Der Gemeinderat der Stadt Oberriexingen hat am 10.12.2019 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans „Schrannenäcker Süd, 1. Änderung“ und den Entwurf der zusammen mit ihm aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, diesen im vereinfachten Verfahren § 13 BauGB aufzustellen und nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Der Geltungsbereich umfasst den Planbereich C des Bebauungsplanes „Schrannenäcker Süd“, welcher am 22.06.2016 in Kraft getreten ist. Die Änderung für den Nutzungsbereich C betrifft lediglich die bauordnungsrechtlichen Vorschriften unter Ziffer 2.4 des Textteils zum Bebauungsplan zu den Dachaufbauten und Dacheinschnitten. Alle weiteren Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften bleiben bestehen.
Im Einzelnen gilt der Lageplan des Büros KMB aus Ludwigsburg vom 14.11.2019.
Der Planbereich ist im angehängten Kartenausschnitt(Entwurf Bebauungsplan) dargestellt.
Erfordernis und Ziele der Planung:
Durch die Änderung des Bebauungsplans „Schrannenäcker Süd“ soll im Planbereich C für die Mehrfamilienhäuser eine möglichst sinnvolle Ausnutzung der Dachgeschosse sichergestellt werden, welche durch eine Ausweitung der Vorgaben für Dachaufbauten und Dachflächenfenster eine größere Flexibilität in der Gestaltung der Raumaufteilung sowie eine ausreichende Belichtung der Wohnung sicherstellen sollen.
Der Entwurf des Bebauungsplans wird mit Textteil und Begründung vom 27.12.2019 bis einschließlich 31.01.2020 beim Bürgermeisteramt Oberriexingen, Hauptstraße 14, Zimmer 8 während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, da durch die Änderung der örtlichen Bauvorschriften (Dachaufbauten und Dacheinschnitte) die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Dies bedeutet, dass auch keine Umweltprüfung durchzuführen ist und von einem Umweltbericht abgesehen werden kann.
Während der Auslegungsfrist können beim Bürgermeisteramt der Stadt Oberriexingen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Stellungnahmen abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Die Anregungen werden in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats mit Namensnennung beraten.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 VwGO ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Anregungen den Drucksachen der öffentlichen Sitzungen in Kopie beigefügt, darüber beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Bedenken/Anregungen oder der Person des Betroffenen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben.
Oberriexingen, den 18.12.2019
gez.
Wittendorfer
(Bürgermeister)