Corona-Pandemie: Inzidenz im Landkreis an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über 500 Ausgangsbeschränkungen für nicht genesene und nicht geimpfte Personen

LUDWIGSBURG. Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Ludwigsburg lag in der Alarmstufe II an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über 500. Das Land sieht in diesem Fall wieder Ausgangsbeschränkungen vor: Nicht genesene und nicht geimpfte Personen dürfen nun ab sofort zwischen 21 und 5 Uhr ihre Wohnung oder sonstige Unterkunft nur noch verlassen, wenn bestimmte triftige Gründe vorliegen.  

„Die neuen Höchstwerte der Inzidenz zeigen, wie stark sich die hochansteckende Omikron-Variante des Corona-Virus zurzeit auch im Landkreis ausbreitet – mit Impfungen und Ausgangsbeschränkungen für nicht immunisierte Personen müssen wir dem entgegen steuern. Ich hoffe, dass wir auf diese Weise die fünfte Welle in absehbarer Zeit brechen und eine Überlastung unserer Krankenhäuser verhindern können“, sagt Landrat Dietmar Allgaier.  

Nicht genesene und nicht geimpfte Personen dürfen im Landkreis Ludwigsburg ab sofort zwischen 21 und 5 Uhr ihre Wohnung oder sonstige Unterkunft nur noch verlassen, wenn einer der folgenden triftigen Gründe vorliegt: 
 

  • Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • Besuch von Veranstaltungen wie:
    - Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen.
    - Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.
    - Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe.
    - Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive.
    - Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der erforderlichen
      Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen.
    - Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes.
    - Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.
  • Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
  • Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft.
  • Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
  • Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich
  • Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen.
  • Unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren, etwa Gassi gehen oder Fütterung von Tieren im Stall. 

Die Ausgangsbeschränkungen werden aufgehoben, wenn im Landkreis Ludwigsburg die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 500 liegt.