Pflichtaufgabe der Stadt- und Landkreise. Diese haben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für ihr Gebiet in eigener Zuständigkeit Regelungen getroffen.
Über das im Landkreis geltende System und die einzelnen Bestimmungen können Sie sich auf den Internetseiten des zuständigen Abfallbetriebes näher informieren. Dazu gehören Informationen über die Abfallgebühren, Müllbehälter (vorgeschriebene Größen, Bestellmöglichkeit), Abfallkalender und Abfallarten. Auskunft und Beratung erhalten Sie auch telefonisch.
Informationen zur Abfallentsorgung, Leerungsreklamationen und Behälterbestellungen erhalten Sie für:
Restmüll (schwarz) und Biomüll (braun) sowie Papier (grün) unter:
www.avl-ludwigsburg.de
Tel. 07141 144-2828
Behälterbestellungen für Leichtverpackungen (gelb) und Glas (blau) unter:
www.verpackungsabfall-lb.de
Tel. 0800 5893854

Abmeldung bei Wegzug aus Oberriexingen
Eine Abmeldung ist nur erforderlich, wenn keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezogen wird. Die Abmeldung ins Ausland ist frühestens 2 Wochen vor Auszug möglich.
Der Wohnungseber ist verpflichtet den Auszug innerhalb von 2 Wochen der Meldebehörde mitzuteilen.
Hier finden Sie die Wohnungsgeberbestätigung zum Download.

Abwasseranschluss
Anschlüsse an die Entwässerungsanlagen der Stadt sind genehmigungspflichtig. Wir beraten Sie gemeinsam mit den Stadtwerken Bietigheim-Bissingen gerne.
Hier finden Sie die aktuelle Abwassersatzung


Abwassergebühren
Die Stadt Oberriexingen erhebt vom Grundstückseigentümer Abwassergebühren für die auf den Grundstücken anfallenden Abwassermengen auf Grundlage der Abwassersatzung.
Als angefallene Abwassermenge gilt der der Entgeltsberechnung zugrundegelegte Wasserverbrauch. Die Abwassergebühr beträgt ab 2016 je Kubikmeter Abwasser 1,88 Euro. Die Abrechnung der Abwassergebühren erfolgt zusammen mit dem Frischwasser im Regelfall im Februar für das vergangene Jahr. Zum 30.3., 30.6. und 30.09. werden Vorauszahlungen erhoben.
Hier finden Sie die aktuelle Abwassersatzung.

Kämmerei / Kundenbüro SW Ori / Telefonzentrale
Altersjubilare
Streichung von Jubiläumsdaten für die Veröffentlichung im Amtsblatt und den Zeitungen.
Gem. § 50 Abs. 2 Satz 5 BMG werden Altersjubilare ab dem 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag veröffentlicht.

Altlasten/Altstandorte
Zuständige Naturschutzbehörde ist das Landratsamt Ludwigsburg. Eine aktuell durchgeführte Altlastenerhebung zeigt die vorhandenen Altlasten auf der Gemarkung Oberriexingen auf. In kooperativer Zusammenarbeit mit dem Landratsamt beraten wir Sie gerne.
Unter folgendem Link finden Sie direkt den Ansprechpartner des Landratsamtes:
- <link https: www.landkreis-ludwigsburg.de de umwelt-technik umwelt-und-naturschutz boden-und-altlasten altlasten-und-schadensfaelle>www.landkreis-ludwigsburg.de/de/umwelt-technik/umwelt-und-naturschutz/boden-und-altlasten/


Amtshilfeersuchen
Bitte geben Sie uns Bescheid wie wir Ihnen helfen können.

Stadtkasse / Kundenbüro SW Ori GmbH
Anmeldung bei Umzug innerhalb des Ortes (Ummeldung)
Bei einem Wohnungswechsel innerhalb Oberriexingens müssen Sie sich innerhalb zwei Wochen im Rathaus ummelden. Hierfür ist Ihr persönliches Erscheinen im Bürgeramt erforderlich. Sie können sich aber auch durch eine Person Ihres Vertrauens vertreten lassen.
Zur Ummeldung ist der gültige Personalausweis mitzubringen.
Nach dem Umzug innerhalb Oberriexingens muss ebenfalls die Müllbehälterummeldung, die Änderung der Straße im Personalausweis sowie ggf. die Ummeldung des Amts-, Mitteilungsblattes vorgenommen werden.
Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers: Der Wohnungsgeber ist verpflichtet den Einzug innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen.

Anmeldung bei Zuzug nach Oberriexingen
Bei einem Wohnsitzwechsel müssen sie sich innerhalb zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt anmelden. Hierfür ist ihr persönliches Erscheinen in der Meldestelle erforderlich. Sie können sich aber auch durch eine Person ihres Vertrauens vertreten lassen.
Zur Anmeldung ist der gültige Personalausweis bzw. Reisepass mitzubringen.
Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers: Der Wohnungsgeber ist verpflichtet den Einzug innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen.

Archiv
Interessieren Sie sich für die Geschichte von Oberriexingen?
Dann schauen Sie doch mal im Oberriexinger Stadtarchiv vorbei. Hier können Sie das Material über die „Stadtgeschichte“ von Oberriexingen einsehen und auswerten. Oder wenn Sie mehr über Ihre Ahnen erfahren möchten, können Sie dies auch im Archiv nachschauen, vereinbaren Sie einfach einen Termin mit uns. Tel. 07042/909-30. Das Stadtarchiv steht jedem offen, alle verwahrten Dokumente können eingesehen werden, mit Ausnahme: der Akten die noch keine 30 Jahre alt sind, diese unterliegen nach dem Archivgesetz besonderen Bestimmungen.
Was sind die Aufgaben des Archivs?
Das Stadtarchiv übernimmt die Verwaltung nicht mehr benötigter Akten, alter Unterlagen über die Stadtgesichte, Bilder, Fotos, Tagebücher – kurz alles was zur Stadtgeschichte gehört und für unsere Nachkommen gesichert werden soll, damit das „Gedächtnis“ der Stadt auch noch morgen funktioniert. Gerne nehmen wir auch alle Plakate, Broschüren, Programme von Vereine, Firmen und Institutionen jederzeit ins Archiv auf. Auch alte, private Unterlagen (Fotos, Tagebücher etc.) können dem Stadtarchiv zur sachgerechten Aufbewahrung überlassen werden. Die im Archiv aufbewahrten Unterlagen sind meist Unikate, die der Nachwelt erhalten bleiben sollen. Deshalb kann man sie nicht ausleihen. Die Einsichtnahme ist deshalb nur direkt im Stadtarchiv möglich.
Wer darf ins Archiv kommen?
Jeder (!) kann das Archiv aufsuchen. Eine telefonische Anmeldung unter 07042/9096-30 empfiehlt sich, damit der Archivbesuch vorbereitet und das einschlägige Quellenmaterial bereit gelegt werden kann.

Standesamt, Archiv, Registratur, Büro Bürgerschaftliches Engagement
Asylbewerber
Die Stadt muss eine bestimmte Anzahl an Asylbewerbern aufnehmen. Die meisten Asylbewerber sind mittlerweile aus den Erstunterkünften des Landratsamtes Ludwigsburg in die Anschlussunterbringungen der Stadt Oberriexingen verteilt worden und werden von dieser sowie dem Arbeitskreis Asyl betreut.
Der Arbeitskreis Asyl sucht tatkräftige ehrenamtliche Unterstützung. Hier können Sie sich bei Karin Großkopf oder Pfarrerin Elke Gratz melden.
Sachspenden können nach vorheriger Absprache beim Arbeitskreis Asyl abgegeben werden. Es werden immer spezielle Kleidung und Sachen gesucht, bitte sehen Sie deshalb davon ab, Sachspenden direkt an den Asylbewerberunterkünften abzugeben. Die Asylbewerber haben oft nicht den Platz alles zu verstauen und benötigen auch meist nicht alles, so dass diese nachher Ihre Sachspende wegwerfen müssen. Das wäre schade.
Weitere Informationen über den Arbeitskreis Asyl finden Sie unter:

Haupt- und Ordnungsamtsleiterin
Ausbildungsplätze bei der Gemeindeverwaltung
Verwaltungsfachangestellte
Die Ausbildung geht über im gehobenen - nichttechnischen Verwaltungsdienst. Weitere Informationen über derzeit verfügbare Ausbildungsplätze erhalten Sie bei uns.

Haupt- und Ordnungsamtsleiterin
Auskünfte/Telefonzentrale
Verschiedene Auskünfte erhalten Sie bei Frau Munding unter der Nummer 07042 / 909-0.

Kämmerei / Kundenbüro SW Ori / Telefonzentrale
Auszug aus dem Geburtenregister
Der Auszug aus dem Geburtenregister gibt den aktuellen Stand (ledig, verheiratet, geschieden, etc.) wieder und wird oft für eine Eheschließung benötigt.
Gebühr z.Zt.: 20,00 Euro

Standesamt, Archiv, Registratur, Büro Bürgerschaftliches Engagement
B
Bauakten (Pläne)
Die Bauakten der in Oberriexingen beantragten Bauvorhaben werden bei uns geführt. Wir geben Ihnen gerne Auskunft darüber.


Bauanträge
Sämtliche Bauanträge sind digital (an bauverwaltungsamt[at]vaihingen.de) einzureichen. Bitte reichen Sie die digitalen Unterlagen in dem hier angegebenen Format ein.
Fragen zur Genehmigungspflicht von baulichen Anlagen, Vorschriften zu Bebauungsplänen oder sonstige Auskünfte beantworten wir Ihnen gerne.
Untere Baurechtsbehörde ist die Stadt Vaihingen/Enz. Ein Bauantrag wird nach folgendem Verfahrensablauf bearbeitet:
- Abgabe der Bauanträge in digitaler Form beim Baurechtsamt Vaihingen/Enz
- Prüfen der Vollständigkeit durch das Baurechtsamt der Stadt Vaihingen/Enz
- Nach der Mitteilung der Vollständigkeit an die Stadt Oberriexingen und den Bauherren wird das Baugesuch auf die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung genommen. (Tagesordnung muss 8 Tage vor der Sitzung fertig sein.)
- Weiterleitung des Entwässerungsantrages an die Stadtwerke Bietigheim-Bissingen zur Prüfung der Entwässerung und Oberflächenwasserableitung
- Nach der Behandlung des Baugesuchs in der Sitzung erfolgt eine Stellungnahme der Stadt Oberriexingen mit den Zustimmungserklärungen der Angrenzer an das Baurechtsamt Vaihingen/Enz
- Erstellen der Entwässerungsgenehmigung durch die Stadt Oberiexingen in Zusammenarbeit mit den Stadtwerken Bietigheim-Bissingen
- Prüfung und Erstellung einer Baugenehmigung durch das Baurechtsamt Vaihingen/Enz
- Weiterleitung der Baugenehmigung durch das Baurechtsamt Vaihingen/Enz an die Stadt Oberriexingen sowie Benachrichtigung des Bauherrens
Es kann zu geringfügigen Abweichungen kommen.
Formulare zum Download stellt Ihnen die Stadt Vaihingen/Enz als untere Baurechtsbehörde bereit. Unter folgendem Link können Sie dieses abrufen: www.vaihingen.de


Baubeschreibung
Die Baubeschreibung ist ein Teil der Bauvorlagen für einen Bauantrag. Ihr Inhalt ist in § 7 der Verfahrensordnung zur Landesbauordnung LBOVVO geregelt. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei uns.


Baulasten
Eine Baulast hat öffentlich-rechtlichen Charakter. Sie ruht als öffentliche Last auf dem betreffenden Grundstück und führt zu einer öffentlich-rechtlichen Baubeschränkung. Auskünfte aus dem Baulastenbuch, das für alle in der Gemeinde liegenden Grundstücke geführt wird, erteilen wir Ihnen gerne persönlich.


Bauplätze der Gemeinde
Wir informieren Sie gerne über die derzeit verfügbaren freien und geplanten Bauflächen in unserer Stadt.
Momentan gibt es keine freien städtischen Bauflächen zum Verkauf.

Baurechtsfragen
Fragen zur Genehmigungspflicht von baulichen Anlagen, Vorschriften zu Bebauungsplänen oder sonstige Auskünfte erteilen wir Ihnen gerne. Zuständig für Baugenehmigungen ist das Baurechtsamt der Stadt Vaihingen/Enz.


Bautätigkeitsstatistik
Im Baugenehmigungs- wie im Kenntnisgabeverfahren ist für jedes Bauvorhaben vom Bauherren bzw. dessen Architekten ein statistischer Erhebungsbogen auszufüllen und über die Gemeinde beim Landratsamt bzw. Statistischen Landesamt einzureichen. Anhand dieser Erhebungsbögen wird die jährliche Bautätigkeitsstatistik des Statistischen Landesamtes erstellt. Die notwendigen Formulare erhalten Sie auf Ihrem Bürgermeisteramt oder online beim Statistischen Landesamt


Bauwasser (Stadtwerke)
Nach der Wasserversorgungssatzung der Stadt Oberriexingen wird für Wasser, das bei der Herstellung von Bauwerken verwendet wird, ein Bauwasserzins erhoben.
Wenn der Verbrauch nicht durch einen Wasserzähler festgestellt werden kann, werden folgende Wassermengen abgerechnet: Bei Neubauten werden für je angefangene 100 Kubikmeter umbauten Raums 5 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt. Kleinere Gebäude bleiben frei. Bei Fertigbauweise werden nur die Keller- und Untergeschosse zugrunde gelegt.

Kämmerei / Kundenbüro SW Ori / Telefonzentrale
Bebauungspläne
Viele Gebiete der Gemeinde sind in Bebauungsplänen planerisch erfasst. Auskünfte zu den einzelnen Bebauungsplänen und den jeweiligen Bauvorschriften erteilen wir Ihnen gerne.
Unsere Bebauungspläne können Sie mittlerweile auch ganz bequem online abrufen.
Die Onlineanwendung finden Sie unter folgendem Direktlink:
https://karo.landkreis-ludwigsburg.de/weboffice_buerger/synserver?project=LRALB_BPL_WMS&client=core


Behindertenausweise
Erstanträge und Änderungsanträge für Schwerbehindertenausweise sowie Anträge auf Parkausweise für Schwerbehinderte sind auf dem Bürgeramt erhältlich.
Für die Ausstellung der Schwerbehindertenausweise ist das Landratsamt, Versorgungsangelegenheiten, Hindenburgstr. 40, 71638 Ludwigsburg, Tel. 07141 1440 zuständig.
Für die Ausstellung der Parkausweise ist die Stadt Vaihingen an der Enz, Verkehrs- und Ausländerabteilung, Marktplatz 3, 71665 Vaihingen an der Enz, zuständig.

Bestätigungen
Bestätigungen, sowie Kopien.
Bestätigungen + Kopie 2,30 €,
Bestätigungen je 1,50 €,
(1. Kopie 0,80 € jede weitere 0,50 €)

Bestattungen, Friedhofsverwaltung
Nach einem Sterbefall muss geregelt werden, wann, und in welcher Art von Grab die verstorbene Person bestattet werden soll. Wenn gewünscht, wird ein Aushang gemacht. Nach der Bestattung stellt das Rathaus einen Gebührenbescheid aus.
Hier finden Sie den Vordruck für die Bestattungen und Verpflichtungsermächtigung zum Download.

Kämmerei / Kundenbüro SW Ori / Telefonzentrale
Bodennutzungserhebungen
Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg führt regelmäßig Bodennutzungserhebungen in Form von Fragebögen bei den ortsansässigen Landwirten durch. Als ausführende Stelle sind wir Ihnen gerne dabei behilflich.


Bodenrichtwerte
Der gemeinsame Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten hat gemäß § 196 BauGB die Bodenrichtwerte Stand 01.01.2023 für die Stadt Oberriexingen ermittelt und in seiner Sitzung am 02.05.2023 beschlossen.
Bodenrichtwerte werden für Rohbauland, Bauerwartungsland, baureifes Land und landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ermittelt. Der Richtwert ist ein aus Kaufpreisen ermittelter durchschnittlicher Bodenwert für unbebaute Grundstücke eines Gebiets, für das im Wesentlichen gleichartige Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Abweichungen des einzelnen Grundstücks in den wertbestimmenden Eigenschaften wie Lage und Entwicklungsstufe, Art und Maß der baulichen Nutzung, Erschließungszustand und Grundstücksgestaltung bewirken Abweichungen des Verkehrswertes vom Richtwert.
Die Abgrenzung der Bodenrichtwertzone sowie die Festsetzung der Höhe des Bodenrichtwerts begründen keine Ansprüche zum Beispiel gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, Baugenehmigungsbehörden oder Landwirtschaftsbehörden.
Hier können Sie die aktuellen Bodenrichtwerte einsehen: Bodenrichtwerte
Hier können Sie die aktuelle Bodenrichtwertkarte ansehen: Bodenrichtwertkarte Oberriexingen
Seit 01.01.2019 ist der gemeinsame Gutachterausschuss der Städte Vaihingen/Enz und Oberriexingen sowie der Gemeinden Eberdingen und Sersheim für die Ermittlung und Festsetzung der Bodenrichtwerte für die Stadt Oberriexingen zuständig. Die gemeinsame Geschäftsstelle hat ihren Sitz in der Stadtverwaltung Vaihingen/Enz.
Bitte beachten!
Sehr geehrte Damen und Herren,
ein Bodenrichtwert ist relevant für die Grundsteuer B wie auch für die Grundsteuerreform. Der relevante Stichtag ist hier der 01.01.2022. Ihren Bodenrichtwert können Sie ab dem 01.07.2022 auf der Homepage von Boris-BW abrufen.
Verwenden Sie für die Grundsteuer bitte ausschließlich den Wert, welcher auf der Boris-BW unter https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de bereitgestellt wird.
Der „grundsteuerliche Bodenrichtwert“ und der „städtebauliche Richtwert“ können voneinander abweichen. Der Grund hierfür sind unterschiedliche Bemessungszeiträume.
Sollten Sie Fragen zu den Bodenrichtwerten haben, wenden Sie sich bitte an die Hauptamtsleitung der Stadt Oberriexingen.
Sollten Sie Fragen zur Grundsteuer selbst haben, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Bietigheim-Bissingen.


Buchhaltung
Ihr Bürgermeisteramt berät Sie gerne.

Stadtkasse / Kundenbüro SW Ori GmbH
D
Darlehensanträge für Wohnungsbaudarlehen
Familien können beim Kauf oder Bau eines Hauses oder einer Wohnung bei Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen zinsverbilligte Darlehen der Landeskreditbank erhalten.
Informationen, Anträge und Broschüren erhalten Sie direkt bei der l-bank
Denkmalpflege, Denkmalschutz
Für den Denkmalschutz ist die Stadt Vaihingen/Enz als untere Denkmalschutzbehörde zuständig. Den Ansprechpartner finden Sie unter folgendem Link: www.vaihingen.de
E
Eheschließung
Um den Bund der Ehe eingehen zu können müssen Sie entsprechend Ihrer persönlichen Situation folgende verwaltungstechnische Hürden durchlaufen. Der nachfolgende Text beschränkt sich dabei auf relativ einfache Fälle.
Sie sind Deutsch und ledig? Dann brauchen Sie:
- Einen Auszug aus dem Geburtenregister der nicht älter als sechs Monate sein darf (zu erhalten beim Standesamt des Geburtsortes)
- Eine erweiterte Meldebescheinigung (zu erhalten beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnorts)
Oder sind Sie Deutsch und geschieden? Dann brauchen Sie folgende Dokumente:
- Einen Auszug aus dem Eheregister der Vorehe mit Scheidungsvermerk (zu erhalten beim Eheschließungs-Standesamt der Vorehe)
- Einen Auszug aus dem Geburtenregister der nicht älter als sechs Monate sein darf (zu erhalten beim Standesamt des Geburtsortes)
- Scheidungsurteil
- Wenn Sie bereits Kinder haben, brauchen Sie eine Geburtsurkunde der Kinder (zu erhalten beim Standesamt des Geburtsortes der Kinder)
- Eine erweiterte Meldebescheinigung (zu erhalten beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes)
Wenn alle Formalien geklärt sind muss noch der Termin zur Anmeldung der Eheschließung festgelegt werden.
Kosten für die Anmeldung der Eheschließung: 65 Euro
Kosten für die Durchführung und Beurkundung einer Eheschließung: 45 €
Hinzu kommen die Kosten für eine Urkunde: 20 €

Standesamt, Archiv, Registratur, Büro Bürgerschaftliches Engagement
Ehrungen
Ihr Bürgermeisteramt informiert Sie gerne.

Vorzimmer Bürgermeister / Personalwesen
Einbürgerung (Anträge)
Ausgabe und Weiterleitung von Anträgen
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde des Landratsamts Ludwigsburg unter <link http: www.landkreis-ludwigsburg.de deutsch buerger-info sicherheit-ordnung auslaenderangelegenheiten einbuergerungen _blank external-link-new-window zur seite: landkreis ludwigsburg>www.landkreis-ludwigsburg.de/deutsch/buerger-info/sicherheit-ordnung/auslaenderangelegenheiten/einbuergerungen

Elterngeld, Anträge
Antragsformulare erhalten Sie auf dem Bürgeramt
Online-Anträge unter www.l-bank.de/elterngeld
Weitere Informationen zum Thema Elterngeld finden Sie im Internet unter www.l-bank.de sowie den Internetseiten des Bundesfamilienministeriums unter www.bmfsfj.de
Sollten Sie weitere Fragen zum Thema Elterngeld haben, berät Sie die L-Bank gerne unter der gebührenfreien Hotline: 0800 664 54 71

Entschädigung
- Gemeinderat
- Gutachterausschuss
- Wahlhelfer
Die aktuelle Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit finden Sie hier:

Kämmerei / Kundenbüro SW Ori / Telefonzentrale
Entwässerungsanschluss
siehe Abwasseranschluss
Entwässerungsgebühren – Gesplittete Abwassergebühren
Die Stadt Oberriexingen erhebt vom Grundstückseigentümer Abwassergebühren für die auf den Grundstücken durch Niederschlagswasser anfallenden Abwassermengen auf Grundlage der Abwassersatzung.
Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr (§ 38 Abs. 4) sind die überbauten oder darüber hinaus befestigten Flächen (versiegelten Flächen) der an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücke, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßgebend für die Berechnung der versiegelten Flächen der an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücke ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes, bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses. Das Ergebnis der Flächenberechnung in m² wird auf die nächst folgende volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen, die < (kleiner) als 0,5 sind auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
Die Abwassergebühr beträgt je m² versiegelte Fläche 0,49 Euro. Die Abrechnung der Abwassergebühren erfolgt zusammen mit dem Wasser im Regelfall im Februar für das vergangene Jahr. Zum 30.3., 30.6. und 30.09. werden Vorauszahlungen erhoben.

Kämmerei / Kundenbüro SW Ori / Telefonzentrale
Erdaufschüttungen, -auffüllungen (Außenbereich)
Aufschüttungen im Außenbereich sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig i.S.d. § 49 I LBO, sofern sie höher als 3 m sind und im Außenbereich mehr als 300 m² Fläche haben. Im Außenbereich sind Aufschüttungen über 200 m³ Umfang nach dem Naturschutzgesetz genehmigungspflichtig. In Schutzgebieten bedürfen Aufschüttungen jeder Größenordnung einer Genehmigung bzw. Befreiung nach der jeweiligen Verordnung. Auch kleinere Aufschüttungen sind der Naturschutzbehörde anzuzeigen. Wir beraten Sie gerne.


Erschließungsbeiträge
Hier finden Sie die aktuelle Erschließungssatzung.

F
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan stellt die Grundlagenplanung der Gemeinde dar, aus dem die Bebauungspläne der Gemeinde entwickelt werden. Ausführende Stelle ist das Stadtplanungsamt der Stadt Vaihingen. Bei Fragen informieren wir Sie gerne.


Ferienbetreuung
Die Ferienbetreuung wird als ergänzende Betreuung in den Schulferien von Montag bis Freitag in der Zeit von 07.00 Uhr bis 13:30 Uhr in den gleichen Räumen der Grundschule angeboten.

Kämmerei / Kundenbüro SW Ori / Telefonzentrale
Fernsehgebührenbefreiung
Wer wenig Geld hat und bestimmte Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung, Blindenhilfe oder BAföG erhält, kann sich auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen. Menschen mit Behinderung, denen das RF-Merkzeichen zuerkannt wurde, können eine Ermäßigung beantragen. Taubblinde Menschen können sich auf Antrag befreien lassen.
Weitere Informationen unter www.rundfunkbeitrag.de oder 01806 999 555 40 (20 Cent/Anruf aus dem dt. Festnetz, 60 Cent/Anruf aus dem dt. Mobilfunknetz).

Feste
Öffentliche Vergnügungsveranstaltungen sind der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde hat, soweit dies für einen geordneten Ablauf der Veranstaltung notwendig erscheint, die erforderlichen Auflagen festzusetzen. Je nach Veranstaltung können folgende Punkte relevant sein:
- Versicherungen
- Plakatierung
- Parkplätze
- Laser und Pyrotechnik
- Musikdarbietungen
- Technische Einrichtungen
- Höchstbesucherzahl
- Erste Hilfe
- Rettungswege
- Brandschutz
- Ordnungsdienst
- Toiletten
- Ausschank und Speisenabgabe
- Veranstaltungsbeginn und -ende
Auch private Veranstaltungen können der sicherheits- und ordnungsrechtlichen Betreuung bedürfen, wenn
- mehr als 100 Personen in Untergeschossen teilnehmen sollen
- mehr als 200 Personen in anderen Räumen teilnehmen sollen
- mehr als 200 Personen in einem oder mehreren Zelten teilnehmen sollen
- mehr als 1.000 Personen im Freien teilnehmen sollen wenn
- sicherheitsrechtliche Probleme zu erwarten sind.
In Zweifelsfällen ist es ratsam, eine Veranstaltung auf jeden Fall anzuzeigen oder die Sachlage persönlich oder telefonisch abzuklären. In jedem Fall sollten Sie die Veranstaltungsanzeige frühzeitig erstatten, damit alle möglichen Fragen geklärt werden können! Die gesetzliche Wochenfrist reicht in der Praxis für eine ordnungsgemäße Prüfung oftmals nicht aus.
Da im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen zumeist auch Speisen und Getränke abgegeben werden, sollten Sie auch prüfen, ob Sie neben der Veranstaltungsanzeige nicht auch eine Gestattung beantragen müssen.
Des Weiteren sind auf dem Rathaus Sperrzeitverkürzungen sowie Schankerlaubnisse (Gebühr richtet sich nach dem Veranstaltungsrahmen) erhältlich.

Bürgeramt, Hallenbelegungen, Gewerbeamt, Krämermarkt
Festhalle
Hier finden Sie den Antrag auf Überlassung der Festhalle sowie die Gebührenordnung. Vor Antragsstellung bitten wir um telefonische Absprache des Termins.

Bürgeramt, Hallenbelegungen, Gewerbeamt, Krämermarkt
Feuerwehr
Nach Einsätzen der Feuerwehr obliegt die Personalabrechnung sowie die Berechnung der Kostenersätze der Kämmerei und der Kasse.

Kämmerei / Kundenbüro SW Ori / Telefonzentrale
Feuerwerk, Erlaubnis zum Abbrennen eines Feuerwerks
Möchten Sie ein Feuerwerk abbrennen lassen, haben Sie gem. § 24 Abs. 1 der 1. SprengV (Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz) unter nachfolgenden Voraussetzungen eine Ausnahme vom Verbot des § 23 Abs. 1 (Abrennen von pyrotechnischen Gegenständen) zu beantragen.
Voraussetzungen:
- Das Feuerwerk muss spätestens um 22 Uhr beendet sein.
- Sämtliche Vorschriften über die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen sind einzuhalten.
- Die hiesige Behörde ist von etwa anfallenden Schadenersatzforderungen freizustellen.
- Für etwaige Unfälle oder Sachbeschädigungen haftet die antragstellende Person.
- Falls bei den Vorbereitungen für das Abbrennen oder beim Abbrennen der Feuerwerkskörper Schwierigkeiten erkannt werden, die die Sicherheit beeinträchtigen und von Ihnen nicht sofort beseitigt werden können, ist das Abbrennen sofort einzustellen und folgende Dienststelle unverzüglich zu benachrichtigen: Polizeirevier Vaihingen/Enz.
- Es sind alle Vorkehrungen zur Sicherheit der anwesenden Personen sowie zum Schutz der umliegenden Gebäude und Grundstücke in eigener Verantwortung zu treffen.
- Von Gebäuden ist ein Sicherheitsabstand von mind. 50m einzuhalten. Es dürfen ferner nur pyrotechnische. Gegenstände der Kl. II die von der Bundesanstalt für Materialprüfung zugelassen sind und insgesamt max. 3 Batterien abgebrannt werden.
Für diese Amtshandlung wird gem. § 1 der SprengKostV i. V. m. dem Gebührenverzeichnis I Ziff. 15f eine Gebühr von 10,-€ erhoben, welche innerhalb von 2 Wochen der Stadtkasse unter Angabe des Buchungszeichens auf das angegebene Konto zu überweisen ist.

Bürgeramt, Hallenbelegungen, Gewerbeamt, Krämermarkt
Fischwasserverpachtung
Anträge für Fischereischeine, Erlaubnisschein zum Fischfang, Fischeinsatz sind auf dem Bürgeramt erhältlich.

Friedhofsverwaltung
Auskünfte über die Benutzungsordnung des Friedhofs sowie dessen Belegung erteilt Ihnen gerne Frau Munding Die Pflege des Friedhofs wird vom Bauhof durchgeführt.
Die aktuelle Friedhofsordnung finden Sie hier zum Download.

Kämmerei / Kundenbüro SW Ori / Telefonzentrale
Fundsachen
Gefundene Gegenstände werden im Mitteilungsblatt veröffentlicht.
Sie können direkt im Bürgeramt (Tel.: 07042 909-40) erfragt und ggf. dort abgeholt werden.

Führerscheinanträge
Ersterteilung
Zur Beantragung Ihres Führerscheines müssen Sie persönlich bei uns erscheinen. Sie benötigen:
- biometrisches Passbild
- Sehtestbescheinigung
- Nachweis über lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort
- Personalausweis oder Reisepass
Die Gebühr hierfür beträgt: 5,10€
Die Gebühr für die Wiedererteilung beträgt: 18,10 €
Die Fahrerlaubnis tritt erst mit der Aushändigung des Führerscheins in Kraft. Beim erstmaligen Erwerb wird Ihnen die Fahrerlaubnis auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt zwei Jahre.
Wie kann ich den neuen EU-Kartenführerschein beantragen?
Ein Antrag auf Umtausch eines älteren Führerscheinmodells in den neuen EU-Kartenführerschein kann bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Ludwigsburg, sowie in der Außenstelle des Landratsamtes in Vaihingen eingereicht werden. Ebenso kann der Antrag über das Rathaus Ihrer Wohnsitzgemeinde gestellt werden. Der Antrag ist persönlich einzureichen.
Welche Unterlagen werden benötigt? Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung vorzulegen:
- 1 biometrisches Lichtbild (für eine automatische Gesichtserkennung), Größe 35 x 45 mm
- bisheriger Führerschein
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- wenn Ihr bisheriger Führerschein nicht vom Landratsamt Ludwigsburg ausgestellt wurde, fordern Sie bitte bei der ausstellenden Behörde eine Karteikartenabschrift an und lassen Sie diese an das Landratamt Ludwigsburg übersenden.
Weitere Informationen unter https://www.landkreis-ludwigsburg.de/de/verkehr-sicherheit-ordnung/auto-kfz/fahrerlaubnisbehoerde/

Führungszeugnisse
Führungszeugnisse können auf dem Bürgeramt beantragt werden Die Gebühren für diesen Vorgang betragen 13,00 Euro und sind bei Antragstellung zu entrichten.
Alle wichtigen Informationen über "einfache" und "erweiterte" Führungszeugnisse, sowie die Online-Beantragung finden Sie hier.

G
Gaststättenrecht
Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz
1. Grundsätze
1.1 Bei einer Getränke- und Speisenabgabe zum Verzehr an Ort und Stelle oder der Beherbergung von Personen, ist das Gaststättengesetz einschlägig.
1.2 Die Gaststättenerlaubnis ist raum- und personenbezogen, somit kann eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn das Objekt bekannt ist. Es wird empfohlen, bereits vor Anpachtung eines Objekts mit der Stadt Vaihingen/Enz Kontakt aufzunehmen.
1.3 Der zukünftige Gastwirt muss keine beruflichen Voraussetzungen erfüllen. Sofern er aufgrund seiner Vorbildung (z.B. Kochlehre) nicht befreit ist, ist jedoch eine eintägige Unterrichtung bei der Industrie und Handelskammer, Kosten derzeit ca. 40 €, zu besuchen. Im Rahmen dieses Kurses werden die grundlegenden Regelungen und Bestimmungen des Gaststättengesetzes sowie der einschlägigen schankanlagen- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften vermittelt.
2. Erlaubnisverfahren
Im Erlaubnisverfahren ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob eine bereits bestehende Gaststätte in unverändertem Umfang und ohne nennenswerte Umbauten fortgeführt werden soll oder beabsichtigt ist, eine Gaststätte neu zu errichten bzw. eine bestehende Gaststätte in Größe, Raumaufteilung oder Funktionalität zu verändern. Der Gaststättenantrag ist bei der Stadt Vaihingen/Enz zu stellen. Im Rahmen des Antragsverfahrens sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Ausweis - Pachtvertrag
- Grundrisspläne (Maßstab 1:100)
- gegebenenfalls ein Handelsregisterauszug
- Führungszeugnis - Gewerbezentralregisterauszug
- Unterrichtungsnachweis der IHK (siehe auch Ziff. 1.3)
Sofern der Antragsteller vorbestraft ist oder sonstige gravierende negative Erkenntnisse über den Antragsteller vorliegen, ist eine Versagung der beantragten Gaststättenerlaubnis möglich. Bei unveränderter Fortführung eines Betriebes wird in der Regel eine vorläufige Erlaubnis erteilt. Eine vorläufige Erlaubnis kann jedoch nicht für eine Neuerrichtung erteilt werden.
Die endgültige Erlaubnis wird im Falle einer Fortführung ca. 3 Monate nach Antragstellung erteilt, sofern keine Hinderungsgründe bestehen. Die endgültige Erlaubnis wird im Falle einer Neuerrichtung sofort nach Baufreigabe erteilt, sofern keine anderweitigen Hinderungsgründe bestehen.
3. Sonstiges
Bei nicht deutschen Staatsangehörigen sind die ausländerrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu beachten. Auskünfte gibt die Ausländerbehörde der Stadt Vaihingen Enz.

Bürgeramt, Hallenbelegungen, Gewerbeamt, Krämermarkt
Gebäudenummerierung
Die Nummerierung der Gebäude wird von der Stadt vor der Erschließung eines Baugebietes festgelegt. Sollten Sie hierzu Fragen haben, dürfen Sie sich gerne an uns wenden.


Geburtsurkunde
Die Geburtsurkunde ist eine Abschrift des Geburtseintrags. Sie ist erhältlich auf dem Standesamt des Geburtsortes. Gebühr z. Zt. 20 €
Geburten werden vom Standesamt des Geburtsortes beurkundet und dem Standesamt des Wohnortes mitgeteilt.
Deshalb werden die meisten Geburtsurkunden auswärts ausgestellt.

Standesamt, Archiv, Registratur, Büro Bürgerschaftliches Engagement
Geeignetheit eines Aufstellungsortes nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung
Um einen Geldspielautomaten aufstellen zu dürfen, muss vorher die Geeignetheit des Aufstellungsortes geprüft werden. Bitte setzen Sie sich hierzu mit uns in Verbindung.
Die aktuelle Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer finden Sie hier.
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer

Haupt- und Ordnungsamtsleiterin
Gemeindekasse
Die Gemeindekasse Oberriexingen ist der Kämmerei zugeordnet. Sie erledigt sämtliche Zahlungsvorgänge, überwacht den Zahlungseingang und besorgt die Erledigung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde.
Haben Sie aber bitte Verständnis dafür, dass wir bei Kontoauskünften die Bestimmungen über das Steuergeheimnis sowie Datenschutzbestimmungen zu beachten haben. Daher ist es auf jeden Fall notwendig, dem Mitarbeiter das Buchungszeichen zu nennen, über das Sie nähere Auskunft haben möchten.

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Gemeinderat
Zu Fragen rund um den Gemeinderat beraten wir Sie gerne.
Weitere Informationen finden Sie <link internal-link zur seite:>hier.

Haupt- und Ordnungsamtsleiterin
Gestattung, vorübergehende Wirtschaftserlaubnis, Schankerlaubnis
Für den Betrieb eines gastronomischen Betriebes aus besonderem Anlass (Vereinsfeste u.ä.) besteht die Möglichkeit, für beschränkte Zeit und auf Widerruf zum Verzehr an Ort und Stelle eine vereinfachte Erlaubnis, eine sogenannte Gestattung, zu erhalten.
Eine kostenlose Abgabe der Speisen und Getränke hat nicht automatisch eine Erlaubnisfreiheit zur Folge. Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob mit der Abgabe ein gewerbliches Interesse verbunden ist. Die Gestattung kann bei der Gemeinde beantragt werden, am besten mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung, damit alle möglichen Fragen geklärt werden können!
Die Gebühr beträgt:
- 1. Tag 20,- €
- jeder direkt darauf folgende Tag 15,- €

Bürgeramt, Hallenbelegungen, Gewerbeamt, Krämermarkt
Gewässerschutz
Zuständige ist der Fachbereich Umwelt, Landratsamt Ludwigsburg. In kooperativer Zusammenarbeit beraten wir Sie gerne in Angelegenheiten des Gewässerschutzes.
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: https://www.landkreis-ludwigsburg.de/de/umwelt-technik/umwelt-und-naturschutz/wasser-und-abwasser/

Haupt- und Ordnungsamtsleiterin
Gewerbean /-ab/-ummeldung
Die Gewerbeordnung geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Gewerbeanmeldung
Gewerbeummeldung
Gewerbeabmeldung

Bürgeramt, Hallenbelegungen, Gewerbeamt, Krämermarkt
Gewerberegisterauskunft
Jeder kann bei einem berechtigten Interesse Auskunft aus dem Gewerberegister erhalten, wenn es sich um Grunddaten wie Name, Gewerbeart, Betriebsanschrift handelt. Das rechtliche Interesse muss glaubhaft sein, dann kann sich die Auskunft auch auf weitere Angaben beziehen.
Zulässig sind unter diesen Voraussetzungen Einzel- wie auch Gruppenauskünfte, z. B. an Berufsverbände, Versicherungen, Handelsauskunfteien. Eine Einwilligung des Betroffenen für die Weitergabe der Daten ist nicht erforderlich.
Die Gewerbeauskunft ist persönlich zu beantragen, die Gebühr ist bei der Antragstellung zu entrichten und beträgt: einfach 7 €, erweitert 15 €

Bürgeramt, Hallenbelegungen, Gewerbeamt, Krämermarkt
Gewerbesteuer
Erstellung der Gewerbesteuerbecheide, Veranlassung von Rückzahlungen, Abgleiche mit den Steuerberatungsbüros

Stadtkasse / Kundenbüro SW Ori GmbH
Gewerbezentralregisterauskunft
- Das Gewerbezentralregister wird in Berlin geführt und beinhaltet gewerberechtliche Verstöße.
- Überwiegend ist ein "Auszug aus dem Gewerbezentralregister" zur Beantragung von gewerberechtlichen Erlaubnissen erforderlich.
- Den Antrag nimmt das Bürgeramt entgegen. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 13 €
Weitere Informationen
Umfangreiche Informationen zum „Auszug aus dem Gewerbezentralregister“ finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz, einschließlich der häufigsten Fragen und Antworten dazu. Dort können Auskünfte nun auch direkt mit dem elektronischen Personalausweis online beantragt werden.
Voraussetzungen
- Personalausweis/Reisepass
- persönliches Erscheinen ist erforderlich
- bei juristischen Personen - Handelsregisterauszug

Grabmalgenehmigung
Ihr Bürgermeisteramt informiert Sie gerne.
Hier finden Sie den Genehmigungsantrag sowie den Auszug aus der Friedhofssatzung zum Download.

Kämmerei / Kundenbüro SW Ori / Telefonzentrale
Grundbuchauszug
Im Zuge der kommunalen Grundbucheinsichtsstelle kann jeder Eigentümer eines Grundstückes, welches auf Oberriexinger Markung liegt, sein Grundbuch einsehen oder einen beglaubigten oder unbeglaubigten Grundbuchauszug bei uns anfordern. Hierfür ist zur Identitätsfeststellung der Personalausweis mitzubringen.
Ein unbeglaubigter Grundbuchauszug kostet 10,00 Euro, ein beglaubigter 20,00 Euro.
Um vorherige Terminabstimmung wird gebeten.

Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt
Das Sozialamt hilft materiell und beratend, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften sichergestellt werden kann und gewährt Leistungen. Anträge können Sie auf dem Bürgeramt abholen. Wir leiten den Antrag gerne für Sie weiter.
Zuständigkeit:
Landratsamt Ludwigsburg, Außenstelle Vaihingen/Enz, Franckstr. 20
Weitere Informationen unter <link http: www.landkreis-ludwigsburg.de deutsch buerger-info soziales sozialhilfe _blank external-link-new-window zur seite: landkreis ludwigsburg>www.landkreis-ludwigsburg.de/deutsch/buerger-info/soziales/sozialhilfe
Das Sozialamt hilft materiell und beratend, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften sichergestellt werden kann und gewährt Leistungen. Anträge können Sie auf dem Bürgeramt abholen. Wir leiten den Antrag gerne für Sie weiter.
Zuständigkeit:
Landratsamt Ludwigsburg, Außenstelle Vaihingen/Enz

Grundsteuer
Im Jahr 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Einheitsbewertung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. In Reaktion darauf einigten sich die Regierungsfraktionen im Bundestag im Juni 2019 auf ein neues, bundesweites Grundsteuermodell. Darauf aufbauend wurde das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) für Baden-Württemberg im Jahr 2020 erlassen, das die rechtliche Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer im Land bildet. Ab dem 1. Januar 2025 tritt bundesweit die neue Grundsteuerreform in Kraft.
Die neuen Bewertungsverfahren
Grundsteuer A (Land- und forstwirtschaftliche Flächen):
Die Bewertung erfolgt künftig nach dem Ertragswertverfahren. Eine wesentliche Veränderung besteht darin, dass nicht nur der Flächenwert, sondern auch der Bodenrichtwert zur Bemessung der Steuer herangezogen wird. Damit verschiebt sich der Fokus von der reinen Flächengröße hin zum Marktwert des Grundstücks. Zudem spielt der Ertragswert des Grundstücks eine entscheidende Rolle bei der Steuerberechnung.
Was hat sich geändert?
Bisher wurde für land- und forstwirtschaftliche Flächen hauptsächlich die Größe der Fläche herangezogen, um die Steuer zu berechnen. Ab 2025 wird zusätzlich der Bodenrichtwert berücksichtigt, also der Wert, den das Grundstück auf dem Markt hat. Diese Änderung kann dazu führen, dass die Steuerlast für Eigentümer je nach Wertentwicklung des Grundstücks ansteigt oder sinkt. Der Ertragswert wird ebenfalls in die Berechnung einbezogen. Dabei wird der zu erwartende Ertrag aus der Nutzung der Fläche berücksichtigt.
Zum Beispiel könnte ein landwirtschaftlicher Betrieb in einer Region mit hohem Bodenrichtwert, etwa in der Nähe von Ballungsräumen, aufgrund des steigenden Marktwerts des Bodens eine höhere Steuerlast haben. Ein landwirtschaftliches Grundstück in einer abgelegenen Gegend mit niedrigem Bodenrichtwert könnte hingegen eine geringere Steuerlast erfahren, da der Marktwert des Grundstücks niedriger ist. Auch der Ertragswert spielt eine Rolle: Eine intensiv genutzte Ackerfläche in einer Region, die hohe Erträge erzielt, könnte durch die Berücksichtigung des Ertragswerts eine höhere Steuerlast erhalten. Hingegen könnte ein landwirtschaftliches Grundstück, das wenig oder gar keine Erträge erzielt, aufgrund des niedrigeren Ertragswerts eine geringere Steuerlast aufweisen.
In Oberriexingen wurde der Hebesatz für die Grundsteuer A von 320 % auf 880 % angehoben, um die Reform auszugleichen.
Grundsteuer B (bebaute oder bebaubare Grundstücke/Gebäude):
Für bebaute und bebaubare Grundstücke wurde ein neuer Bewertungsansatz eingeführt. Zentrale Bausteine dieser Bewertung sind die Grundstücksfläche, der Bodenrichtwert und die vom Finanzamt festgelegte Steuermesszahl. Diese neue Methode unterscheidet sich erheblich vom bisherigen Modell und sorgt für eine differenziertere Berechnung der Steuer.
Was hat sich geändert?
Statt nur die Fläche oder den Gebäudewert heranzuziehen, fließen nun drei Faktoren in die Berechnung ein: die Grundstücksfläche, der Bodenrichtwert und eine gesetzlich festgelegte Steuermesszahl. Dadurch wird der tatsächliche Wert des Grundstücks und seiner Lage stärker berücksichtigt, was zu einer differenzierten Steuerlast führen kann, die je nach Lage und Wert des Grundstücks variieren kann.
Einige Beispiele: Ein Einfamilienhaus in einer Innenstadtlage könnte durch den höheren Bodenrichtwert und die Berücksichtigung des Marktwerts der Fläche eine höhere Steuerlast haben. Ein Grundstück in einem abgelegeneren Gebiet, zum Beispiel in ländlichen Regionen, könnte aufgrund des geringeren Bodenrichtwerts eine niedrigere Steuerlast haben. Auch bei Neubaugebieten kann es Unterschiede geben: Ein Grundstück in einem neuen Baugebiet, das noch nicht vollständig erschlossen ist, könnte zu Beginn eine geringere Steuerlast haben, während es mit zunehmender Erschließung und steigender Nachfrage im Laufe der Jahre eine höhere Steuerlast haben könnte. Schließlich könnte ein großes Gewerbegrundstück in einer wirtschaftlich starken Region aufgrund seiner Größe und des hohen Bodenrichtwerts eine erhebliche Steuerlast tragen.
Für die Grundsteuer B wurde der Hebesatz von 380 % auf 180 % gesenkt. Das Hebesatzrecht liegt ausschließlich beim Gemeinderat und kann von diesem im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben angepasst werden.
Konsequenzen des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2019 und die damit verbundenen gesetzlichen Änderungen haben Auswirkungen auf die Steuermessbescheide, die von den Finanzämtern erstellt und an die Kommunen weitergegeben werden. Diese Steuermessbescheide sind für die Kommune verbindlich und müssen entsprechend umgesetzt werden.
Der Grundsteuermessbetrag setzt sich aus dem Grundsteuerwert und der gesetzlich festgelegten Grundsteuermesszahl zusammen. Der Grundsteuerwert ist der ermittelte Wert des Grundstücks, der sich aus den verschiedenen Bewertungsparametern (wie Bodenrichtwert, Fläche, Ertragswert etc.) ergibt. Dieser Wert wird mit der Grundsteuermesszahl multipliziert, die für alle Kommunen einheitlich vorgegeben ist. Die Messzahl beträgt in der Regel 1,3 Promille. Für Grundstücke, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, liegt die Messzahl jedoch bei 0,91 Promille, um das Grundbedürfnis Wohnen zu entlasten.
Auf diesen Grundsteuermessbetrag wird dann der Hebesatz der Kommune angewendet, der von der jeweiligen Kommune festgelegt wird. In Oberriexingen hat der Gemeinderat am 15. Oktober 2024 über die neuen Hebesätze entschieden. Die Kommune hat daher keinen Einfluss auf die Belastungsverschiebungen, die durch die gesetzlichen Vorgaben entstehen.
Ziel der Reform ist es, die Hebesätze aufkommensneutral zu gestalten. Das bedeutet, dass durch die Anpassung der Hebesätze insgesamt weder höhere noch niedrigere Einnahmen für die Kommune erzielt werden sollen, als es vor der Reform der Fall war. Die alten Hebesätze konnten aufgrund der neuen Bewertungsmethodik nicht mehr verwendet werden, weshalb die neuen Hebesätze notwendig wurden.
Es ist ebenfalls wichtig zu wissen, dass der Hebesatz einer Kommune nicht mehr einfach mit denen in benachbarten Städten und Gemeinden vergleichbar ist. Die neue Bemessungsgrundlage macht einen solchen Vergleich nicht mehr möglich, da unterschiedliche Berechnungsgrundlagen zugrunde liegen. Auch haben manche Kommunen, wie beispielsweise Sersheim, die Reform nicht aufkommensneutral umgesetzt, wodurch es nicht möglich ist einen Vergleich anzustellen.
Bei Fragen oder Unklarheiten steht Ihnen die Stadtverwaltung Oberriexingen gerne zur Verfügung.

Kämmerei / Kundenbüro SW Ori / Telefonzentrale
Grundstücksschätzungen
Zum 01.01.2019 ist ein gemeinsamer Gutachterausschuss der Städte Vaihingen/Enz und Oberriexingen sowie der Gemeinden Eberdingen und Sersheim gebildet worden. Ab diesem Zeitpunkt ist die gemeinsame Geschäftsstelle des Gutachterausschusses in Vaihingen/Enz zuständig.
Über folgenden Link erhalten Sie weitere Kontaktdaten und Informationen:
Gutachterausschuss Vahingen/Enz und Umgebung
Hier können Sie die aktuelle Gutachterausschussgebührensatzung der Stadt Vaihingen/Enz, welche auf die Dienstleistungen des Gemeinsamen Gutachterausschusses Anwendung findet, herunterladen.
H
Hausentwässerung
siehe Abwasseranschluss
Heirat
siehe Eheschließung

Standesamt, Archiv, Registratur, Büro Bürgerschaftliches Engagement
Heiratsurkunde
Ein Eheregister wird bei einer Eheschließung im Standesamt des Heiratsortes angelegt. Ein Auszug aus dem Eheregister wird für standesamtliche Zwecke gefertigt wie z.B. bei Wiederheirat. Heiratsurkunden werden vom Standesamt des Eheschließungsortes ausgestellt.

Standesamt, Archiv, Registratur, Büro Bürgerschaftliches Engagement
Holzverkauf
Wir beraten Sie gerne.

Stadtkasse / Kundenbüro SW Ori GmbH
Hundesteuer (Abmeldung)
Soweit Sie oder andere Personen einen Hund halten, ist der Hund anzumelden. Wie die Anmeldung eines Hundes ist auch die Abmeldung schriftlich vorzunehmen. Eine Abmeldung ist beispielsweise bei einem Halterwechsel, beim Wegzug des Halters aus der Gemeinde oder durch den Tod des Hundes erforderlich.
Hier finden Sie das Formular zur Abmeldung der Hundesteuer zum Download.

Stadtkasse / Kundenbüro SW Ori GmbH
Hundesteuer (Anmeldung)
Soweit Sie oder andere Personen einen Hund halten, ist der Hund anzumelden. Wie die Anmeldung eines Hundes ist auch die Abmeldung schriftlich vorzunehmen. Eine Abmeldung ist beispielsweise bei einem Halterwechsel, beim Wegzug des Halters aus der Gemeinde oder durch den Tod des Hundes erforderlich.
Hier finden Sie das Formular zur Anmeldung der Hundesteuer zum Download.
Die aktuelle Hundesteuersatzung finden Sie hier:

Stadtkasse / Kundenbüro SW Ori GmbH
I
Immissionsschutz (Umweltschutz)
Zuständig für den Immissionsschutz ist das Landratsamt Ludwigsburg, Fachbereich Umwelt. In Zusammenarbeit beraten wir Sie gerne in Angelegenheiten des Immissionsschutzes.
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: https://www.landkreis-ludwigsburg.de/de/umwelt-technik/umwelt-und-naturschutz/immissionsschutz/

Haupt- und Ordnungsamtsleiterin
Interkommunaler Kostenausgleich
Abrechnung des Interkommunalen Kostenausgleiches mit Städten u. Gemeinden

Kämmerei / Kundenbüro SW Ori / Telefonzentrale
J
Jugendbegleiter Programm
Abrechnung der Jugendbegleiter

Kämmerei / Kundenbüro SW Ori / Telefonzentrale
K
Kaminkehrer
Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten können, wie jede andere Handwerkerleistung auch, bei freier Preisgestaltung, an einen mit dem Schornsteinfegergewerbe in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieb vergeben werden.
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: https://www.landkreis-ludwigsburg.de/de/umwelt-technik/umwelt-und-naturschutz/immissionsschutz/schornsteinfegerwesen/
Katastrophenschutz
Die Stadt Oberriexingen verfügt über einen Katastrophenschutzeinsatzplan.

Haupt- und Ordnungsamtsleiterin
Kelter
Hier finden Sie den Antrag auf Überlassung der Kelter sowie die Auflagen. Vor Antragsstellung bitten wir um telefonische Absprache des Termins.

Bürgeramt, Hallenbelegungen, Gewerbeamt, Krämermarkt
Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 LBO
Unter Erfüllung der in § 51 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg genannten Voraussetzungen kann bei Bauvorhaben das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden. Wir beraten Sie gerne.


Kernzeitbetreuung
Die Stadt Oberriexingen bietet als Betreuungsangebot für Grundschulkinder eine Betreuung im Rahmen der verlässlichen Grundschule an.
Bei der Kernzeitenbetreuung werden die Kinder wie folgt betreut:
Montag bis Freitag: 7:00 - 8.40 Uhr
Montag bis Donnerstag: 12.10 - 13.30 Uhr
Freitag: 12.10 - 15 Uhr
Nachmittagsbetreuung:
Montag bis Donnerstag: 13.30 - 16.00 Uhr
Freitag: 13.30 - 15.00 Uhr
Formular zur Anmeldung Kernzeitbetreuung
Formular zur Anmeldung Nachmittagsbetreuung

Kämmerei / Kundenbüro SW Ori / Telefonzentrale
Kindergartenangelegenheiten
Für Fragen zu unseren Kindergärten können Sie sich auch direkt an die Kindergartenleitungen der Beate Kaltschmid Kindertageseinrichtung sowie des Wald- und Naturkindergartens wenden.
Für weitere Informationen können Sie sich gerne auch hier umsehen:

Leiterin Wald- und Naturkindergarten

Leiterin Beate Kaltschmid Kindertageseinrichtung
Kinderreisepass
Abschaffung des Kinderreisepasses ab 01. Januar 2024!
Der Kinderreisepass wird abgeschafft, weil er aufgrund seiner seit 01.01.2021 nur noch einjährigen Gültigkeit und seiner teilweise fehlenden Anerkennung durch andere Staaten in seiner Verwendbarkeit und Bedeutung weiter abgenommen hat.
Deutsche Staatsangehörige können – unabhängig vom Alter - weiterhin mehrjährig gültige Reisepässe oder Personalausweise beantragen. Personalausweise sind als Reisedokument in der EU anerkannt und sowohl für erwachsene Personen als auch für Kinder ausreichend. Der Reisepass gestattet das visumfreie Reisen zu touristischen Zwecken in 190 Staaten. Kinder jeden Alters benötigen auf Reisen im Ausland ein eigenes Ausweisdokument.
Welches Reisedokument beantrage ich für mein Kind?
Ausweisdokumente für Kinder sind nach denselben Normen konzipiert wie Ausweisdokumente für Erwachsene.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass Ihnen die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung bei der Frage, „Für welches Reiseland, welche Einreisebestimmungen gelten?“, keine rechtsverbindliche Auskunft erteilen können. Grundsätzlich gilt, für Reisen innerhalb der EU genügt ein Personalausweis. Für Reiseziele über die EU hinaus ist in der Regel ein Reisepass erforderlich.
Informationen zu den Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes entnehmen Sie bitte rechtzeitig vor Reiseantritt auf folgendem Internetangebot:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit
Welche Unterlagen benötige ich für den Personalausweis/Reisepass meines Kindes?
- aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme) (Für Kinder unter zehn Jahren gelten dabei weniger strenge Vorgaben als für Erwachsene)
- bisheriges amtliches Ausweisdokument (Pass, Personalausweis oder Kinderreisepass)
- bei Erstausstellung (dazu zählen auch Neuzuzüge) oder anlassbezogen in der Regel weitere Unterlagen z. B. Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeitsurkunden
- bei zusammen lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, kann die Beantragung durch einen Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen
- bei nur einem Sorgeberechtigten: Sorgerechtsnachweis
- Gebühr Personalausweis vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 22,80 EUR
- Gebühr Reisepass vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 37,50 EUR
Das Kind muss selbst immer persönlich bei der Antragstellung anwesend sein.
Wenn das Kind sechs Jahre oder älter ist, werden seine Fingerabdrücke erfasst und ausschließlich im Chip des Ausweisdokuments gespeichert. Die Fingerabdrücke werden danach in der Behörde sowie beim Passhersteller wieder gelöscht.
Reisepässe und Personalausweise für Personen unter 24 Jahren sind maximal 6 Jahre gültig. (Ab 24 Jahren sind diese 10 Jahre gültig.)
Eine frühzeitige Beantragung vor Ihrer Reise ist künftig dringend erforderlich.
Lieferzeit Personalausweis: ca. 2 bis 3 Wochen
Lieferzeit Reisepass: ca. 3 – 4 Wochen.
Hinweis: |

Kindergartenbeiträge
Kindergartenbeiträge für das Kindergartenjahr 2024/2025
Elternbeiträge
Die ab dem 01.09.2024 gültigen Elternbeiträge sowie weiteren Regelungen finden Sie Hier "Kindergartenbeiträge und Betreuungszeiten" zum Download.
Das Entgelt für den Kindergartenbesuch wird für 11 Monate erhoben. Es werden immer volle Monate berechnet. Für Fehl- und Ferienzeiten wird keine Ermäßigung gewährt. Maßgebend für die Festsetzung des Elternbeitrages ist die Zahl der Kinder zum Aufnahmezeitpunkt. Änderungen in der Kinderzahl sind der Stadtpflege (909-39) unverzüglich mitzuteilen. In besonderen Härtefällen ist eine Befreiung oder Ermäßigung auf Antrag möglich.
Anmeldung - Abmeldung
Die Meldungen sind im Kindergarten abzugeben. Die Anmeldung gilt jeweils grundsätzlich bis zum Ende des laufenden Kindergartenjahres. (z.Zt. Ende August) Die Abmeldung z.B. bei Wegzug, können nur für volle Monate berücksichtigt werden und sind spätestens bis zum 15. des Vormonats mitzuteilen.
Versicherungen
Während des Aufenthalts im Kindergarten sowie auf dem Weg zum und vom Kindergarten besteht ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
Informationsbroschüren der GUV liegen im Kindergarten aus.

Kämmerei / Kundenbüro SW Ori / Telefonzentrale
Kirchenaustritt
Die Erklärung über den Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ist beim Standesamt persönlich zur Niederschrift abzugeben.
Für Kinder unter vierzehn Jahren erklären die personensorgeberechtigten Eltern den Austritt. Bei Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Kinder über vierzehn Jahre erklären ihren Kirchenaustritt selbst.
Wenn Sie vorbeikommen, bringen Sie bitte mit:
- Personalausweis oder Reisepass
Die Verwaltungsgebühr beträgt 25,-- €. Der Kirchenaustritt wird sofort mit der Abgabe der Erklärung wirksam, die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats.
Bitte vereinbaren Sie vorher einen Termin. Vielen Dank!

Standesamt, Archiv, Registratur, Büro Bürgerschaftliches Engagement
Krankenpflegeverein
- Mitgliederverwaltung
- Abrechnung Krankenpflegevereinsbus

Kämmerei / Kundenbüro SW Ori / Telefonzentrale
L
Lageplan
Amtliche Lagepläne erhalten Sie beim zuständigen Vermessungsamt Bietigheim-Bissingen. Bei Fragen sind wir Ihnen gerne behilflich.
Unter folgendem Link erhalten Sie weitere Informationen: https://www.landkreis-ludwigsburg.de/de/umwelt-technik/planen-bauen-wohnen/


Landesfamilienpass
Den Landesfamilienpass erhalten Alleinerziehende, Familien mit drei und mehr Kindern oder Familien mit einem schwerbehinderten Kind mit mindestens fünfzig Prozent Erwerbsminderung.
Die Inhaber eines Landesfamilienpasses (Eltern und Kinder) sind berechtigt, die im Gutscheinheft zum Landesfamilienpass genannten Einrichtungen kostenlos zu besuchen. Sie können den Landesfamilienpass beim Rathaus beantragen.
Auf der Homepage des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren (www.sozialministerium-bw.de) sind unter „Familien mit Kindern“ > „Leistungen für Familien“ > „Landesfamilienpass“ eine Liste aller Staatlichen Schlösser, Gärten und Museen in Baden-Württemberg sowie eine Liste aller nicht staatlichen Einrichtungen, die für Passinhaber einen kostenfreien bzw. ermäßigten Eintritt gewähren, eingestellt.

Landschaftsschutz
Auf der Gemarkung Oberriexingen sind mehrere Landschaftsschutzgebiete mit entsprechenden Landschaftsschutzverordnungen rechtskräftig ausgewiesen. Bei Fragen zum Landschaftsschutz beraten wir Sie gerne in Zusammenarbeit mit der zuständigen Naturschutzbehörde.
Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen: https://www.landkreis-ludwigsburg.de/de/umwelt-technik/umwelt-und-naturschutz/natur-und-artenschutz/schutzgebiete/

Haupt- und Ordnungsamtsleiterin
Lärmbelästigung
Bitte beachten Sie die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) und die Polizeiverordnung der Stadt Oberriexingen.

Haupt- und Ordnungsamtsleiterin
Lohnsteuerkarten
Mit der elektronischen Lohnsteuerkarte wird die bisherige Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches Verfahren ersetzt.
Die Zuständigkeit für die Pflege der Lohnsteuerabzugsmerkmale, die bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren (z. B. Eintragung von Kindern, Steuerklassenwechsel und andere Freibeträge), wechselt von den Meldebehörden auf die Finanzämter.
Das zuständige Finanzamt für Oberriexingen ist:


74321 Bietigheim-Bissingen
M
Mahnungen
Sollten Sie es versäumt haben, eine Forderung der Gemeinde zu begleichen, werden Sie automatisiert auf die offene fällige Forderung hingewiesen. Wurde Ihnen eine Mahnung zugeschickt, obwohl Sie gezahlt haben, überprüfen Sie bitte erst die Angaben im Verwendungszweck Ihrer Überweisung. Die Gemeindekasse benötigt unbedingt das zwölfstellige Buchungszeichen, das Ihnen in der Rechnung oder im Bescheid mitgeteilt wurde. Fehlt diese Angabe, so ist eine korrekte Buchung nicht möglich. Bitte beachten Sie auch, ob Ihnen aufgrund eines Bank- oder Überweisungsfehlers der Überweisungsbetrag wieder gutgeschrieben wurde.

Stadtkasse / Kundenbüro SW Ori GmbH
Meldeauskünfte
Einfache Auskunft aus dem Melderegister (5,00 € ggf. + Porto)
Erweiterte Auskunft aus dem Melderegister (10 € ggf. + Porto)

Meldebescheinigung
Ausstellung von Meldebescheinigungen (Kosten 5,00 €)

Melderegisterauskunft
Auskunft aus dem Melderegister Kosten 5,00 € + Porto.

Miete
Veranlagung von Miete

Stadtkasse / Kundenbüro SW Ori GmbH
Mietspiegel
Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die Mieten, die in Oberriexingen für frei finanzierte Wohnungen bezahlt werden.
Der Mietspiegel trägt dazu bei, das Mietpreisgefüge im nicht preisgebundenen („freien“) Wohnungsmarkt transparent zu machen und Auseinandersetzungen über Mietpreise zu versachlichen.
Er bietet eine Orientierungshilfe für die Einstufung der jeweiligen Wohnungen und informiert zuverlässig und transparent über die „ortsübliche“ Vergleichsmiete in Oberriexingen. Dieser Mietspeigel wurde gemeinsam mit dem DMB-Mieterbund für Stadt und Kreis Ludwigsburg e.V. und dem Haus & Grund Region Ludwigsburg e.V. aufgestellt. Inhaltlich ist unser Mietspiegel an den qualifizierten Mietspiegel der Stadt Ludwigsburg angelehnt. Durch sorgfältige statistische Analysen von Marktdaten wurde das Mietniveau auf Oberriexingen angepasst.
Ab dem 01.01.2022 gilt der einfache Mietspiegel für Oberriexingen.
Den Mietspiegel können Sie hier als pdf-Datei herunterladen:
Einfacher Mietspiegel für Oberriexingen
Zum Online-Rechner gelangen Sie hier:
www.mietspiegel-oberriexingen.de


Mitteilungsblatt Oberriexingen
Das Amtsblatt der Stadt Oberriexingen erscheint in der Regel jeden Mittwoch. Redaktionsschluss ist immer montags um 10 Uhr (ausgenommen Wochen mit Feiertag/en; dann verschiebt sich der Redaktionsschluss auf Freitag). Sie möchten das Amtsblatt bestellen, um- oder auch abbestellen? Hier erhalten Sie ein Formular zum Herunterladen.
Sie möchten eine private Anzeige schalten?
Unter www.nussbaummedien.de/onlineanzeigen können Sie bequem Ihre Anzeige gestalten und aufgeben.
Haben Sie Ihr Amtsblatt nicht erhalten?
Der WDS-Pressevertrieb legt großen Wert auf die pünktliche und zuverlässige Zustellung des Amtsblattes. Um Schwachstellen im Verteilersystem schneller entdecken zu können, haben sie einen Befragungsservice per E-mail eingeführt. Zur Registrierung senden Sie bitte eine E-Mail mit Namen, Anschrift und E-Mailadresse an registrierung.aboservice[at]nussbaum-wds.de. Sie erhalten daraufhin einen Link, bei dem Sie mit nur einem Klick mitteilen können, ob Sie Ihr Amtsblatt erhalten haben.

Bürgeramt, Mitteilungsblatt
N
Nachbaranhörungen im Baugenehmigungsverfahren
Bei sämtlichen genehmigungs- und kenntnisgabepflichtigen Bauvorhaben ist die gesetzliche Angrenzeranhörung Pflicht. Die Zustimmung der Angrenzer kann durch Sie als Bauherr eingeholt werden. Bei weiteren Fragen beraten wir Sie gerne.
Das Formular zum Download stellt Ihnen die Stadt Vaihingen/Enz als untere Baurechtsbehörde bereit. Unter folgendem Link können Sie dieses abrufen: www.vaihingen.de


Nachbarrecht
Das Nachbarrecht für Baden-Württemberg hat privatrechtlichen Charakter. Im Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg finden Sie alle Informationen.
Nachlasserhebungen
Die Testamentskarteien werden im Zentralen Testamentsverzeichnis in Berlin geführt

Standesamt, Archiv, Registratur, Büro Bürgerschaftliches Engagement
Nachlassermittlungen (in Oberriexingen)
Siehe Nachlasserhebungen

Standesamt, Archiv, Registratur, Büro Bürgerschaftliches Engagement
Nachmittagsbetreuung
Die Nachmittagsbetreuung wird als ergänzende Betreuung von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr, Freitag bis 15.00 Uhr in den gleichen Räumen der Grundschule angeboten.
Formular Anmeldung zur Nachmittagsbetreuung

Kämmerei / Kundenbüro SW Ori / Telefonzentrale
Namensänderungen, Namenserteilung (Anträge)
Das deutsche Namensrecht ist grundsätzlich über die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Es beinhaltet Möglichkeiten der Namensgestaltung und Namensführung z. B. im Rahmen der
- Geburtsbeurkundung,
- Namenserteilung,
- Eheschließung oder
- Eheauflösung.
Diese zivilrechtlichen Regelungen sind teilweise bindend und im Nachhinein nicht mehr veränderbar. Liegt ein wichtiger Grund vor, besteht durch die öffentlich-rechtliche Namensänderung jedoch die Möglichkeit, einen anderen als den zivilrechtlich vorgesehenen Namen rechtmäßig führen zu dürfen.
Dies kann dann der Fall sein, wenn durch die Namensänderung eine nach allgemeiner Verkehrsauffassung vorliegende unverhältnismäßige Belastung des Betreffenden beseitigt werden kann. Abzuwägen sind dabei die Interessen des Antragstellers mit den Interessen der Allgemeinheit.
Die Kosten für eine Namensänderung unterscheiden sich im Einzelfall und können bis zu 1.000 € betragen.

Standesamt, Archiv, Registratur, Büro Bürgerschaftliches Engagement
Naturschutz
siehe Landschaftsschutz

Haupt- und Ordnungsamtsleiterin
Nebenkostenabrechnungen
Für die von der Stadt vermieteten Gebäude werden Nebenkosten berechnet. Sollten Sie zu Ihrer von der Stadt erhaltenen Nebenkostenabrechnung Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden.

Stadtkasse / Kundenbüro SW Ori GmbH
Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR)
Die Stadt Oberriexingen führte das „Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR)“ zum 01.01.2019 ein, welches die bisherige Form der Buchführung, die „Kameralistik“, die bis heute in den Kommunalverwaltungen praktiziert wird, abgelöst hat. Da die Kameralistik lediglich Einnahmen und Ausgaben nach Fälligkeit im Haushaltsjahr nachweist, bleiben alle künftigen Belastungen, welche zwar heute schon dem Grunde nach feststehen, sich aber erst in künftigen Jahren auswirken, unberücksichtigt ( z. B. Abschreibungen, Pensionsverpflichtungen).
Dieser Problematik soll die kommunale Doppik Rechnung tragen. Die Doppik wird auch als ressourcenorientiertes Konzept bezeichnet. Der bisherige Verwaltungs- und Vermögenshaushalt wird in Zukunft durch einen Ergebnis- und Finanzhaushalt ersetzt. Kommunale Haushaltspläne müssen zudem künftig fachliche Ziele und output-orientierte Kennzahlen beinhalten. Dennoch ist die kommunale Doppik aufgrund rechtlicher Vorgaben nicht mit der Buchführung in der freien Wirtschaft gleichzusetzen.
Die doppelte Buchführung ermöglicht den Städten und Gemeinden eine genauere Übersicht über den Vermögensstand sowie eine optimale Darstellung der Schulden. Die Kameralistik bildet lediglich die Ein- und Auszahlungen eines Haushaltsjahres ab, während bei der Doppik auch Erträge und Aufwendungen mitbetrachtet werden. Die Doppik dient daher einer Darstellung des gesamten Ressourcenverbrauchs.

Niederschlagungen
Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Stadtkasse / Kundenbüro SW Ori GmbH
O
Obdachlosenangelegenheiten
Ihr Bürgermeisteramt berät Sie gerne.
Die aktuelle Satzung über die Benutzungsgebühren finden Sie hier:

Haupt- und Ordnungsamtsleiterin
Öffentlicher Personen-Nahverkehr (ÖPNV)
Die Stadt Oberriexingen ist bemüht, den öffentlichen Personen-Nahverkehr ständig zu optimieren. Eine Busverbindung zwischen Sersheim und Oberriexingen wird bei jedem Nahverkehrsplan des Landratsamtes Ludwigsburg angeregt.

Ortspolizeibehörde
Wir beraten und kontrollieren in folgenden Bereichen:
- Vollzug von Gemeindesatzungen und Polizeiverordnungen
- Vollzug der Vorschriften über das Halten und Parken
- Vollzug der Vorschriften über das Verbot, Verkehrshindernisse zu bereiten oder Fahrzeuge unbeleuchtet abzustellen
- Überwachung der Verkehrsverbote auf Feld- und Waldwegen, sonstigen beschränkt öffentlichen Wegen, Geh- und Sonderwegen sowie tatsächlich-öffentlichen Straßen
- Überwachung der Termine für die Haupt- und Abgasuntersuchung im ruhenden Verkehr
- Vollzug der Vorschriften über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, (Satzung über Sondernutzungen)
- über das Reinigen, Räumen und Streuen öffentlicher Straßen (Räum- und Streusatzung)
- Kontrolle der privaten Pflanzungen an öffentlichen Straßen und Wegen (Rückschnitt von Überhängen)
Die aktuelle Polizeiverordnung finden Sie hier:
Weitere Informationen für Grundstückseigentümer und über bürgerliche Verpflichtungen finden Sie hier.

P
Pacht
Veranlagung von Pacht

Stadtkasse / Kundenbüro SW Ori GmbH
Personalausweise
Da bei der Beantragung des Personalausweises Ihre eigenhändige Unterschrift notwendig ist und eine Identitätsprüfung vorgenommen wird, müssen Sie persönlich in der Meldestelle erscheinen.
Bei Abholung des Ausweises können Sie sich durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen. Beachten Sie, dass sie bei der Abholung des neuen Personalausweises Ihren alten Ausweis vorlegen müssen, der dann von der Ausgabestelle ungültig gemacht wird.
Die Gültigkeit eines Personalausweises für Personen bis zum 24. Lebensjahr beträgt 6 Jahre, für Personen über 24 Jahren 10 Jahre. Verlängerungen sind nicht möglich.
Für die Ausstellung des Personalausweises benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Ihren alten, ggf. ungültigen Personalausweis bzw. Ihren Reisepass, Kinderausweis, oder Einbürgerungsurkunde.
- ein biometrisches Lichtbild (35 mm x 45 mm, Hochformat ohne Rand, schwarzweiß oder farbig, heller Bildhintergrund)
Bitte beachten Sie, dass ab dem 1. Mai 2025 nur noch digitale Fotos für Pässe und Personalausweise möglich sind!
Digitale Lichtbilder sollen zukünftig auch im Bürgeramt der Stadt Oberriexingen aufgenommen werden können. (Ab wann unsere Behörde an das System der Lichtbilderfassung angebunden sein wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt leider noch nicht bekannt).
Passfotos können aber auch weiterhin bei Fotostudios und Drogeriemärkten erstellt werden. Voraussetzung hierfür ist die Zugangsberechtigung zu einem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierten Cloud-Dienst.
Ihr Lichtbild wird in diesem Fall verschlüsselt und sicher in diese Cloud hochgeladen. Sie selbst erhalten anstelle Ihres Fotos nur noch den zu Ihrem Foto generierten Barcode vom Fotografen, mit dem Sie dann zum Bürgeramt kommen.Ihr Papierfoto kann also nur noch bis zum 30.04.2025 für Personalausweise und Reisepässe entgegengenommen werden!
Die Bearbeitungsdauer für den Personalausweis beläuft sich auf ca. zwei - drei Wochen, da Ausweise von der Bundesdruckerei in Berlin gedruckt werden müssen. Wohnortänderungen werden sofort eingetragen.
Falls Sie in dringenden Fällen sofort einen Ausweis brauchen, erstellt Ihnen Ihre Meldebehörde einen vorläufigen Personalausweis. Bei der Antragstellung zum Personalausweis müssen Sie persönlich erscheinen. Der vorläufige Personalausweis ist 3 Monate gültig und kann nicht verlängert werden.
Für die Ausstellung eines Personalausweises werden 37,00 € (unter 24 Jahre/ 22,80€ Gebühr, ggf. + 6,00 € für die Erstellung eines Lichtbilds) erhoben.

Personalausweise (vorläufige)
Falls Sie in dringenden Fällen sofort einen Ausweis brauchen, erstellen wir Ihnen einen vorläufigen Personalausweis. Der vorläufige Personalausweis gilt für die Dauer von drei Monaten und kostet 10,00 €.

Personenstandsurkunden
Beglaubigungen von Abschriften aus Personenstandsbüchern dürfen nur vom Standesamt vorgenommen werden.
Personenstandsurkunden werden anhand der Bücher z.B.: Geburten-, Heirats- oder Sterbebuch erstellt.

Standesamt, Archiv, Registratur, Büro Bürgerschaftliches Engagement
Plakate, Plakatiergenehmigungen
Für die Aufstellung von Plakaten im öffentlichen Verkehrsraum wird eine Erlaubnis benötigt. (Kosten: pauschal 15 €)
Das Aufhängen von Plakaten in Geschäften bedarf keiner Genehmigung der Gemeinde.

Bürgeramt, Hallenbelegungen, Gewerbeamt, Krämermarkt
Pressestelle
Wir informieren Sie gerne über aktuelle Themen.
R
Rechnungsamt, Kasse
Ihr Bürgermeisteramt berät Sie gerne.

Stadtkasse / Kundenbüro SW Ori GmbH
Registratur
Was ist die Registratur?
Die Registratur ist das interne Aktenablagesystem der Stadt Oberriexingen. Hier werden sämtliche aktuelle, neuere Akten der Stadt Oberriexingen sortiert, abgelegt und aufbewahrt.

Standesamt, Archiv, Registratur, Büro Bürgerschaftliches Engagement
Reisegewerbe
Für die Beantragung einer Reisegewerbekarte ist die Stadt Vaihingen zuständig. Die Gewerbeanmeldung erfolgt in Oberriexingen.

Bürgeramt, Hallenbelegungen, Gewerbeamt, Krämermarkt
Reisepässe
Für Reisen in das außereuropäische Ausland benötigen Sie in der Regel einen Reisepass.
Da sich die Einreisebestimmungen der einzelnen Länder unterscheiden, können Sie sich beim Auswärtigen Amt, Ihrem Reiseveranstalter oder der Botschaft Ihres Ziellandes informieren, ob ein Reisepass erforderlich ist.
Die Gültigkeit des Reisepasses beträgt 6 Jahre für Personen unter 24 Jahren und 10 Jahre für Personen, welche das 24. Lebensjahr vollendet haben. Verlängerungen sind nicht möglich.
Bei der Beantragung des Reisepasses ist Ihre eigenhändige Unterschrift sowie die Abnahme von Fingerabdrücken notwendig und es wird eine Identitätsprüfung vorgenommen. Daher müssen Sie persönlich beim Bürgeramt erscheinen. Bei Abholung des Ausweises können Sie sich durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen. Zur Beantragung eines Reisepasses benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Ihren alten Reisepass bzw. Ihren Personalausweis, Kinderreisepass, ggf. Ihre Spätaussiedlerbescheinigung bzw. Ihren Bundesvertriebenenausweis oder Einbürgerungsurkunde.
- ein aktuelles, biometrisches Lichtbild (35 mm x 45 mm, Hochformat ohne Rand, schwarzweiß oder farbig, heller Bildhintergrund)
Bitte beachten Sie, dass ab dem 1. Mai 2025 nur noch digitale Fotos für Pässe und Personalausweise möglich sind!
Digitale Lichtbilder sollen zukünftig auch im Bürgeramt der Stadt Oberriexingen aufgenommen werden können. (Ab wann unsere Behörde an das System der Lichtbilderfassung angebunden sein wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt leider noch nicht bekannt).
Passfotos können aber auch weiterhin bei Fotostudios und Drogeriemärkten erstellt werden. Voraussetzung hierfür ist die Zugangsberechtigung zu einem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierten Cloud-Dienst.
Ihr Lichtbild wird in diesem Fall verschlüsselt und sicher in diese Cloud hochgeladen. Sie selbst erhalten anstelle Ihres Fotos nur noch den zu Ihrem Foto generierten Barcode vom Fotografen, mit dem Sie dann zum Bürgeramt kommen.Ihr Papierfoto kann also nur noch bis zum 30.04.2025 für Personalausweise und Reisepässe entgegengenommen werden!
Wohnortänderungen werden im Reisepass sofort eingetragen.
Für Personen unter 24 Jahren kostet die Neuausstellung des Reisepasses 37,50 €, für Personen über 24 Jahre 70 € (ggf. + 6,00 € für die Erstellung eines Passfotos) Wohnortänderungen sind gebührenfrei.
Falls Sie kurzfristig einen Pass benötigen, kann Ihnen ein vorläufiger Reisepass (Gültigkeit: 1 Jahr) ausgestellt werden, den wir am selben Tag noch abholfertig machen. Die Gebühr beträgt 26 €
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, einen Express-Reisepass auszustellen. Der Reisepass ist innerhalb von drei Werktagen beim Bürgeramt abholbereit. Der Aufschlag für die Express-Bearbeitung beträgt 32 €.
Ohne Expressverfahren ist mit der Fertigstellung innerhalb von 3 - 4 Wochen zu rechnen.

Rentenangelegenheiten
Für die Aufnahme von Rentenanträgen, Anträgen zur Kontenklärung und Erziehungszeiten vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Rentenberatungen finden bei der Deutschen Rentenversicherung statt. Diese erreichen Sie unter der Telefonnummer 0711 848 30300 oder unter folgendem Link: Deutsche Rentenversicherung Terminvereinbarung

Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung
Ausgabe und Weiterleitung von Anträgen durch das Bürgeramt
Erforderliche Unterlagen: Schwerbehindertenausweis mit "RF" (falls vorhanden, ansonsten sämtliche Einkommensnachweise, Rundfunkteilnehmernummer).
Weitere Informationen finden Sie unter www.rundfunkbeitrag.de
Gerne können Sie auch anrufen unter 01806 999 555 40 (20 Cent/Anruf aus dem dt. Festnetz, 60 Cent/ Anruf aus dem dt. Mobilfunknetz

S
Schankerlaubnis
Ausstellung einer Schankerlaubnis (Kosten: 1. Tag 20,00 €, jeder weitere Tag 15,00 €). Siehe auch Link Gestattungen

Bürgeramt, Hallenbelegungen, Gewerbeamt, Krämermarkt
Schülerbeförderung
Wir informieren Sie gerne.

Haupt- und Ordnungsamtsleiterin
Schwerbehindertenausweise
Erstanträge und Änderungsanträge für Schwerbehindertenausweise sowie Anträge auf Parkausweise für Schwerbehinderte sind auf dem Bürgeramt erhältlich.
Für die Ausstellung der Schwerbehindertenausweise ist das Landratsamt, Versorgungsangelegenheiten, Hindenburgstr. 40, 71638 Ludwigsburg, Tel. 07141 1440 zuständig.
Weitere Informationen unter https://www.landkreis-ludwigsburg.de/de/soziales-jugend-familie/behinderung-psychiatrieerfahrung/schwerbehindertenrecht/

Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt
Das Sozialamt hilft materiell und beratend, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften sichergestellt werden kann und gewährt Leistungen. Anträge können Sie auf dem Bürgeramt abholen. Wir leiten den Antrag gerne für Sie weiter.
Zuständigkeit:
Landratsamt Ludwigsburg, Außenstelle Vaihingen/Enz, Franckstr. 20
Weitere Informationen unter https://www.landkreis-ludwigsburg.de/de/soziales-jugend-familie/soziales/sozialhilfegrundsicherung-hilfe-zur-pflege-eingliederungshilfe/

Spendenbescheinigungen
Wenn Sie an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststellen z.B.
- die Feuerwehr,
- den Kindergarten,
- die Schule
- oder das Jugendhaus
spenden wollen, erhalten Sie hier eine Spendenbescheinigung, die Sie steuerlich geltend machen können. Sämtliche gemeinnützige Vereine sind berechtigt und verpflichtet, bei eingehenden Spenden selbst eine Spendenbescheinigung zu erteilen.

Stadtkasse / Kundenbüro SW Ori GmbH
Sperrzeit
Allgemeine Sperrzeit
Die allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften beginnt um 3:00 Uhr. In der Nacht zum Samstag und Sonntag beginnt die Sperrzeit um 5:00 Uhr. Sie endet um 6 Uhr.
Sonderfälle
In der Nacht zum 1. Januar wird die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr.

Bürgeramt, Hallenbelegungen, Gewerbeamt, Krämermarkt
Sporthalle Belegung
Frau Grieble berät Sie gerne.

Bürgeramt, Hallenbelegungen, Gewerbeamt, Krämermarkt
Sportplätze, Hallen
Frau Grieble berät Sie gerne.

Bürgeramt, Hallenbelegungen, Gewerbeamt, Krämermarkt
Staatsangehörigenausweis (Anträge)
Ausgabe und Weiterleitung von Anträgen
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde des Landratsamts Ludwigsburg unter https://www.landkreis-ludwigsburg.de/de/verkehr-sicherheit-ordnung/sicherheit-ordnung/einbuergerungen/

Stadtwerke Oberriexingen
Kundenbüro
Auskünfte und Kundenwechsel bei:
- Strom
- Gas
- Wasser/Abwasser/Niederschlagswasser
Straßenbeleuchtung
Kanaldeckel

Stadtkasse / Kundenbüro SW Ori GmbH

Kämmerei / Kundenbüro SW Ori / Telefonzentrale
Standesamtliche Trauungen
Trauungen werden von den Standesbeamtinnen Frau Pistikos und Frau Schüle vorgenommen.

Standesamt, Archiv, Registratur, Büro Bürgerschaftliches Engagement
Statistische landwirtschaftliche Erhebungen/ Zählungen
Hier erhalten Sie Aufrufe zu Meldepflichten. Bitte gehen Sie diesen nach. Bei Fragen dürfen Sie sich gerne an uns wenden.
Sterbefallurkunden
Sterbefälle sind beim Standesamt des Sterbeortes anzuzeigen.
Dies geschieht in der Regel durch ein Bestattungsinstitut welches damit vertraut ist, welche Unterlagen zur Beurkundung des Sterbefalls jeweils notwendig sind. Wie z.B. das Bestattungsinstitut Gräßle und Reichert in Enzweihingen, Tel. 07042/950427 oder. 07042/98344
Sterbefälle müssen spätestens an dem, dem Todestag folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt angezeigt werden.
Nur das Standesamt, bei dem der Tod beurkundet wurde, kann die Sterbeurkunde ausstellen. Die Sterbeurkunde enthält Angaben darüber, wann und wo ein Mensch verstorben ist und gibt Auskunft über den Familienstand des Verstorbenen. Sie kann nur
- vom Ehegatten,
- von den Eltern,
- Großeltern,
- Kindern oder
- Enkelkindern
des Verstorbenen beantragt werden.

Standesamt, Archiv, Registratur, Büro Bürgerschaftliches Engagement
Sterbeurkunde
Siehe Sterbefallurkunden

Standesamt, Archiv, Registratur, Büro Bürgerschaftliches Engagement
Straßenbau und –unterhaltung
Für den Bau und die Unterhaltung der Gemeindestraßen ist nach den Bestimmungen des Straßengesetzes die Gemeinde zuständig.
Gleichermaßen gibt es auf unserem Gemeindegebiet auch noch Kreis- und Landesstraßen, für deren Ausbau und Unterhaltung Kreis und Land selbst zuständig. Wenn sie Mängel an diesen Straßen feststellen oder Beanstandungen haben, wenden Sie sich bitte an die Straßenmeisterei.
Selbstverständlich können Sie auch direkt über den Mängelscheck ihre Anliegen äußern.

Vorzimmer Bürgermeister / Personalwesen

Bürgermeister
Straßenbeleuchtung
Sie haben eine defekte Straßenlampe entdeckt? Bitte gleich einen Mängelscheck ausfüllen. Vielen Dank

Kämmerei / Kundenbüro SW Ori / Telefonzentrale
Straßensondernutzungen
Für Sondernutzungen im öffentlichen Verkehrsraum (z.B. Aufstellung eines Containers/ Baugerüsts) wird eine Erlaubnis benötigt.
Die Gebühr beträgt:
- Tag 6,-
- Woche (ab 3. Tag) 16,-
- Monat 46,-
- zzgl. 5,- Bearbeitungsgebühr

Bürgeramt, Hallenbelegungen, Gewerbeamt, Krämermarkt
Straßensperrungen
Sollten Sie eine Voll- oder halbseitige Straßensperrung benötigen (z. B. beim Bau eines Hauses), ist dafür die Stadt Vaihingen/ Enz zuständig. Der Antrag ist vom Bauunternehmen zu stellen.
Ansprechpartner:
Herr Weilbacher, Tel. 07042/18-279

Bürgeramt, Hallenbelegungen, Gewerbeamt, Krämermarkt
Stundung von Abgaben
Für Stundungen kann bei entsprechender Höhe und Dauer auch der Gemeinderat zuständig sein. Für Kleinbeträge ist Frau Essich zuständig.

Stadtkasse / Kundenbüro SW Ori GmbH
T
Telefonzentrale
Über die Telefonnummer 07042 / 909-0 erhalten Sie von Frau Munding Auskunft und werden ggf. mit dem zuständigen Sachbearbeiter verbunden.

Kämmerei / Kundenbüro SW Ori / Telefonzentrale
U
Umweltschutz
Siehe Landschaftsschutz und Immissionsschutz

Haupt- und Ordnungsamtsleiterin
Unterschriftsbeglaubigungen
V
Vaterschaftsanerkennung
Bei nicht ehelichen Kindern kann schon im Vorfeld die Vaterschaft anerkannt werden.
Zur Vaterschaftsanerkennung ist die Zustimmung der Mutter erforderlich.
Es sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Geburtsurkunde der Mutter und des Vaters, sowie
- die Geburtsanzeige des Kindes, wenn dieses schon auf der Welt ist.
Zur Vaterschaftsanerkennung müssen sowohl Mutter wie auch Vater persönlich erscheinen.

Standesamt, Archiv, Registratur, Büro Bürgerschaftliches Engagement
Veranstaltungskalender

Bürgeramt, Hallenbelegungen, Gewerbeamt, Krämermarkt
Verkehrsangelegenheiten
Gemeinsam mit der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Vaihingen werden regelmäßige Verkehrsschauen durchgeführt, bei denen die "Brennpunkte" geprüft werden. Anregungen nehmen wir gerne entgegen.

Haupt- und Ordnungsamtsleiterin
Vollstreckung
Vollstreckung von Lohn- und Kontopfändungen sowie bei privatrechtlichen Forderungen Antrag an Gerichtsvollzieher

Stadtkasse / Kundenbüro SW Ori GmbH
Vorkaufsrechte an Grundstücken
Ihr Bürgermeisteramt berät Sie gerne.

Vorzimmer Bürgermeister / Personalwesen
W
Waffenrecht
Waffen: Waffenbesitzkarte / Waffenschein / Munitionserwerbschein
zuständig:
Stadt Vaihingen
Marktplatz 2
71665 Vaihingen an der Enz
Tel.: 07042 18-0
Die Waffenbesitzkarte und der Munitionserwerbschein ist erforderlich für den Erwerb und den Besitz von Schusswaffen und Munition.
Den Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte erhalten Sie direkt beim Bürgeramt Oberriexingen oder direkt bei der Stadt Vaihingen/Enz.

Wahlen
Am 23.02.2025 fanden die Bundestagswahl sowie der Bürgerentscheid statt.
Das vorläufige Wahlergebnis kann hier online eingesehen werden.
Wahlen finden in der Regel in folgendem Rhythmus statt:
- Bürgermeisterwahl: alle 8 Jahre (nächste Wahl 2032)
- Gemeinderatswahl: alle 5 Jahre (nächste Wahl 2029)
- Kreistagswahl: alle 5 Jahre (nächste Wahl 2029)
- Regionalwahl: alle 5 Jahre (nächste Wahl 2029)
- Landtagswahl: alle 5 Jahre (nächste Wahl 2026)
- Bundestagswahl: alle 4 Jahre (nächste Wahl 2029)
- Europawahl: alle 5 Jahre (nächste Wahl 2029)

Haupt- und Ordnungsamtsleiterin
Waldspielplatz
Hier finden Sie den Antrag auf Genehmigung der Nutzung des Waldspielplatzes. Dieser ist nur bei Veranstaltungen nach Einbruch der Dunkelheit notwendig. Bei allen anderen Veranstaltungen dürfen Sie gerne bei uns anfragen, ob sich bereits größere Gruppen angemeldet haben.

Bürgeramt, Hallenbelegungen, Gewerbeamt, Krämermarkt
Wassergebühren (Stadtwerke)
Veranlagung und Abwicklung.

Kämmerei / Kundenbüro SW Ori / Telefonzentrale
Wasserhärte
Die aktuelle Wasserhärte in Oberriexingen beträgt 18,60 Grad. Bislang war eine Wasserhärte von 17,4 Grad angegeben. Dies basierte auf einem Beschluss des Aufsichtsrats der SW-ORI, der ursprünglich ein Mischverhältnis von 70% Bodenseewasser und 30% Eigenwasser zur Festlegung des Härtegrades vorsah.
Es wurden Versuche unternommen, dieses Mischverhältnis umzusetzen. Allerdings war der Bezug von Bodenseewasser, insbesondere im Sommer, nicht in ausreichender Menge möglich. Daher musste das ursprüngliche Mischverhältnis von 60% Bodenseewasser und 40% Eigenwasser beibehalten werden.
Bei Fragen oder Unklarheiten stehen Ihnen die Stadtverwaltung Oberriexingen und die Stadtwerke Oberriexingen gerne zur Verfügung.

Kämmerei / Kundenbüro SW Ori / Telefonzentrale
Wasserversorgungsanschluss
Anschlüsse an die Wasserversorgungsanlagen der Stadt Oberriexingen sind genehmigungspflichtig. Wir beraten Sie gemeinsam mit den Stadtwerken Bietigheim-Bissingen gerne.
Wasserzähler (Ablesen, Austausch, Einbau)
Stadtwerke Oberriexingen
Mitteilung über Kundenwechsel an Frau Munding.

Kämmerei / Kundenbüro SW Ori / Telefonzentrale
Wechsel der Hauptwohnung
Da Sie als Einwohner/in eine oder auch mehrere Wohnungen im Bundesgebiet bewohnen können, unterscheidet das Melderecht die auf Seite Wechsel der Hauptwohnung erläuterten Wohnungsarten.
Die Meldebehörde entscheidet entsprechend dem Meldegesetz, welcher Wohnungsstatus in das Melderegister einzutragen ist. Sind Sie mit der Statusbestimmung nicht einverstanden, besteht ein Berichtigungsanspruch, wenn Sie der Meinung sind, dass die gesetzlichen Regelungen falsch angewandt wurden.
Alle wichtigen Informationen über den Wechsel der Hauptwohnung finden Sie hier.

Werbeanlagen
Werbeanlagen im Innenbereich bis 1m² Ansichtsfläche sind genehmigungsfrei. Im Anhang zu § 50 Abs. 1 Landesbauordnung finden Sie unter der Nr. 8 die verfahrensfreie Vorhaben. Wir beraten Sie gerne.
Wohnbauförderung, Wohnungsbindung
Familien können beim Kauf oder Bau eines Hauses oder einer Wohnung bei Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen zinsverbilligte Darlehen der Landeskreditbank erhalten.
Informationen, Anträge und Broschüren erhalten Sie auf dem Rathaus, bei der Wohnbauförderstelle des Landratsamts Ludwigsburg oder direkt bei der <link https: www.l-bank.de lbank inhalt nav _blank external-link-new-window zur seite: l-bank>Landeskreditbank Baden-Württemberg.
Wohnberechtigungsschein
Sofern bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, kann bei der Gemeinde ein Wohnberechtigungsschein beantragt werden, der Voraussetzung für den Bezug einer Sozialwohnung ist.

Wohngeldanträge (Lastenzuschuss)
Was ist Wohngeld?
Wohnen kostet Geld – oft zuviel für die Personen, die geringe Einnahmen haben. Aus diesem Grunde gewährt der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe: das Wohngeld. Es wird als Zuschuss gezahlt. Das Wohngeld gibt es für MieterInnen in der Form des Mietzuschusses und für EigentümerInnen als Lastenzuschuss.
Mit der Wohngeldreform ab 01. Januar 2010 sind wesentliche Leistungsverbesserungen in Kraft getreten. Die wichtigsten Verbesserungen sind:
- Anhebung der anzuerkennenden Höchstbeträge für Mieten und Belastungen
- Anhebung der maßgeblichen Einkommensgrenzen
Über weitere aktuelle Änderungen informieren Sie sich bitte in der zuständigen Wohngeldstelle, für Oberriexingen ist dies das Landratsamt Ludwigsburg, Außenstelle Vaihingen, Sachbearbeiterin Frau Uerkvitz, Tel. 07141 144-8263 oder per E-Mail über wohngeld(at)landkreis-ludwigsburg.de
Wo ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes zu stellen. Diese leitet den Antrag dann zur Bearbeitung an die zuständige Wohngeldstelle des Landratsamtes weiter. Bei der Gemeindeverwaltung und beim Landratsamt erhalten Sie die erforderlichen Antragsunterlagen.
Weitere Informationen auch unter https://www.landkreis-ludwigsburg.de/de/soziales-jugend-familie/soziales/wohngeld/

Wohnungsgeberbestätigung
Seit 01.11.2015 sind Wohnungsgeberinnen und Wohnungsgeber wieder bei der An- und Abmeldung einer Wohnung beteiligt. Sie stellen der Mieterin oder dem Mieter eine Wohnungsgeberbestätigung aus, die für die An- oder Abmeldung benötigt wird.
Mit dieser Bestätigung kann der Ein- oder Auszug nachgewiesen werden. Wohnungsgeber sind zum Beispiel:
- Eigentümerinnen und Eigentümer
- Hausverwaltungen
- andere Beauftragte
- Hauptmieterinnen und -mieter, die Wohnraum untervermieten
Frist
Die Wohnungsgeberbestätigung ist innerhalb von 2 Wochen auszustellen
- nach Einzug der Mieter
- bei Auszug ins Ausland
- bei ersatzloser Aufgabe einer Nebenwohnung
Zu beachten
Die Wohnungsgeberbestätigung wird für die An- oder Abmeldung benötigt und ist den Mietern auszuhändigen.
Ein Mietvertrag reicht nicht aus.
Die Bestätigung muss folgende Daten enthalten:
- Name und Anschrift des Vermieters
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
- Anschrift der Wohnung
- Namen der meldepflichtigen Personen

Z
Zeugniskopien, Bestätigungen
Kopien von Zeugnissen oder anderen Dokumenten werden vom Bürgeramt gebührenpflichtig bestätigt. Hierzu ist Vorlage des Originals unbedingt erforderlich.

Zuschusswesen und –abrechnung
- Beantragung von einmaligen und wiederkehrenden Fördermitteln für die Stadt Oberriexingen
- Abrechnung von einmaligen und wiederkehrenden Fördermitteln für die Stadt Oberriexingen
- Ermittlung von Fördermöglichkeiten für die Stadt Oberriexingen
