Bürgerliche Verpflichtungen
Für Grundstückseigentümer
Häufig ragen Zweige von Bäumen und Sträuchern aus privaten Grundstücken über die Grundstücksgrenze hinaus in den Gehweg oder in die Straße. Nach § 11 Abs. 2 FStrG sowie § 28 StrG Baden-Württemberg ist dies nicht zulässig, wenn dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden kann.
Um derartige Beeinträchtigungen zu vermeiden, muss bei öffentlichen Verkehrsflächen der Luftraum (Lichtraumprofil) über den Fahrbahnen und über Geh- und Radwegen freigehalten werden. Der Bewuchs ist entlang der Geh- und Radwege bis zur Gehweg- bzw. Radweghinterkante zurückzuschneiden. Die genauen Abstände und Maße haben wir bildlich dargestellt.
Wir bitten um Beachtung der jeden Grundstückseigentümer treffenden Verpflichtung.
- Vollzug der Vorschriften über das Meldewesen(siehe Bürgeramt)
- Vollzug der Vorschriften im Bereich Umweltschutz (Bundesimmissionsschutzgesetz)
- unzulässiger Lärm und Ruhestörung ( § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz)
- Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz)
- die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb dafür zugelassener Anlagen (Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen)
- Gewerbliche oder gemeinnützige Sammlungen von Altkleidern, insbesondere das Aufstellen von Containern
- Schutz der Gewässer
- Pflege von Grundstücken (Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz)
Sein Grundstück im Ortsgebiet zu pflegen ist eine Pflicht, die jedem Grundstückseigentümer obliegt. Deshalb sind Grundstücke so zu bewirtschaften oder zu pflegen, dass das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.
Dazu gehört insbesondere, dass unbebaute Grundstücke bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, gemäht werden. Dadurch wird verhindert, dass die Grundstücke „verwildern“, sich Unkraut breit macht und Nachbargrundstücke beeinträchtigt werden.
Die Verpflichtung zum Abmähen und zur Pflege gilt auch nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz für landwirtschaftliche Flächen im Außenbereich.
- Maßnahmen gegenüber herrenlosen Tieren
- Vollzug der Vorschriften über das Halten gefährlicher Tiere (Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde)
- Überwachung der Steueranmeldung von Hunden (Hundesteuersatzung)
- Verunreinigungen durch Hundekot (Polizeiverordnung)
- Kontrolle von Spielplätzen Grünanlagen und anderen öffentlichen Einrichtungen auf Beschädigungen, Verunreinigungen und missbräuchliche Benutzung (Polizeiverordnung)
- Vollzug der Vorschriften über Anschläge und unerlaubtes Plakatieren (Polizeiverordnung)
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