Allgemeinverfügung des Landratsamtes Ludwigsburg zum Schutz vor der aviären Influenza (Geflügelpest)

Archivfoto aus BiBi

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Ludwigsburg zum Schutz vor der
aviären Influenza (Geflügelpest)

Vom 29.03.2021
Az.: 53-9122.20

Auf Grund von §§ 21 und 27 der Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit § 38 Abs. 11 des Tiergesundheitsgesetzes und § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes erlässt das Landratsamt Ludwigsburg folgende.

Allgemeinverfügung

Am 22.03.2021 wurde durch Untersuchungen des CVUA Stuttgart der Verdacht des Ausbruch der Aviären Influenza (Geflügelpest) bei Hühnern in einem Geflügelhaltenden Betrieb in Oberriexingen amtlich festgestellt. Der Ausbruch wurde am 25.03.2021 durch das nationale Referenzlabor am Friedrich-Löffler Institut bestätigt.

A:        Es werden folgende Restriktionsgebiete festgelegt:
 

  1. Um den Ausbruchsbetrieb werden ein „Sperrbezirk“ (Radius: 3 km) und ein „Beobachtungsgebiet“ (Radius 10 km) festgelegt. Die den Landkreis Ludwigsburg betreffenden Restriktionsgebiete sind im Kartenausschnitt für die Grenze des Sperrbezirks rot und für die Grenze des Beobachtungsgebietes blau dargestellt.
  2. Der Sperrbezirk umfasst die Gemarkungen folgender Städte und Gemeinden im Landkreis Ludwigsburg: Oberriexingen, Teile der Gemarkungen von Sersheim, Vaihingen an der Enz, - Kleinglattbach und Enzweihingen, Markgröningen und Sachsenheim- Großsachsenheim.

Folgende der Gemarkung Oberriexingen angrenzenden Gebiete liegen im Sperrbezirk:

Gemarkung Enzweihingen:

Beginnend an der westlichen Gemarkungsgrenze bei Pulverdingen westlich entlang den Feldwegen Flurstücknummern (Flstnr.) 51, 42, 32 bis zum Flurstück 6509 (Waldstück „Unteres Pulverdinger Holz“). Entlang des östlichen und südlichen Randes des Flstnr. 6509 bis zur B10 querend, entlang der Straße Flstnr. 6650 bis zum Feldweg Flstnr. 6684, entlang FlstNr. 6684 in westlicher Richtung bis zum Feldweg FlstNr. 6697, weiter nördlich entlang Feldweg Flstnr. 6697 bis zum Feldweg Flstnr. 6738 in westlicher Richtung, nach Süden entlang des Feldwegs FlstNr. 6736 -parallel Glems- bis zum Feldweg Flstnr.7055, nach Westen auf das gegenüberliegen Ufer der Glems. Nach Nordwesten entlang des „Kreuzwegs“ (FlstNr. 6692) bis zum Strümpfelbach. Dem Strümpfelbach Richtung Nordosten folgend bis zur Enz. Der Enz nach Westen folgend bis zur Schwieberdinger Straße. Der Schwieberdinger Straße nach Norden folgend bis zur der Gemarkungsgrenze, dieser entlang nach Norden.

Gemarkung Vaihingen:

Weiter auf Feldweg FlstNr. 6856 Richtung Norden, weiter folgend Feldweg Flstnr. 6665 nach Westen, nach Norden auf Feldweg FlstNr. 6515, anschließend Feldweg FlstNr. 6462 nach Osten, auf Feldweg FlstNr. 6434 nach Norden bis zur Gemarkungsgrenze. Der Gemarkungsgrenze entlang Richtung Westen folgend bis zur K1696.

Gemarkung Kleinglattbach:

Der K1696 Richtung Nordosten folgend bis zur Feldweg Flstnr. 1682, von dort nach Norden, entlang Weg durch den „Herrenwald“ Flstnr. 1670/1 nach Osten zum Kleinglattbacher Weg (Sersheim) folgend.

Gemarkung Sersheim:

Dem Kleinglattbacher Weg entlang Richtung Osten bis zur L1131 folgend, der L1131 Richtung Norden bis zum Feldweg Flstnr. 5296 folgend, nach Nordosten dem Feldweg Flstnr. 5296, dann dem Feldweg 5398 und anschließend dem Feldweg Flstnr. 5399 folgend, weiter Richtung Osten dem Feldweg Flstnr. 5650, dem Feldweg Flstnr. 5674 und dem Feldweg Flstnr. 5694 folgend. Nach Norden dem Feldweg Flstnr. 5703 folgend, nach Osten dem Flstnr. 5744 folgend. Der K1638 Richtung Norden (Hohenhaslacher Straße) folgend. Dem Waldweg nach Osten durch das Gewann „Heiligenholz“ bis zur Gemarkungsgrenze, von dort Richtung Süden bis zur Bahnlinie folgend.

Gemarkung Großsachsenheim:

Entlang der Bahnlinie östlich bis zur Westtangente, von dort nach Süden bis zum Kreisverkehr, entlang dem Südring Richtung Osten bis Kraichertsweg, von dort Richtung Süden bis zur Gemarkungsgrenze nach Bietigheim. Dieser entlang bis zur Gemarkungsgrenze nach Markgröningen.

Gemarkung Markgröningen:

Weiter entlang der Flurgrenze von Unterriexingen nach Süden, nach Südwesten bis zum Frauenweg, weiter südlich bis zum Feldweg FlstNr. 13238 (Höhe Papiermühle). Von dort westlich dem Feldweg FlstNrn. 13313 und 9892 entlang bis zur Gemarkungsgrenze, von dort entlang der Gemarkungsgrenze bis zur Gemarkungsgrenze Enzweihingen (Pulverdingen).

Das Beobachtungsgebiet umfasst zusätzlich zum Sperrbezirk die Gesamtgemarkungen bzw. Gebiete folgender Städte und Gemeinden im Landkreis Ludwigsburg:

Bönnigheim (südlich des Enzbach), Erligheim (vom Enzbach bis zur L 1107, L 1107 bis zur Gemarkungsgrenze Löchgau), Löchgau, Besigheim (westlich der Enz), Bietigheim-Bissingen, Ingersheim (südlich der L 1125 von der Gemarkungsgrenze Bietigheim nach Osten bis zur L 1113, L1113 nach Süden), Freiberg am Neckar (westlich L 1113 bis zur A81), Ludwigsburg (westlich der A 81), Asperg (westlich der A 81), Möglingen (westlich der A 81), Korntal-Münchingen (westlich der A 81), Ditzingen (nur Gemarkungen Heimerdingen und Schöckingen), Eberdingen, Freudental, Hemmingen, Markgröningen, Sachsenheim ohne Häfnerhaslach, Schwieberdingen, Sersheim, Tamm, Vaihingen/Enz.

B:        Anordnungen für den Sperrbezirk:

  1. Sämtliches gehaltenes Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Art ist in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorkehrung zu halten, die folgende Anforderungen erfüllen muss: Sie muss aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten, dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen.
  2. Tierhalter haben dem Landratsamt unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe der Nutzungsart und ihres Standortes und der verendeten gehaltenen Vögel sowie jede Änderung mitzuteilen.
  3. Gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand mit gehaltenen Vögeln verbracht werden. Futtermittel dürfen nicht aus einem solchen Bestand verbracht werden.
  4. Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.
  5. Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von Betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Die Schutz- oder Einwegkleidung ist nach Verlassen des Stalles oder des sonstigen Standortes des Geflügels unverzüglich abzulegen.
  6. Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
  7. Nach jeder Einstallung und Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren. Nach jeder Ausstallung sind die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren.
  8. Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss des Geflügeltransports auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren.
  9. Fahrzeuge und Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt werden und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam genutzt werden, sind jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder in einem anderen Betrieb vom abgebenden Betrieb vor der Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren.
  10. Es ist eine ordnungsgemäße Schadnager-Bekämpfung durchzuführen und hierüber Aufzeichnungen zu führen.
  11. Der Raum, der Behälter oder die sonstige Einrichtung zur Aufbewahrung von verendetem Geflügel ist nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat zu reinigen und zu desinfizieren.
  12. Eine Betriebseigene Einrichtung zum Waschen der Hände und eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe ist vorzuhalten.
  13. Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist untersagt. Hiervon ausgenommen ist frisches Fleisch von Geflügel, das außerhalb des Sperrbezirks gewonnen wurde und von frischem Fleisch von Geflügel, das im Sperrbezirk gewonnen worden ist, sofern es getrennt gelagert und befördert worden ist.
    Weiterhin ausgenommen ist frisches Fleisch von Geflügel, das vor dem 22. Februar 2021 gewonnen und von frischem Fleisch getrennt gelagert und befördert worden ist, das nach diesem Zeitpunkt gewonnen worden ist.
  14. Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes dürfen nicht freigelassen werden.
  15. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden.
    Hiervon ausgenommen ist die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht entladen wird und für die sonstige Beförderung von Konsumeiern, die außerhalb des Sperrbezirks erzeugt worden sind.
  16. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art wird untersagt.
  17. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

C:        Anordnungen für das Beobachtungsgebiet im Landkreis Ludwigsburg:

  1. Tierhalter haben dem Landratsamt unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe der Nutzungsart, ihres Standortes und der verendeten gehaltenen Vögel sowie jede Änderung mitzuzuteilen.
  2. Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.
  3. Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von Betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Die Schutz- oder Einwegkleidung ist nach Verlassen des Stalles oder des sonstigen Standortes des Geflügels unverzüglich abzulegen.
  4. Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
  5. Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes dürfen nicht freigelassen werden.
  6. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art wird untersagt.
  7. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

Die sofortige Vollziehung der in den Buchstaben A, B und C der Allgemeinverfügung getroffenen Festsetzungen und Anordnungen wird, soweit die Anordnungen nicht gemäß § 37 Satz 1 TierGesG sofort vollziehbar sind, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Die Allgemeinverfügung tritt am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft. Sie gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Landratsamt Ludwigsburg, Hindenburgstr. 40, 71638 Ludwigsburg oder Postfach 760, 71607 Ludwigsburg einzulegen.

 

Hinweise
 

  1. Auf die Vorgaben gem. § 3 und § 4 Abs. 1 der GeflPestV hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen.
  2. Auf die Verordnung des BMEL vom 18. November 2016 wird verwiesen.
  3. Nach § 26 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung sind Halter von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln verpflichtet, die Art der Tätigkeit der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tieren, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen.

  4. Ordnungswidrig i. S. d. des § 64 Nr. 14 b) der GeflPestV und des § 32 Abs. 2 Nr. 4 a) des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

  5. Die zuständige Behörde (Landratsamt Ludwigsburg) kann von den Bestimmungen der Allgemeinverfügung nach §§ 22 ff. GeflPestV im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können während der Dienstzeiten im Landratsamt Ludwigsburg, Fachbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Hindenburgstr. 20/3, 71638 Ludwigsburg eingesehen werden. Die Allgemeinverfügung ist weiterhin auf der Internetseite des Landratsamtes Ludwigsburg unter www.landkreis-ludwigsburg.de abrufbar.

Ludwigsburg, den 29.03.2021

 

Dr. Karlin Stark

Dezernentin Gesundheit und Verbraucherschutz

Hier finden Sie die Allgemeinverfügung auch als PDF