Notbekanntmachung der Allgemeinverfügung Corona für die Stadt Oberriexingen

Die aktuelle Allgemeinverfügung in der Fassung vom 29.10.2020 kann hier als pdf-Datei heruntergeladen werden.

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Oberriexingen  

Die Stadt Oberriexingen erlässt nach §§ 28 Abs. 1, 29, 30 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i.V.m. § 1 Abs. 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) i.V.m. § 35 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO) als zuständige Ortspolizeibehörde folgende 

Allgemeinverfügung 

über die häusliche Absonderung und weiteren Maßnahmen von Personen, die mit dem Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) infiziert sind und deren Kontaktpersonen der Kategorie I zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus in der Fassung vom 29.10.2020.  

I. Verfügungen gegenüber Personen, die mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert sind 

1.    Infizierte haben sich - unverzüglich und ohne weitere Anordnung - zur Absonderung in häusliche Quarantäne in ihre Wohnung zu begeben, sobald sie von der Stadt Oberriexingen, dem Labor, ihrem Arzt oder dem Gesundheitsamt Kenntnis darüber erhalten haben, dass sie mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert sind. Als infiziert gelten Personen, die positiv auf das Virus SARS-CoV-2 getestet wurden. 

Infizierten ist es während der Absonderung untersagt, ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Dies gilt nicht, sofern ein Verlassen der Wohnung zum Schutz von Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist (z.B. Hausbrand, medizinischer Notfall). 

2.    Die Absonderung gilt bei Infizierten ab Auftreten der Krankheitssymptome; bei Verläufen ohne erkennbare Symptome ab Abnahme des Testabstrichs. Die Absonderung dauert mindestens 10 Tage. Sofern nach 10 Tagen noch Symptome bestehen, endet die Quarantäne erst nach 48 Stunden Symptomfreiheit (nach Rücksprache mit der ärztlichen Betreuung). Bei ursprünglich infizierten Bewohnerinnen und Bewohnern von Altenpflegeeinrichtungen und bei ursprünglich Infizierten mit besonders schweren Krankheitsverläufen mit Sauerstoffbedürftigkeit bedarf es vor Ende der Absonderung zusätzlich noch eines negativen PCR-Testresultats oder eines Ct-Wertes >30. Eine Abweichung von diesen Kriterien kann im Einzelfall nach Absprache mit dem  zuständigen Gesundheitsamt erfolgen. 

3.    Infizierten ist es für die Dauer der Absonderung untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. 

4.    Infizierte haben nach Bekanntwerden der Infektion bzw. Auftreten der Symptome unverzüglich ihre Kontaktpersonen gemäß II. Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung zu ermitteln und zu informieren.  

a.    Infizierte haben nach Bekanntwerden der Infektion bzw. Auftreten der Symptome soweit möglich unverzüglich ihre Kontaktpersonen darüber zu informieren, dass sie Kontaktperson der Kategorie I sind und für sie die Regelungen für Kontaktperson im Sinne dieser Allgemeinverfügung gelten. Infizierte haben ihre Kontaktpersonen darauf hinzuweisen, dass diese die vorliegende Allgemeinverfügung zu beachten haben, soweit sie ihren Wohnsitz in der Stadt Oberriexingen haben. 

b.    Infizierte haben eine Liste über ihre Kontaktpersonen zu erstellen. Zu benennen sind alle Personen i.S. von II. Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung, mit denen der Infizierte im Zeitraum von 48 Stunden vor Auftritt der Symptome bis zum Zeitpunkt der häuslichen Absonderung bzw. bis zur Mitteilung des positiven Testergebnisses auf das Virus SARS-CoV-2 durch das Gesundheitsamt Kontakt hatte. Sollten keine Symptome vorliegen, so gilt der Zeitraum ab 48 Stunden vor Abnahme des Testabstrichs. Die Liste muss soweit möglich Vor- und Nachname sowie Anschrift der Kontaktperson und eine Information darüber enthalten, ob die Kontaktperson durch den Infizierten informiert werden konnte. Soweit dem Infizierten bekannt, ist ferner die Erreichbarkeit der Kontaktperson anzugeben (z.B. Telefonnummer bzw. E-Mail-Adresse). 

c.    Infizierte haben die Liste mit den entsprechenden Kontaktpersonen unverzüglich vorzulegen. Die Übersendung erfolgt an die E-Mailadresse Kontaktperson-corona@landkreis-ludwigsburg.de, falls dies nicht möglich sein sollte per Post an Landratsamt Ludwigsburg – Kontaktpersonenmanagement - Hindenburgstraße 40, 71638 Ludwigsburg. 

Soweit Infizierte nicht in der Lage sein sollten, ihre Kontaktpersonen selbst zu informieren, selbst eine Liste über ihre Kontaktpersonen zu erstellen oder diese zu übermitteln, haben sie das Landratsamt Ludwigsburg unverzüglich hierüber zu informieren. Sie erreichen den zuständigen Bereich Kontaktpersonenmanagement auch telefonisch unter 07141/144-69400. 

II. Verfügungen gegenüber Kontaktpersonen der Kategorie I 

1.    Kontaktpersonen der Kategorie I haben sich ebenfalls - unverzüglich und ohne weitere Anordnung - zur Absonderung in häusliche Quarantäne in ihre Wohnung zu begeben, sobald sie von dem Infizierten, der Stadt Oberriexingen oder dem Gesundheitsamt Kenntnis darüber erhalten, dass sie Kontaktperson der Kategorie I sind.   

Kontaktpersonen der Kategorie I ist es während der Absonderung untersagt, ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Dies gilt nicht, sofern ein Verlassen der Wohnung zum Schutz von Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist (z.B. Hausbrand, medizinischer Notfall). Als Kontaktpersonen der Kategorie I gelten Personen, die zu einem Infizierten gemäß I. Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung im Zeitraum von 48 Stunden vor Auftreten der Symptome bis 48 Stunden nach Symptomlosigkeit des Infizierten oder sofern keine Symptome vorlagen, 48 Stunden vor Abnahme des Testabstrichs oder während der Absonderung des Infizierten 

-    mindestens kumulativ 15-minütigen Gesichts- ("face-to-face") Kontakt, z.B. im Rahmen eines Gesprächs mit dem Infizierten hatten. Dazu gehören z.B. Personen aus Lebensgemeinschaften im selben Haushalt.
-    direkten Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten vom Infizierten, insbesondere zu respiratorischen Sekreten eines Infizierten, wie z.B. durch Küssen, Kontakt zu Erbrochenem, Mund-zu-Mund Beatmung, Anhusten, Anniesen, etc. hatten.
-    Personen, die nach Risikobewertung durch das Gesundheitsamt mit hoher Wahrscheinlichkeit einer hohen Konzentration von infektiösen Aerosolen mit dem Infizierten in einem Raum für mindestens 30 Minuten ausgesetzt waren (z.B. bei Feiern, gemeinsames Singen oder Sporttreiben in Innenräumen ohne adäquate Lüftung). 
-    Personen, die sich für mindestens 30 Minuten in beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit dem Infizierten befanden (z.B. Schulklassen, Gruppenveranstaltungen), unabhängig von der individuellen Risikoermittlung. 
-    als medizinisches Personal zum Infizierten im Rahmen von Pflege oder medizinischer Untersuchung mit weniger als 1,5 Meter Abstand Kontakt hatte, ohne dabei adäquate Schutzausrüstung zu tragen. Dasselbe gilt für medizinisches Personal in einem Raum mit hoher Konzentration infektiöser Aerosole (z.B. Intubation oder Bronchoskopie) ohne adäquate Schutzausrüstung.  

Die Einschätzung, ob eine Person als Kontaktperson der Kategorie I im Sinne dieser Verordnung gilt, erfolgt durch das Gesundheitsamt.  

2.    Die Absonderung gilt bei Kontaktpersonen der Kategorie I ab dem letzten Kontakt zu der infizierten Person. Die Absonderung dauert 14 Tage. Sofern die Kontaktperson der Kategorie I während der Absonderung nachweislich erkrankt oder Symptome zeigt, beginnt die Quarantäne für diese erneut. Es gelten dann aber die Bestimmungen für Infizierte gemäß Ziffer I. dieser Verordnung. 

Bei Kontaktpersonen der Kategorie I, die mit einem Infizierten in einer Haushaltsgemeinschaft leben, ist bezüglich des Beginns der Quarantäne hingegen auf den ersten Kontakt nach Auftreten der ersten Symptome bei dem infizierten Haushaltsmitglied abzustellen. Die Kontaktperson der Kategorie I hat sich auch in diesem Fall für 14 Tage abzusondern. Sofern eine weitere Kontaktperson der Kategorie I der Haushaltsgemeinschaft in dieser Zeit nachweislich erkrankt oder Symptome zeigt, beginnt die Quarantäne für diese erneut. Es gelten dann aber die Bestimmungen für Infizierte gemäß Ziffer I. dieser Verordnung. Für bisher nicht infizierte Mitglieder derselben Haushaltsgemeinschaft endet die Pflicht zur Absonderung als Kontaktperson der Kategorie I in diesem Fall nach Ablauf der regulären 14 tägigen Absonderung. Eine erneute Verlängerung erfolgt nicht.  
Gemeinschaftsunterkünfte jeglicher Art gelten nicht als Haushaltsgemeinschaft in diesem Sinne. Dasselbe gilt für Einrichtungen nach dem Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (WTPG). Hier erfolgt eine individuelle Einschätzung durch das Gesundheitsamt, ob sich im Falle des Auftretens weiterer Infektionsfälle die Quarantäne der übrigen Bewohner (Kontaktperson der Kategorie I) um weitere 14 Tage verlängert.   

3.    Kontaktpersonen der Kategorie I ist es für die Dauer der Absonderung untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. 

4.    Für dringend benötigte Beschäftigte der kritischen Infrastruktur können vom Gesundheitsamt auf Antrag Ausnahmen für Kontaktpersonen der Kategorie I von der Anordnung der häuslichen Quarantäne nach pflichtgemäßem Ermessen gestattet werden.  

5.    Für die Zeit der Absonderung gemäß II. Ziffer 2. dieser Allgemeinverfügung unterliegen Kontaktpersonen der Kategorie I ab Beginn der Absonderung der Beobachtung gemäß § 29 IfSG. Während der Zeit der Absonderung haben Kontaktpersonen der Kategorie I die erforderlichen Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen, insbesondere erforderliche äußerliche Untersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten, Blutentnahmen und Röntgenuntersuchungen, sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen.  

6.    Kontaktpersonen der Kategorie I sind ferner verpflichtet, für die Zeit der Absonderung gemäß II. Ziffer 2. dieser Allgemeinverfügung den Beauftragten des Gesundheitsamtes auf Verlangen über alle ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.  

7.    Kontaktpersonen der Kategorie I sind verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes für die Zeit der Absonderung gemäß  II. Ziffer 2. dieser Allgemeinverfügung zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten. 

8.    Bis zum Ende der Absonderung gemäß II. Ziffer 2. dieser Allgemeinverfügung müssen Kontaktpersonen der Kategorie I:

a.    zweimal täglich Ihre Körpertemperatur messen;

b.    täglich ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen führen.  

III. Inkrafttreten, Außerkrafttreten  

Diese Allgemeinverfügung tritt am 30.10.2020 in Kraft.  

Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung der Stadt Oberriexingen über die häusliche Absonderung und weiteren Maßnahmen von Personen, die mit dem Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) infiziert sind und deren Kontaktpersonen der Kategorie I zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus vom 28.07.2020 außer Kraft. 

Aufgrund der sich dynamisch entwickelnden Lage bei Covid-19 Erkrankungen kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden, wann diese Verordnung nicht mehr erforderlich sein wird. Bei einer entsprechenden Risikoeinschätzung wird die Allgemeinverfügung aufgehoben. 

IV. Sofortige Vollziehung

Diese Allgemeinverfügung stellt gem. §§ 28 Abs. 1, Abs. 3, 30 Absatz 1 Satz 2, 16 Abs. 8 IfSG eine mit ihrer Bekanntgabe sofort vollziehbare Anordnung dar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung. 

V. Zuwiderhandlungen 

Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6, Abs. 2 IfSG ist die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach §§ 28 Abs. 1 S. 1, 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro (25.000,- €) geahndet werden.  

VI. Allgemeine Hinweise 

-    Infizierte haben im Haushalt nach Möglichkeit eine zeitliche und räumliche Trennung von den anderen Haushaltsmitgliedern einzuhalten. Eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Infizierten sich in einem anderen Raum als die anderen Haushaltsmitglieder aufhalten. 

-    Sollten Sie Symptome entwickeln, kontaktieren Sie unverzüglich das Gesundheitsamt oder Ihren Hausarzt.  

-    Sollten Sie ärztliche Hilfe benötigen, informieren Sie vorab und beim Kontakt mit medizinischem Personal die jeweilige Person, dass Sie positiv auf das Virus SARS-CoV-2 getestet wurden bzw. eine Kontaktperson einer Person sind, die mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert ist.  

-    Ist ein persönlicher Kontakt mit anderen Personen unumgänglich, beispielsweise aufgrund eines medizinischen Notfalls, haben Infizierte und Kontaktpersonen der Kategorie I die anderen Personen vorab ausdrücklich über das (mögliche) Vorliegen einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 zu informieren. Bei einem unumgänglichen persönlichen Kontakt mit anderen Personen haben Infizierte sofern möglich einen Mund-Nasen-Schutz (Mindeststandard FFP1) enganliegend zu tragen. Ist ein solcher nicht verfügbar, hat der Infizierte die Mund-Nasen-Partie mit Stoff (z.B. einem Schal oder einem Halstuch) abzudecken. Zusätzlich sollte sofern möglich einen Mindestabstand von zwei Metern zu der anderen Person gewahrt werden. 

-    Halten Sie beim Husten und Niesen Abstand zu anderen Personen und drehen Sie sich weg; halten Sie die Armbeuge vor Mund und Nase oder benutzen Sie ein Taschentuch, das sie anschließend sofort entsorgen. Waschen Sie sich regelmäßig die Hände gründlich mit Wasser und Seife und vermeiden Sie das Berühren von Augen, Nase und Mund. 

-    Nachweislich infizierte Personen, welche sich bereits mindestens 10 Tage in Quarantäne befanden und mindestens 48 Stunden symptomfrei waren, müssen nicht erneut in Quarantäne.  

Sachverhalt 

Am 13.03.2020 wurde bei einer Person in der Stadt Oberriexingen das neuartige Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) nachgewiesen. Über einen längeren Zeitraum konnte mit Erlass der Allgemeinverfügung die Zahl der Infizierten stark reduziert werden. Seit Anfang Oktober nimmt die Anzahl an Infizierten jedoch wieder stark zu. Nach derzeitigem Stand verzeichnet die Stadt Oberriexingen seit Ausbruch der Pandemie 34 infizierte Personen. Es ist davon auszugehen, dass die Zahl der infizierten Personen weiterhin exponentiell ansteigen wird.  

Das Robert-Koch-Institut (RKI) als konzeptionierende Stelle im Sinne von § 4 IfSG empfiehlt als geeignete Gegenmaßnahmen allem voran die Einhaltung geeigneter Hygienemaßnahmen, Kontaktreduktion und den Schutz besonders vulnerabler Personengruppen (vor allem ältere oder vorerkrankte Personen). Gemäß den Richtlinien des RKI stellt aber auch die häusliche Absonderung ein adäquates und erforderliches Mittel dar, um im Sinne des Infektionsschutzes eine Weiterverbreitung des Corona-Virus zu verhindern. Dieser fachlichen Bewertung schließen sich das Gesundheitsamt Ludwigsburg und die Stadt Oberriexingen an. Das RKI gibt derzeit als hauptsächlichen Übertragungsweg des Corona-Virus (SARS-CoV-2) die Tröpfcheninfektion an. Auch Schmierinfektionen sind möglich. Die maximale Inkubationszeit (Zeit zwischen der Ansteckung und dem Ausbrechen der Krankheit) beträgt laut RKI (nach derzeitigem Kenntnisstand) 14 Tage. Bricht die Krankheit aus, ist nach derzeitigem Kenntnistand von einer Krankheitsdauer von mindestens 10 Tagen auszugehen. Die bisher bekannten Krankheitsverläufe lassen darauf schließen, dass     insbesondere immungeschwächte Patienten und Patienten ab einem Lebensalter von 60 Jahren besonders von schweren und zum Teil tödlichen Verläufen der Krankheit betroffen sind, während bei vormals gesunden Personen teilweise nur milde oder gar symptomlose Verläufe auftreten. Es gibt daher Fälle, in welchen die betreffende Person (insbesondere bei Kindern) mangels Symptomen keine Kenntnis von ihrer Erkrankung hat. Um die Verbreitung der Infektionskrankheit wirkungsvoll zu verhindern, muss das Ansteckungsrisiko daher möglichst minimiert werden. Andernfalls droht die Gefahr, dass die Strukturen der Gesundheitsversorgung durch den gleichzeitigen starken Anstieg an Patienten mit ähnlichem Behandlungsbedarf überlastet werden. Eine solche Überlastung muss dringend vermieden werden.  

Bei der Corona-Pandemie handelt es sich um eine dynamische Lage, in deren Verlauf es immer wieder zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen kommt. Daher ist eine Abänderung der Allgemeinverfügung vom 28.07.2020 über die häusliche Absonderung und weitere Maßnahmen von Personen, die mit dem Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) infiziert sind und deren Kontaktpersonen der Kategorie I zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus erforderlich.  

Nach der Einschätzung des RKI sind je nach Begebenheiten vor Ort auch Personen als Kontaktperson der Kategorie I zu qualifizieren, die sich mit anderen Personen für mindestens 30 Minuten in einer beengten Raumsituation aufgehalten haben. Dies vor dem Hintergrund, dass die Personen hier bei unzureichender Belüftung mit hoher Wahrscheinlichkeit einer hohen Konzentration von infektiösen Aerosolen ausgesetzt sind. Zudem kann es je nach Fallkonstellation insbesondere bei Feiern in diesen Fällen auch zu schwer zu überblickenden Kontaktsituationen mit dem Infizierten kommen.  

Außerdem hat die Erfahrung der letzten Monate gezeigt, dass eine Ansteckung von weiteren Haushaltsmitgliedern bei Vorliegen eines Indexfalls ganz überwiegend in den ersten 7 Tagen erfolgt und die Krankheit ganz überwiegend nach 5-7 Tagen ausbricht. Im Falle des Auftretens eines weiteren Infektionsfalls innerhalb derselben Haushaltsgemeinschaft während der Absonderung erfolgt daher in Zukunft keine Verlängerung der Absonderung für die weiteren Haushaltsmitglieder (Kontaktperson Kategorie I) mehr. Diese endet regulär nach 14 Tagen.  

Da in Gemeinschaftsunterkünften sowie in Einrichtungen nach dem WTPG eine Vielzahl von Personen in der Einrichtung leben und zum Teil Küchen und Bäder gemeinsam genutzt werden, muss hier im jeweiligen Einzelfall eine individuelle Einschätzung durch das Gesundheitsamt erfolgen, ob im Falle des Auftretens weiterer Infektionsfälle die Quarantäne der übrigen Bewohner (Kontaktperson der Kategorie I) um weitere 14 Tage verlängert werden muss.   

Die Allgemeinverfügung vom 28.07.2020 wird daher außer Kraft gesetzt und diese Allgemeinverfügung vom 29.10.2020 neu erlassen.    

Begründung 

Rechtsgrundlage für diese Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Danach trifft die zuständige Behörde im Falle der Feststellung von Erkrankten bzw. Ansteckungsverdächtigen die insbesondere in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, notwendigen Schutzmaßnahmen soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Grundrechte der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG), der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG und die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG werden insoweit eingeschränkt. Die Stadt Oberriexingen ist gemäß § 1 Abs. 6 IfSGZustV als Ortspolizeibehörde zuständig für den Erlass einer entsprechenden Allgemeinverfügung. 

Von der Anhörung wird gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG aufgrund des Erlasses dieser Allgemeinverfügung abgesehen.  

I. Verfügungen gegenüber Personen, die mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert sind 

Zu Ziffer 1
Die rechtliche Grundlage für die häusliche Absonderung von Infizierten ist §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern angeordnet werden, dass sie in geeigneter Weise abgesondert werden. Demnach können Erkrankte bzw. Ansteckungsverdächtige in einer geeigneten Weise abgesondert werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit erforderlich ist. Gemäß den Richtlinien des RKI stellt die häusliche Absonderung ein adäquates und erforderliches Mittel dar, um im Sinne des Infektionsschutzes eine Weiterverbreitung des Corona-Virus frühzeitig zu verhindern. 

Die unter I. Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung genannten an COVID-19 erkrankten Personen (Infizierte) sind Kranke i.S.v. § 2 Nr. 4 IfSG. Um eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern, müssen Infektionsketten so schnell wie möglich unterbrochen werden. Hierzu ist die Anordnung der häuslichen Quarantäne von erkrankten Personen erforderlich und geeignet. Aufgrund der hohen Übertragbarkeit des Corona-Virus und der häufig schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe gibt es keine milderen Mittel, um eine weitere Ausbreitung zu unterbinden. Normale Schutzkleidung würde im Alltag keinen vergleichbaren Schutz gewährleisten. Nur durch die Quarantäne kann sichergestellt werden, dass der Kontakt zu anderen, bisher nicht infizierten Personen, weitestgehend reduziert bzw. ausgeschlossen wird. Die Anordnung der häuslichen Quarantäne ist auch angemessen. Die sich aus der Absonderung ergebenden Einschränkungen stehen nicht außer Verhältnis zu dem Ziel, eine Weiterverbreitung dieses Krankheitserregers in der Bevölkerung zu verhindern. Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger aufgrund seiner recht hohen Übertragbarkeit und der häufig schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe für andere Menschen ausgeht, muss das Interesse von infizierten Personen an einer ungehinderten Bewegungsfreiheit gegenüber den hohen Rechtsgütern des Lebens und der Gesundheit bisher nicht erkrankter Personen zurückstehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die begrenzte Dauer der Quarantäne.  

Zu Ziffer 2:
Das RKI hatte ursprünglich für Infizierte eine Quarantänedauer von 14 Tagen empfohlen. Diese Einschätzung wurde aktualisiert. Die vom RKI empfohlene verkürzte Dauer der Quarantäne für infizierte Personen (10 Tage) machte die Außerkraftsetzung der Allgemeinverfügung in der Fassung vom 30.06.2020 notwendig. Eine den neuesten Einschätzungen des RKI angepasste Allgemeinverfügung wurde am 28.07.2020 erlassen. Demnach ist nur eine mindestens 10 tägige Quarantäne nach Auftreten der ersten Krankheitssymptome erforderlich, um eine Weiterverbreitung des Corona-Virus auszuschließen, da nach den neustens Erkenntnissen von einer 10 tägigen Dauer des Krankheitsverlaufs auszugehen ist. Bei Verläufen ohne erkennbare Symptome ist auf den Zeitpunkt der Abnahme des Testabstrichs abzustellen. Sollten nach der 10 tägigen Quarantäne weiterhin Krankheitssymptome bestehen, muss die Quarantäne nach ärztlicher Rücksprache zur Verhinderung einer Verbreitung fortgesetzt werden, bis 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt. Erst dann kann nach den Empfehlungen des RKI davon ausgegangen werden, dass eine Weiterverbreitung ausgeschlossen ist.  

Zudem ist nach Empfehlungen des RKI bei ursprünglich schweren Krankheitsverläufen mit Sauerstoffbedürftigkeit sowie bei ursprünglich infizierten Bewohnerinnen und Bewohnern von Altenpflegeeinrichtungen nunmehr grundsätzlich vor Ende der Absonderung das Vorliegen eines negativen PCR-Testresultats oder eines Ct-Wertes >30 notwendig.  

Schwere Krankheitsverläufe mit Sauerstoffbedürftigkeit können mit einer länger andauernden Virusausscheidung einhergehen. Um eine Weiterverbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 in diesen Fällen auszuschließen, bedarf es vor Ende der Absonderung zusätzlich eines negativen PCR-Testresultats oder eines Ct-Wertes >30. Die PCR-Untersuchung basiert mindestens auf zwei zeitgleich durchgeführten Abstrichen: einem oropharyngealen und einem nasopharyngealen Abstrich. Möglich ist die Überführung zweier Abstrichtupfer in dasselbe Transportmedium oder Abnahme beider Abstriche mit demselben Abstrichtupfer.  

Da Bewohnerinnen und Bewohnern von Altenpflegeeinrichtungen zu einem besonders vulnerablen Personenkreis gehören und bei diesen ein weitaus höheres Risiko für schwere bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufen bei einer Erkrankung an dem SARS-CoV-2 Virus besteht, bedarf es vor Ende der Absonderung bei ursprünglich infizierten Bewohnerinnen und Bewohnern ebenfalls zusätzlich eines negativen PCR-Testresultats oder eines Ct-Wertes >30. Nur so kann das Infektionsrisiko für andere Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung wirksam ausgeschlossen werden.  

Zur Abstimmung der Formalien der Testung kontaktieren Sie bitte Ihren zuständigen Arzt. 

Zu Ziffer 3:
Die rechtliche Grundlage für das angeordnete Besuchsverbot von Infizierten ist § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.  

Wie unter I. zu Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung dargestellt, sind an COVID-19 erkrankte Personen (Infizierte) Kranke i.S.v. § 2 Nr. 4 IfSG. Da das Corona-Virus SARS-CoV-2 von Mensch zu Mensch übertragen wird und der Hauptübertragungsweg die Tröpfcheninfektion ist, ist bei Kranken der Kontakt mit anderen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht gestattet, um eine Weiterverbreitung des Virus zu vermeiden.  

Um eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern, müssen Infektionsketten so schnell wie möglich unterbrochen werden. Hierzu ist die Anordnung eines Besuchsverbots erforderlich und geeignet. Aufgrund der hohen Übertragbarkeit des Corona-Virus und der häufig schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe gibt es keine milderen Mittel, um eine weitere Ausbreitung zu unterbinden. Normale Schutzkleidung würde bei Besuchen keinen vergleichbaren Schutz gewährleisten. Nur durch die häusliche Quarantäne in Verbindung mit einem Besuchsverbot kann sichergestellt werden, dass der Kontakt zu anderen, bisher nicht infizierten Personen, weitestgehend reduziert bzw. ausgeschlossen wird. Die Anordnung des Besuchsverbots ist auch angemessen. Die sich aus dem Besuchsverbot ergebenden Einschränkungen stehen nicht außer Verhältnis zu dem Ziel, eine Weiterverbreitung dieses Krankheitserregers in der Bevölkerung zu verhindern. Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger aufgrund seiner recht hohen Übertragbarkeit und der häufig schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe für andere Menschen ausgeht, muss das Interesse von infizierten Personen an Besuchen gegenüber den hohen Rechtsgütern des Lebens und der Gesundheit bisher nicht erkrankter Personen zurückstehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die begrenzte Dauer des Besuchsverbots. Die Dauer des Besuchsverbots bestimmt sich nach der Dauer der Quarantäne. Es gelten insoweit die Ausführungen unter I. zu Ziffer 2. dieser Allgemeinverfügung. 

Zu Ziffer 4: 
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich. Um Infektionsketten wirksam und schnell unterbrechen zu können ist es notwendig, schnellstmöglich die Kontaktpersonen von Infizierten zu ermitteln, um diesen gegenüber ebenfalls die häusliche Quarantäne anzuordnen. Da nur der Infizierte Auskunft über seine Kontaktpersonen erteilen kann, ist die Verpflichtung zur unverzüglichen Erstellung und Übersendung von Kontaktlisten sowie die entsprechende Information an die Kontaktpersonen erforderlich und geeignet, eine Weiterverbreitung des Corona-Virus zu verhindern.   

II. Verfügungen gegenüber Kontaktpersonen der Kategorie I 

Zu Ziffer 1-3:
Es gelten die Ausführungen zu Infizierten unter I. zu Ziffer 1-3 dieser Allgemeinverfügung entsprechend. Die Dauer der Absonderung beträgt bei Kontaktpersonen jedoch abweichend zu den Infizierten nach wie vor 14 Tage ab dem letzten Kontakt zu der infizierten Person, da die Inkubationszeit nach Angaben des RKI weiterhin maximal 14 Tage beträgt. Bei Personen eines gemeinsamen Haushalts wird hingegen auf den ersten Kontakt nach Bekanntwerden der Symptome bei dem Infizierten abgestellt. Danach soll im Haushalt eine zeitliche und räumliche Trennung erfolgen.   

Aufgrund des engen Kontakts zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person sind Kontaktpersonen der Kategorie I als ansteckungsverdächtig anzusehen. Ansteckungsverdächtig ist gemäß § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, auch ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern ist anzunehmen, wenn die betroffene Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person hatte. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 22.03.2012, Az. 3 C 16/11). Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger SARS-CoV-2 aufgrund seiner recht hohen Übertragbarkeit und der häufig schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe für die öffentliche Gesundheit in Deutschland und weltweit ausgeht, sind an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung eher geringe Anforderungen zu stellen, so dass hier das Übertragungsrisiko insbesondere aufgrund der besonderen Nähe zu der infizierten Person oder aufgrund einer besonderen (beengten) räumlichen Situation mit schlechter Belüftung ausreicht. 

Die Aufnahme von Krankheitserregern ist anzunehmen, wenn die betroffene Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person als Kontaktperson der Kategorie I hatte. Dies ist nach Einschätzung des RKI der Fall,  

-    bei mindestens 15-minütigem Gesichts- ("face-to-face") Kontakt zu einem Infizierten, z.B. im Rahmen eines Gesprächs. Dazu gehören z.B. Personen aus Lebensgemeinschaften im selben Haushalt.

-    bei direktem Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten von Infizierten, insbesondere zu respiratorischen Sekreten eines Infizierten, wie z.B. Küssen, Kontakt zu Erbrochenem, Mund-zu-Mund Beatmung, Anhusten, Anniesen, etc.

-    Personen, die nach Risikobewertung durch das Gesundheitsamt mit hoher Wahrscheinlichkeit einer hohen Konzentration von infektiösen Aerosolen mit dem Infizierten in einem Raum für mindestens 30 Minuten ausgesetzt waren (z.B. bei Feiern, gemeinsames Singen oder Sporttreiben in Innenräumen ohne adäquate Lüftung). 

-    Personen, die sich für mindestens 30 Minuten in beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit dem Infizierten befanden (z.B. Schulklassen, Gruppenveranstaltungen), unabhängig von der individuellen Risikoermittlung. 

-    als medizinisches Personal zum Infizierten im Rahmen von Pflege oder medizinischer Untersuchung mit weniger als 1,5 Meter Abstand Kontakt hatte, ohne dabei adäquate Schutzausrüstung zu tragen. Dasselbe gilt für medizinisches Personal in einem Raum mit hoher Konzentration infektiöser Aerosole (z.B. Intubation oder Bronchoskopie) ohne adäquate Schutzausrüstung.  

Die Einschätzung, ob eine Person als Kontaktperson der Kategorie I im Sinne dieser Verordnung gilt, erfolgt durch das Gesundheitsamt.  

Zu Ziffer 4:

Um weiterhin die Grundversorgung, insbesondere die medizinische Versorgung, aufrechtzuerhalten, können für dringend benötigte Beschäftigte der kritischen Infrastruktur vom Gesundheitsamt Ludwigsburg auf Antrag Ausnahmen für Kontaktpersonen der Kategorie I von der Anordnung der häuslichen Quarantäne nach pflichtgemäßem Ermessen gestattet werden. Im Falle einer Ausnahme ist durch geeignete Schutzmaßnahmen sicherzustellen, dass hierdurch Ansteckungsgefahren für Dritte weitestgehend minimiert werden.  

Zu Ziffer 5-8:
Kontaktpersonen der Kategorie I sind als Ansteckungsverdächtige gemäß § 2 Abs.7 IfSG zu qualifizieren. Es steht demnach bei Kontaktpersonen noch nicht fest, ob sich diese ebenfalls mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert haben. Um eine mögliche Infektion schnellstmöglich zu erkennen und gegebenenfalls weitere Schutzmaßnahmen einzuleiten, bedarf es daher der Anordnung der Beobachtung gemäß § 29 Abs. 1 IfSG durch das Gesundheitsamt und bei Bedarf einer entsprechenden Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt nach § 29 Abs. 2 IfSG. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Durch die Anordnung zweimal am Tag Fieber zu messen und täglich ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen zu führen wird sichergestellt, dass eine mögliche Infektion schnellstmöglich erkannt wird und gegebenenfalls weitere erforderliche Schutzmaßnahmen angeordnet werden können. 

III. Bekanntmachung und Inkrafttreten  

Diese Allgemeinverfügung der Stadt Oberriexingen in der Fassung vom 29.10.2020 über die häusliche Absonderung und weiteren Maßnahmen von Personen, die mit dem Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) infiziert sind und deren Kontaktpersonen der Kategorie I zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus wird im Internet auf der Homepage (www.oberriexingen.de) der Stadt Oberriexingen  gem. § 1 Abs. 5 Satz 1 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung  (DVO GemO) vom 11. Dezember 2000 notbekanntgemacht. Das bedeutet, dass diese Allgemeinverfügung am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Internet als bekannt gegeben gilt, wenn dies in der Verfügung so bestimmt wurde. Diese Notbekanntmachung ist zwingend notwendig, da die Satzung der Stadt Oberriexingen über die öffentliche Bekanntmachung in § 1 nur eine Veröffentlichung im Amtsblatt vorsieht.  Dieses erscheint aber nur einmal wöchentlich.  

Die Bekanntmachung wird gem. § 1 Abs. 5 S. 2 DVO GemO in der durch die Bekanntmachungssatzung der Stadt Oberriexingen vorgegebenen Form wiederholt, sobald die Umstände es zulassen (voraussichtlich am Mittwoch, den 04.11.2020). 

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 LVwVfG tritt diese Allgemeinverfügung einen Tag nach ihrer Bekanntmachung im Internet in Kraft.  

Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung der Stadt Oberriexingen über die häusliche Absonderung und weiteren Maßnahmen von Personen, die mit dem Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) infiziert sind und deren Kontaktpersonen der Kategorie I zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus vom 28.07.2020 außer Kraft.

Aufgrund der sich dynamisch entwickelnden Lage bei Covid-19 Erkrankungen kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden, wann diese Verordnung nicht mehr erforderlich ist. Bei einer entsprechenden Risikoeinschätzung wird die Allgemeinverfügung aufgehoben. 

IV. Sofortige Vollziehung

Diese Allgemeinverfügung stellt gem. §§ 28 Abs. 1, Abs. 3, 30 Absatz 1 Satz 2, 16 Abs. 8 IfSG eine mit ihrer Bekanntgabe sofort vollziehbare Anordnung dar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.   

V. Zuwiderhandlungen 

Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6, Abs. 2 IfSG ist die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach §§ 28 Abs. 1 S. 1, 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro (25.000,- €) geahndet werden.  

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Oberriexingen, Hauptstraße 14 mit Sitz in 71739 Oberriexingen erhoben werden.    

 

Oberriexingen, den 29.10.2020
gez.  

Frank Wittendorfer
(Bürgermeister)