Notbekanntmachung der Allgemeinverfügung

/ Kategorie: Ausschreibungen und Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Oberriexingen 

Die Stadt Oberriexingen erlässt nach § 49 Abs. 1 i. V. m. § 35 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO) als zuständige Ortspolizeibehörde folgende 

Allgemeinverfügung 

1.    Die Allgemeinverfügung der Stadt Oberriexingen über die häusliche Absonderung und weiteren Maßnahmen von Personen, die mit dem Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) infiziert sind und deren Kontaktpersonen der Kategorie I zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus in der Fassung vom 29.10.2020, in Kraft seit 30.10.2020, wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Allgemeinverfügung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. 

2.    Die sofortige Vollziehung von Ziff. 1 wird angeordnet. 

3.    Die vorliegende Allgemeinverfügung tritt ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.   

Begründung
Die Allgemeinverfügung der Stadt Oberriexingen über die häusliche Absonderung und weiteren Maßnahmen von Personen, die mit dem Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) infiziert sind und deren Kontaktpersonen der Kategorie I zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus in der Fassung vom 29.10.2020, in Kraft seit 30.10.2020 wird ab Inkrafttreten der vorliegenden Allgemeinverfügung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.  

Ein rechtmäßiger, nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist, vgl. § 49 Abs. 1 LVwVfG. Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. 

Das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg hat mit seiner Verordnung zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Haushaltsangehörigen (Corona-Verordnung Absonderung – CoronaVO Absonderung) vom 1. Dezember 2020 landeseinheitliche Regelungen zur Absonderung u.a. von Infizierten, Kontaktpersonen und Krankheitsverdächtigen erlassen.  Zur Vereinheitlichung der Rechtslage im Land Baden-Württemberg wird die Allgemeinverfügung der Stadt Oberriexingen über die häusliche Absonderung und weiteren Maßnahmen von Personen, die mit dem Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) infiziert sind und deren Kontaktpersonen der Kategorie I zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus in der Fassung vom 29.10.2020 deshalb mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. 

Der Sofortvollzug der Ziff. 1 der Verfügung war nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen, da im Interesse der Rechtsklarheit der Eintritt der Bestandskraft nicht abgewartet werden kann. Dies würde sonst dazu führen, dass im Falle eines Widerspruches die Regelungen der aufzuhebenden Allgemeinverfügung fortgelten würden. Dies würde zu immensen rechtlichen Unsicherheiten führen. Interessen, die das hieraus resultierende, besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung aufwiegen könnten, sind hierbei nicht ersichtlich. 

Die vorliegende Allgemeinverfügung wird im Internet auf der Homepage der Stadt Oberriexingen (www.oberriexingen.de) gem. § 1 Abs. 5 Satz 1 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO) vom 11. Dezember 2000 notbekanntgemacht. Das bedeutet, dass diese Allgemeinverfügung am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Internet als bekannt gegeben gilt, wenn dies in der Verfügung so bestimmt wurde. Diese Notbekanntmachung ist zwingend notwendig, da die Satzung der Stadt Oberriexingen über die öffentliche Bekanntmachung in § 1 nur eine Veröffentlichung im Amtsblatt vorsieht. Dieses erscheint aber nur einmal wöchentlich. Die Bekanntmachung wird gem. § 1 Abs. 5 S. 2 DVO GemO in der durch die Bekanntmachungssatzung der Stadt Oberriexingen vorgegebenen Form wiederholt, sobald die Umstände es zulassen (voraussichtlich am Mittwoch, den 09.12.2020). Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 LVwVfG tritt diese Allgemeinverfügung einen Tag nach ihrer Bekanntmachung im Internet in Kraft.  

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Oberriexingen, Hauptstraße 14 mit Sitz in 71739 Oberriexingen erhoben werden.    

Oberriexingen, den 04.12.2020
gez.

Frank Wittendorfer
(Bürgermeister)

 

Die Allgemeinverfügung vom 04.12.2020 können Sie hier als pdf-Datei herunterladen.