Aus der Gemeinderatssitzung vom 09.12.2025

/ Kategorie: Gemeinderat Gemeinderat Gemeinderat

Vor dem Einstieg in die Tagesordnung begrüßte Bürgermeister (BM) Herr Keller die anwesenden Gemeinderätinnen und Gemeinderäte und hieß auch die Bürgerinnen und Bürger sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Presse herzlich Willkommen zur Gemeinderatssitzung am 09.12.2025.

Öffentliche Sitzung:

TOP 1
Einwohnerfragestunde

Ein Einwohner erkundigte sich nach der realen Kostensteigerung der Kita-Gebühren im Jahr 2026.
BM Keller erklärte, dass die Steigungen der einzelnen Kostenstellen nicht detailliert erfasst seien.
Der Einwohner merkte an, dass durch die fehlende Aufschlüsselung der Kosten keine genaue Nachvollziehbarkeit bestehe und daher unklar sei, ob die Erhöhung notwendig sei, obwohl am selben Tag ein Beschluss gefasst werde. Die Eltern hätten ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen.
BM Keller führte aus, dass sich die Notwendigkeit aus der aktuellen finanziellen Lage ergibt. Die Elternbeiträge seien grundsätzlich nicht kostendeckend. Man orientiere sich grundsätzlich an den Landesrichtsätzen, wobei ein Kostendeckungsgrad von 20 % als vertretbar gelte. Aktuell liege dieser in Oberriexingen bei etwa 12 %, sodass rund 88 % der Kosten von der Allgemeinheit getragen würden. Die Haushaltslage müsse verbessert werden, da die Kindertageseinrichtungen dauerhaft unterfinanziert seien.
Der Einwohner wies darauf hin, dass ihm die Landesrichtsätze bekannt seien und fragte, weshalb im Ganztagsbereich (GT) die Gebühren über den Landesrichtsätzen liegen würden. Zudem fragte er, ob es auch eine Vorlage zur Senkung der Kita-Gebühren gebe.
BM Keller erklärte, dass das Ziel eine Gebührenstabilisierung sei. Die Landesrichtsätze dürften überschritten werden. Der GT-Bereich stelle eine freiwillige Leistung dar und sei mit einem überproportionalen Mehraufwand verbunden. 

Ein weiterer Einwohner erkundigte sich nach dem aktuellen Stand des Projekts „Steingrube“.
BM Keller berichtete, dass es aufgrund der frühzeitigen Beteiligung etliche Anmerkungen gegeben hätte, welche alle abgearbeitet werden müssen. Hierbei habe man bereits große Fortschritte erzielt.  Ein runder Tisch sei für Januar oder Februar geplant; anschließend werde der Gemeinderat eine Abwägung treffen.

Ein Einwohner gab an, im Hinblick auf die Elternbeiträge Kontakt mit der Rechtsaufsichtsbehörde aufgenommen zu haben und erklärte, dass die von BM Keller in der vorangegangenen GR-Sitzung getätigte Aussage nicht korrekt sei.
BM Keller stellte klar, dass die Rechtsaufsichtsbehörde die Kommune nicht verpflichte, die Gebühren an die Landesrichtsätze anzupassen. Diese würden ausdrücklich empfohlen, seien jedoch keine Muss-Vorschrift. Maßgeblich sei die Vorlage eines rechtmäßigen Haushaltes, dem sonst die Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung versagen könnte. Die vorgesehenen Gebührenerhöhungen seien verhältnismäßig und vertretbar. Angesichts der aktuellen Finanzlage sei die Erhöhung unabdingbar. In der Haushaltskonsolidierung habe es hierzu intensive Diskussionen gegeben.
Der Einwohner gab zu bedenken, dass gesellschaftlich gewollt sei mehr Erwerbsarbeit zu ermöglichen, was durch steigende Gebühren erschwert werde.
BM Keller entgegnete, dass Bund und Länder die Kommunen finanziell besser ausstatten müssten. Die Stadt sehe sich derzeit gezwungen, zunächst die Gebühren zu erhöhen; weitere Maßnahmen seien für das kommende Jahr nicht auszuschließen. Eine andere Vorgehensweise sei nur bei besserer finanzieller Ausstattung möglich.
Der Einwohner fragte daraufhin, wie die Gebührenerhöhungen mit dem Kauf von Intek vereinbar seien.
BM Keller erläuterte, dass ein strukturelles Defizit von rund 700.000 € bestehe, das unabhängig vom Erwerb von Intek vorhanden sei. Auch ohne diesen Kauf hätte sich das ordentliche Ergebnis exakt gleich dargestellt.

Ein Einwohner erkundigte sich nach möglichen Sparmaßnahmen im Schulbereich und fragte, ob die Bildungsqualität weiterhin gewährleistet sei.
BM Keller erklärte, dass weder bei den Personal- noch bei den Sachkosten gespart werde. Stattdessen würde man Prozesse optimieren um Kosten zu sparen. 

TOP 2 
Bausachen
BM Keller begrüßte den Leiter des Bauverwaltungsamtes der Stadt Vaihingen an der Enz, Herrn Lazecky.
Dieser stellte den sogenannten „Bauturbo“ vor, der ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren für Wohnbauvorhaben ermöglicht.
Diese Regelung ist erst einmal befristet bis 2030. Der Kommune obliegt nun die Entscheidung im Rahmen des „Bauturbos“.
BM Keller regte an, künftig allgemeine Rahmenbedingungen in Form eines Gleichbehandlungskatalogs zu prüfen.

TOP 2.1 
Antrag auf Baugenehmigung: Umbau eines Einfamilienhauses mit Garage, Obere Gasse 24, Flst. 75
BM Keller erläuterte den Sachvortrag und wies darauf hin, dass die Bauherrschaft beantragt, den Umbau eines bestehenden Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Obere Gasse 24, Flurstück 75 (255 m²) mit einem Gebäudeteil auf Flurstück 30 (alte Stadtmauer) durchzuführen. Die überbaute Grundfläche nach §19 Abs.4 BauNVO beträgt 108 m². Der Baukörper soll wie im Bestand zweigeschossig wiederaufgebaut werden, die Raumhöhen werden dabei aber modernisiert. Auf der Nord- und Südseite des Dachgeschosses, sind zusätzlich zwei Gauben vorgesehen.
Baurechtliche Vorschriften:
Das Bauvorhaben liegt im Bereich des Stadtbauplans von 1912. Im Plan ist eine Baulinie entlang der Stadtmauer dargestellt, diese regelt städtebaulich die Lageausrichtung der Baukörper entlang der Zwingerstraße. Bei der alten Stadtmauer handelt es sich um ein Kulturdenkmal nach § 2 Denkmalschutzgesetz. Die Baurechtsbehörde Vaihingen wird den Antrag auf Baugenehmigung deshalb an das Landesamt für Denkmalpflege weiterleiten. Ein Eingriff an der bestehenden Stadtmauer ist aber nicht vorgesehen. Das Landesdenkmalamt benötigt zur Beurteilung der Bauausführung an der Stadtmauer weitere Informationen. Erst wenn dem Baurechtsamt diese Informationen vom Bauherrn oder Architekten vorliegen, kann der Bauantrag abschließend beurteilt werden.
Es wurde nach Einwänden aus der Nachbarschaft gefragt. Bauamtsleiter Schwahn verneinte dies und berichtete lediglich von einer telefonischen Nachfrage. BM Keller erkundigte sich, ob die Landesbauordnung trotz „Bauturbo“ gilt, was Herr Lazecky bestätigte.
Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben einstimmig sein Einvernehmen.

TOP 2.2
Antrag auf Baugenehmigung: Abbruch eines bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Austr. 4, Flst. 160

BM Keller erläuterte den Sachvortrag und wies darauf hin, dass die Bauherrschaft erneut beantragt, den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses mit Garage, sowie den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Terrasse auf dem Grundstück Austr. 4, Flst.160 (464 m²) durchzuführen. Die überbaute Grundfläche nach §19 Abs.4 BauNVO beträgt 139 m². Der Baukörper hat zwei Geschosse und ein Satteldach mit einer Firsthöhe von 7,66 m. Der oben genannte Bauantrag wurde bereits im August 2025 gestellt. Da das Bauvorhaben gemäß geltender Rechtslage zum dortigen Zeitpunkt nicht genehmigungsfähig war, wurde die Bauherrschaft auf neue Möglichkeiten nach Inkraftsetzung des Bauturbos hingewiesen. Deshalb wurde das laufende Verfahren im Oktober 2025 vom Baurechtsamt Vaihingen geschlossen. Im Folgenden wird zunächst die Rechtslage vor Inkrafttreten des Bauturbos erläutert.
Baurechtliche Vorschriften:
Für die Beurteilung der überbaubaren Grundstücksfläche ist auf die prägenden Hauptgebäude der näheren Umgebung einzugehen. Maßgeblich sind hier insbesondere die Grundstücke Austraße 2, 2/1, 6 und 8. Diese Gebäude folgen einer einheitlichen vorderen Flucht und weisen Bautiefen von etwa 10–12 m auf. Damit ergibt sich eine faktische rückwärtige Baugrenze, die im Wesentlichen durch die hinteren Gebäudekanten dieser Häuser bestimmt wird. Es liegt kein qualifizierter Bebauungsplan vor, jedoch ein Baulinienplan. Die im Jahr 1907 festgelegte Baulinie ist nicht mit einer heutigen verbindlichen Baulinie gleichzusetzen, sondern eher als damalige Baugrenze zu verstehen. Sie entfaltet daher keine unmittelbare rechtliche Bindung, zeigt jedoch, welche städtebauliche Ordnung ursprünglich beabsichtigt war. Würde sich das geplante Gebäude in seiner Lage an dieser Flucht orientieren und in seiner Tiefe reduziert werden, könnte ein Einfügen in die Eigenart der Umgebung grundsätzlich in Betracht gezogen werden. Der Bauantrag wurde vom Baurechtsamt Vaihingen nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) baurechtlich geprüft. Aufgrund der geplanten Gebäudetiefe von ca. 19 m (gemessen von der Straßenbegrenzungslinie bzw. Grundstücksgrenze) und der versetzten Bauweise gegenüber den vorhandenen Nachbargebäuden konnte das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nicht bejaht werden. Das Vorhaben ist gemäß § 34 BauGB nicht genehmigungsfähig. Aus diesem Grund wurden der Bauherrschaft im Gespräch mit der Baurechtsbehörde Vaihingen, vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung, mögliche Wege zu einem genehmigungsfähigen Vorhaben erörtert.
Variante 1:
Anpassung der Planung:
Die Bauherrschaft könnte die Bebauungstiefe deutlich reduzieren, voraussichtlich auf etwa 15 m Bautiefe (ebenfalls gemessen ab Straßenbegrenzungslinie/ Grundstücksgrenze), um eine Annäherung an die Umgebungsbebauung zu erreichen. Ein konkretes Maß kann hierbei nicht verbindlich genannt werden, da dies im Einzelfall vom städtebaulichen Einfügen abhängt.
Variante 2:
Abwarten der Gesetzesänderung:
Der Bundestag hat einen Beschluss zur Änderung des Baugesetzbuchs gefasst, mit dem ein neuer Befreiungstatbestand (Änderung des § 31 Abs. 3 BauGB sowie Einfügen des § 246e BauGB) vom Einfügen nach § 34 BauGB geschaffen wird. Sofern diese Neuregelung in Kraft tritt, könnte eine Befreiung vom Einfügen mit Zustimmung der Gemeinde erteilt werden (§ 31 Abs. 3 BauGB-neu). In diesem Fall hätten die Bauherrschaft die Möglichkeit, Ihr Vorhaben in der bisherigen Form erneut einzureichen und eine entsprechende Befreiung zu beantragen. Die Entscheidung über die Zustimmung liegt dabei im Ermessen des Gemeinderats; Kriterien hierfür sind derzeit noch nicht bekannt.
Aufgrund der am 30.10.2025 in Kraft getretenen Gesetzesänderung hat sich die Bauherrschaft dazu entschieden, die bisherige Planung mit einem Befreiungsantrag nach der neuen Rechtslage erneut einzureichen. § 34 Abs. 3b Baugesetzbuch (BauGB) ermöglicht es, im unbeplanten Innenbereich künftig Wohngebäude zu errichten, selbst wenn sie sich nicht in die nähere Umgebung einfügen.
Es wurde gefragt, was nach dem Abriss geplant sei und ob erneut ein Einfamilienhaus errichtet werde. BM Keller erklärte, dass dort wieder ein Einfamilienhaus vorgesehen sei. Es wurde angemerkt, dass ohne festgelegte Kriterien eine Meinungsbildung schwierig sei, zumal die Dreimonatsfrist bereits laufe. Der Bürgermeister antwortete, dass der Antrag gestellt sei, die Frist laufe und ein Kriterienkatalog in den kommenden Monaten erarbeitet werde. Das Vorhaben wurde begrüßt, da qualitativ hochwertiger Wohnraum geschaffen werde, sich das Gebäude von der Frontansicht her einfüge, die Traufhöhe unverändert bleibe und aus Verwaltungssicht unproblematisch sei. Außerdem solle die Weiterentwicklung im Außenbereich, insbesondere an der Gartenstraße, bedacht werden.
Der Gemeinderat stimmt einstimmig dem Bauvorhaben gemäß § 36 a Abs. 1 BauGB zu, da das Vorhaben mit den Vorstellungen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist.

TOP 3
Stadtwald Oberriexingen – Forstbetriebsplan 2026
BM Keller begrüßte Frau Lia Ternes, die Leiterin des Forstreviers Bietigheim, die den Forstbetriebsplan anhand einer Präsentation vorstellte. Es wurde nach einer größeren Rodung im Waldgebiet Oberriexingen gefragt. Die Leiterin stellte klar, dass keine Rodung stattgefunden habe: Auf rund 0,8 Hektar seien lediglich Sträucher entfernt und zehn alte Eichen entnommen worden, um Platz für Neuanpflanzungen im Rahmen des „Waldes von morgen“ zu schaffen. Sie schlug vor, ein Hinweisschild zur Information der Bevölkerung aufzustellen. Die Eichen benötigen nur einen einmaligen Rückschnitt pro Jahr, um eine natürliche Verjüngung zu ermöglichen.
BM Keller erläuterte den Sachvortrag und wies darauf hin, dass der Fachbereich Wald des Landratsamtes Ludwigsburg den aus der Anlage 1 ersichtlichen Forstbetriebsplan 2026 zur Beratung und Beschlussfassung nach § 51 Abs. 2 Landeswaldgesetz vorgelegt hat. Die Wälder im Landkreis Ludwigsburg sind weiterhin massiv vom Klimawandel und seinen Folgen beeinflusst. Die Niederschlagsentwicklung und die Wasserversorgung für den Stadtwald Oberriexingen war seit dem Sommer 2024 sehr unterschiedlich. Mit Blick auf den Wasserspeicher Waldboden war die extreme Dürrephase im Frühjahr sehr nachteilig. Teilweise konnte das Defizit im Wasserspeicher durch die Niederschläge im Juli kompensiert werden. Nichtsdestotrotz waren und sind im Vergleich zum Vorjahr Dürrezustände im Oberboden vorhanden. Mit steigenden Temperaturen steigen auch die Verdunstungsraten an. Zudem fallen Niederschläge zunehmend als Starkregen und sind aufgrund des schnellen Abflusses nicht pflanzenverfügbar. Der langfristige Trend der Wasserversorgung in der Vegetationsphase der Waldbäume ist für den Landkreis Ludwigsburg negativ. Auch 2025 war unterdurchschnittlich und reiht sich ein, in die zunehmende Häufigkeit von Jahren mit zu geringer Wasserversorgung. Vom Klimawandel profitieren auch die Entwicklungsprozesse von verschiedenen Insektenarten oder Pilzbefall. In der Gesamtbetrachtung war der Anteil der Schadhölzer, die sogenannten zufälligen Nutzungen (ZN), mit 6 % im Stadtwald Oberriexingen in 2024 nicht betriebsbestimmend. Aufgrund der überschaubaren Größe des Stadtwaldes ist aber eine Nutzung von Schadholz, welche in Zukunft leider zu erwarten ist, dann relativ bedeutend. Mit Blick auf die ZN-Nutzungen und die nachhaltig nutzbare Holzmenge für die 10-Jahres-Periode war für 2025 kein regulärer Holzeinschlag und somit auch keine Brennholzversteigerung geplant. Für 2026 ist ein Holzeinschlag von 210 Fm geplant. Die Erhaltung des Waldes mit Sicherstellung der vielfältigen Funktionen für die Gesellschaft ist zentrales Ziel der Waldbewirtschaftung. Trotz hoher Aufwendungen im Bereich Schadholzaufarbeitung und Verkehrssicherung ist die Investition in die Pflege und Stabilisierung der Waldbestände und künftige Waldgenerationen entscheidend und weiterhin unerlässlich. Für den Stadtwald ist das Bundesförderprogramm Klimaangepasstes Waldmanagement bewilligt. Die Fördersumme beläuft sich auf jährlich rund 5.000 €.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Fachbereich Wald erwartet im Fortwirtschaftsjahr 2026 Einnahmen in Höhe von 19.000,00 € (Einnahmen 2024: 25.733,00 €). In 2026 wird mit Ausgaben in Höhe von 30.550,00 € (Ausgaben 2024: 21.543,00 €) gerechnet, so dass im Forstwirtschaftsjahr 2026 ein negatives Ergebnis in Höhe von –11.550,00 € eingeplant wird (Ergebnis 2024: + 4.190,00 €).
Der Gemeinderat stimmt einstimmig dem Forstbetriebsplan 2026 entsprechend § 51 Abs. 2 Landeswaldgesetz zu.

TOP 4
Teilumbau der Außenanlage im Kindergarten und der Kinderkrippe in der Eichendorffstraße – Vergabe der Garten- und Landschaftsbauarbeiten:
BM Keller erläuterte den Sachvortrag und wies darauf hin, dass in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 14.10.2025 die Entwurfsplanung dem Gemeinderat vorgestellt und die Ausführungsplanung und Ausschreibung der Leistungen beschlossen wurde. Der Umbau hat das Ziel, das bestehende Gefährdungspotenzial der Steinterrassen zu entschärfen, diese auf die erforderlichen Planungs-, DGUV-Vorschriften und DIN-Normen anzupassen und die Nutzung des Außenbereiches des Kindergartens und der Kinderkrippe zu verbessern. Im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung, wurden durch Frau Striegel vom Büro 2 in 1, am 04.11.2025 insgesamt 5 fachtechnisch geeignete Firmen zur Angebotsaufforderung angeschrieben. Der Ablauf der Angebotsfrist und die Öffnung der Angebotsunterlagen erfolgte am 20.11.2025 um 14:00 Uhr im Rathaus Oberriexingen.

BEURTEILUNG DER ANGEBOTE
Von den fünf aufgeforderten Firmen haben vier Angebote für die Maßnahme abgegeben. Nach Prüfung der Angebote durch das Büro 2 in 1, ergab sich folgende Bieterreihenfolge:

Nummer Bieter, Name Angebotssumme
Brutto
1 Mayer, Garten u. Landschaftsbau GmbH   92.139,00 €
2 Anbieter 2 103.656,33 €
3 Anbieter 3 134.937,32 €
4 Anbieter 4 138.301,03 €

WERTUNG DER ANGEBOTE

Das preisgünstigste Angebot liegt rund 11.517,33 € (12,5 %) unter dem Angebot auf Rang zwei.

Rang Firma Kostenanschlag
(Gesamt, Brutto)
1 Mayer, Garten- u. Landschaftsbau GmbH   92.139,00 €

Die Mayer, Garten u. Landschaftsbau GmbH aus Sachsenheim, ist als leistungsfähiges Unternehmen bekannt und kann laut Eignungsprüfung vergleichbare Projekte nachweisen. Der Ausführungszeitraum ist zwischen der KW6 und der KW13 (Februar/März) festgelegt.

VERGABEVORSCHLAG
Nach Überprüfung der Angebote ergibt sich folgender Vorschlag zur Vergabe: Es wird empfohlen, die Leistungen für die Garten- und Landschaftsbaumaßnahmen Baumaßnahmen an die Fa. Mayer, Garten u. Landschaftsbau GmbH, Siemensstraße 13, 74343 Sachsenheim zum Angebotspreis von 92.139,00 € (brutto) zu vergeben.

Finanzielle Auswirkungen:
Im Haushaltsplan sind im Jahr 2026 für die Umgestaltung der Steinterrassen 150.000 Euro veranschlagt. Insgesamt fallen nach Kostenfortschreibung für Spielgeräte, Außenmobiliar, Sonnschutz und Baukosten inklusive Baunebenkosten ca. 138.000 Euro an.
Es wurde nach der Vergleichbarkeit der Angebote gefragt. Der Bauamtsleiter erklärte, dass hierfür ein Leistungsverzeichnis erstellt worden sei. Zudem wurde nach möglichen Einschränkungen erkundigt. Der Bauamtsleiter antwortete, dass die Maßnahme voraussichtlich Ende März, in den Kalenderwochen 6 bis 13, abgeschlossen werde und es in diesem Zeitraum zu entsprechenden Einschränkungen kommen könne.
Die Leistungen für die Garten- und Landschaftsbaumaßnahmen wird einstimmig an die Fa. Mayer, Garten u. Landschaftsbau GmbH, Siemensstraße 13, 74343 Sachsenheim zum Angebotspreis von 92.139,00 € (brutto) vergeben.

TOP 5
Anpassung der Kindergartengebühren zum 01.01.2026, 01.09.2026 und 01.01.2027
Sachvortrag:
1.) Allgemeines
Die Betreuung der Kinder von 1 bis 6 Jahren ist für die Stadt Oberriexingen ein wichtiger Standortfaktor. Seit dem Kindergartenjahr 2013/2014 wird im Oberriexinger Beate Kaltschmid Kindergarten und der Krippe Glühwürmchenhaus die Ganztagesbetreuung für Kinder ab 1 Jahr angeboten. Hierfür wurde die Kinderkrippe mit 20 Plätzen neu errichtet. Zudem wurde der alte Kindergarten in der Eichendorffstr. 19 im Bestand saniert sowie für den Ganztagesbetrieb optimiert und die kompletten Außenanlagen neugestaltet. Im Jahr 2018 wurde der Mehrzweckraum in der Kinderkrippe für einen weiteren Gruppenraum aufgegeben, sodass aktuell 30 Kinder in der Krippe betreut werden können. Im Jahr 2020 konnte zudem der Wald- und Naturkindergarten den Betrieb aufnehmen. Im Sommer 2024 wurden die sanitären Anlagen im Obergeschoss des Beate Kaltschmid Kindergartens in der Eichendorffstraße saniert.

2.) Anpassung der Kindergartenbeiträge ab 01.01.2026, 01.09.2026 sowie 01.01.2027
Durch den stetigen Ausbau der Ganztagesbetreuung in den Vorjahren, durch die Inbetriebnahme der neuen Kinderkrippe sowie der Gruppe im Wald- und Naturkindergarten stiegen der Personalbedarf und die Betriebskosten in den vergangenen Jahren deutlich an. Die letzten Tariferhöhungen im TVöD für Sozial- und Erziehungsberufe sowie die durch sämtliche Investitionen angestiegenen kalkulatorischen Kosten bewirken ein anhaltend hohes Defizit im Kindergartenbereich. Die Sicherstellung des Betreuungsangebotes beansprucht die Träger insbesondere durch die derzeitigen Personalengpässe und die Schwierigkeit geeignete Fachkräfte zu finden sowie die gestiegenen Anforderungen an die Betreuung. Neben den steigenden Personalkosten, schlagen auch Sachkosten zu buche. Eine Erhöhung der Elternbeiträge soll diese Kostensteigerungen zumindest teilweise abdecken. Im Jahr 2024 lag der Kostendeckungsgrad der Elternbeiträge in den Oberriexinger Kindergärten bei rund 12 – 13 %. Hauptgrund für den ähnlich bleibenden Kostendeckungsgrad sind nach wie vor gestiegene Personal- und Sachkosten. Etwa 88 % der Ausgaben im Kindergartenbereich müssen daher von der Allgemeinheit finanziert werden. Zum 01. Januar 2026 soll es bei der Gebührenstruktur eine Veränderung geben. Bislang bezahlten Kinder zwischen 2 und 3 Jahren in altersgemischten Gruppen einen niedrigeren Beitrag als die 2- bis 3-Jährigen in der Krippe. Es wird ab 01.01.2026 nur noch zwischen unter und über 3-Jährigen unterschieden, sodass Kinder in altersgemischten Gruppen ebenfalls den Beitrag von unter 3-Jährigen bezahlen. Dies gilt aber nur für neu angemeldete Kinder in der Altersmischung. Alle Kinder, die derzeit noch in der Altersstufe 2-3 Jahre und im Kindergarten sind, bleiben dort bis sie 3 Jahre alt werden und in die Altersstufe Ü3 kommen. Die konzeptionellen Überlegungen und Veränderungen zur Essensverpflegung und die Erhebung des Beitrags auf 11 Monate funktionieren sehr gut und werden daher beibehalten. Aufgrund der Tatsache, dass in den letzten Jahren nicht alle empfohlenen Erhöhungen der Kirchen und der kommunalen Landesverbände zur Festsetzung der Elternbeiträge umgesetzt wurden, entsprechen die Elternbeiträge in Oberriexingen nicht den Landesrichtsätzen. Aufgrund der derzeitigen Haushaltslage ist die Stadt Oberriexingen nun gezwungen die Elternbeiträge den empfohlenen Landesrichtsätze anzupassen. Insgesamt wurde darauf geachtet, dass die Eltern bei den vorgeschlagenen Erhöhungen nicht über Gebühr belastet werden und dass die Erhöhungen allgemein sozial verträglich sind. Daher wird die Erhöhung der Elternbeiträge in drei Schritten (01.01.2026, 01.09.2026 und 01.01.2027) stattfinden, sodass wir zum 01. Januar 2027 auf dem Stand der Landesrichtsätze für das Kindergartenjahr 2025/2026 sind. Die für das Kindergartenjahr 2026/2027 sowie 2027/2028 empfohlenen Richtsätze werden dann zeitnah umgesetzt. Soziale Härtefallanträge wurden an die Stadt noch nicht gestellt, in der Regel kommt das Landratsamt Ludwigsburg bei problematischen Fällen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT) für die Elternbeiträge in solchen Härtefällen auf. Auch können arbeitende Familien, welche Anspruch auf Kinderzuschlag haben, einen Antrag auf Erlass der KiGa-Gebühren stellen. Zudem wird es keine Erhöhung der Beiträge bei der Ganztagesbetreuung für Kinder ab 3 Jahren geben, da die Stadt Oberriexingen im Vergleich zum Landesrichtsatz einen bereits höheren Elternbeitrag hat. Die Abrechnungsmethode mit 11 Monaten verlief in den vergangenen Jahren problemlos und hat sich bewährt. Die Verwaltung hat auch die Einführung von sozial gestaffelten Elternbeiträgen geprüft. Hierbei stellen sich einige Herausforderungen. Aufgrund der Unkenntnis über das Gehaltsgefüge der Eltern ist es bei der Einführung der Gebühren beinahe unmöglich, eine Gebühr für das geplante Gesamtaufkommen zu definieren. Auch ist der sozial gestaffelte Elternbeitrag mit einer sehr hohen Verwaltung und mit hohem Rücksprachebedarf verbunden. Außerdem gibt es mittlerweile viele Möglichkeiten für Familien mit geringerem Vermögen Unterstützungsleistungen zu erhalten und auch einen Erlass der Elternbeiträge zu beantragen. Aus diesen Gründen lehnt die Verwaltung die Einführung sozial gestaffelter Gebühren ab.

3.) Anpassung des Essensgeldes
Das monatliche Essensgeld beträgt seither bei allen Verpflegungsformen 84,00 EUR / Monat (bei 11 Monaten). In dem Essensbetrag sind bereits Schließ- und Krankheitstage einkalkuliert. Obst und Gemüse für Zwischenmahlzeiten wird seit der Schließung des Landmarktes in Oberriexingen, beim Rewe in Vaihingen an der Enz beschafft. Diese werden im Rahmen eines Lieferdienstes direkt zur Kindertageseinrichtung gebracht. Im Kindergartenjahr 2026/2027 ist eine moderate Erhöhung beim monatlichen Essensgeld geplant. Grund für die Erhöhung sind erhöhte Bezugskosten, unter anderem wegen der gestiegenen Inflation. Die Verwaltung schlägt vor den Essenspreis auf monatlich 89,00 Euro zu erhöhen.
Eine erneute Überprüfung der Gebühren sei für 2027/2028 vorgesehen; derzeit seien keine weiteren Entzerrungen möglich. BM Keller schlug vor, den Beschluss wie in der Vorlage zu fassen.

1) Der Gemeinderat beschließt mehrheitlich die vorgeschlagene Anpassung der Kindergartenbeiträge und verbindlichen Regelungen für den  Beate-Kaltschmid-Kindergarten, das GROMO-Haus, die Kinderkrippe Glühwürmchenhaus sowie den Wald- und Naturkindergarten Reutwaldfüchse gemäß Anlage 1 zum 01.01.2026, 01.09.2026 sowie 01.01.2027.
2) Der Gemeinderat beschließt mehrheitlich den Essenspreis in Höhe von 84 EUR / Monat für das Kindergartenjahr 2025/2026 und die Erhöhung des Essengeldes auf 89 EUR / Monat für das Kindergartenjahr 2026/2027.

TOP 6
Abwassergebühren in Oberriexingen 
a) Betriebsabrechnung 2021 – 2023
b) Gebührenkalkulation 2026
c) Änderung der Abwassersatzung
 
BM Keller erläuterte den Sachvortrag und wies auf die Betriebsabrechnung 2021-2023 hin, die gemäß § 78 Abs. 2 der Gemeindeordnung die Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen, soweit vertretbar und geboten, aus Entgelten für ihre Leistungen, im Übrigen aus Steuern, zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Zur Deckung müssen benutzer- oder verbrauchsorientierte Entgelte erhoben werden. Dieser Kostendeckungsgrundsatz, der auch in § 9 Kommunalabgabengesetz verankert ist, ist immer noch vorrangig vor der Steuererhebung. Grundsätzlich soll derjenige, der eine Leistung der Gemeinde in Anspruch nimmt, bzw. eine Einrichtung der Gemeinde benutzt, die entstehenden Kosten in vertretbarem Umfang mittragen (= Verursacherprinzip). Jedoch besagt der Kostendeckungsgrundsatz auch, dass nur max. 100 % der Ausgaben durch entsprechende Gebühreneinnahmen abgedeckt werden dürfen. Die Betriebsabrechnungen 2021 bis 2023 wurden in enger Abstimmung mit dem Beratungsbüro Schneider & Zajontz GmbH aus Heilbronn erstellt.
Maßgebend für die Gesamtkosten sind die vorläufigen Jahresergebnisse der Jahre 2021, 2022 und 2023. Die Aufteilung dieser Gesamtkosten erfolgt im Rahmen der Betriebsabrechnung auf die Bereiche Schmutz- und Niederschlagswasser. Die Stadt Oberriexingen wählt als Bemessungsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung den Frischwassermaßstab. Bemessungsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung sind die bebauten und befestigten Grundstücksflächen, die an die Abwasserbeseitigung angeschlossen sind. Überdeckungen müssen zum Ausgleich in folgenden Gebührenkalkulationen berücksichtigt werden. Ebenso sollen Kostenunterdeckungen in den folgenden Gebührenkalkulationen berücksichtigt werden (jeweils innerhalb eines 5- Jahreszeitraums).

Ergebnis der Betriebsabrechnung 2021:

  Schmutzwasser Niederschlagswasser
Deckungsbedarf
(Summe Aufwendung abzgl. lfd. Erlöse)
- 307.947,96 € - 82.699,53 €
Erlöse durch Benutzungsgebühren 323.605,98 € 85.945,37 €
Leistungseinheiten 143.573 m³ 197.296 m²
Betriebsergebnis 15.658,02 € 3.245,84 €
     
Abgerechnete Gebühr 2021 2,27 € 0,44 €
Zur Kostendeckung notwendige Gebühr 2,30 € 0,37 €

Die höheren Erlöse durch die Benutzungsgebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung sind in der Folge umzulegen. Diese Überdeckungen sollen in der Gebührenkalkulation 2026 eingestellt und ausgeglichen werden. Bei der Schmutzwasserbeseitigung gibt es noch Kostenunterdeckungen aus den Vorjahren, weshalb es hier insgesamt zu einer Kostenunterdeckung kommt, die noch auszugleichen ist.

Ergebnis der Betriebsabrechnung 2022:

  Schmutzwasser Niederschlagswasser
Deckungsbedarf
(Summe Aufwendung abzgl. lfd. Erlöse)
- 340.751,39 € 84.360,46 €
Erlöse durch Benutzungsgebühren 310.132,53 € 94.069,16 €
Leistungseinheiten 137.895 m³ 198.251 m²
Betriebsergebnis - 30.618,86 € 9.708,70 €
     
Abgerechnete Gebühr 2021 2,27 € 0,44 €
Zur Kostendeckung notwendige Gebühr 2,50 € 0,41 €

Auch bei der Betriebsabrechnung 2022 gibt es bei der Schmutzwasserbeseitigung mit den Ausgleichen aus den Vorjahren eine Kostenunterdeckung und bei der Niederschlagswasserbeseitigung eine Kostenüberdeckung, die in der Gebührenkalkulation 2026 eingestellt wird.

Ergebnis der Betriebsabrechnung 2023:

  Schmutzwasser Niederschlagswasser
Deckungsbedarf
(Summe Aufwendung abzgl. lfd. Erlöse)
- 383.122,13 € - 94.561,87 €
Erlöse durch Benutzungsgebühren 314.847,89 € 86.338,80 €
Leistungseinheiten 139.982 m³ 198.959 m²
Betriebsergebnis - 68.274,24 € - 8.223,07 €
     
Abgerechnete Gebühr 2021 2,27 € 0,44 €
Zur Kostendeckung notwendige Gebühr 2,73 € 0,47 €

Insbesondere im Bereich des Schmutzwassers sind Unterdeckungen entstanden, die in der Folge auszugleichen sind. Ursächlich hierfür sind insbesondere höhere Unterhaltungsaufwendungen:

- Regelmäßige Kanal- und Sinkkastenreinigung sowie erweiterte Kanalschachtdeckelsanierungen 
- Erhöhte Reparaturaufwendungen / Ersatzbeschaffungen Kläranlage
- Anstieg Dienstleistungsentgelte Stadtwerke Bietigheim-Bissingen GmbH. 

Neben den Unterhaltungsaufwendungen steigen die Abschreibungen durch getätigte sowie geplante Investitionen. Die Abwasserbeseitigung stellt eine wichtige Aufgabe dar, deren Aufwendungen möglichst kontinuierlich bleiben sollten. 
In den letzten Jahren waren hier erhebliche Aufwendungen notwendig, die in dieser Höhe nicht durch die Gebühren gedeckt werden konnten. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die kalkulierten Gebühren nun zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den Bedürfnissen angepasst und in diesem Fall „nachgezogen“ / erhöht werden müssen.

b) Gebührenkalkulation 2026
Am 15.12.2020 beschloss der Gemeinderat der Stadt Oberriexingen die Gebührenkalkulation für die gesplittete Abwassergebühr für die Jahre 2021/2022. Diese umfangreiche Gebührenkalkulation wurde in Zusammenarbeit mit dem Beratungsbüro Schneider & Zajontz GmbH aus Heilbronn vorbereitet und durchgeführt. Aufgrund des Kostendeckungsprinzips sind Über- und Unterdeckungen der entsprechenden Jahre innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraums auszugleichen. Aufgrund der Umstände wird die Gebührenkalkulation auch dieses Mal nur einjährig für das Jahr 2026 kalkuliert.
Hinweise zur Gebührenkalkulation 2026:
Bei der vorliegenden Gebührenkalkulation wurden alle gebührenfähigen Ausgaben und Einnahmen des Jahres 2026 innerhalb des Kanal- und Klärbereiches auf die Bereiche Schmutz- und Niederschlagswasser verteilt bzw. zugeordnet. Grundlage für diese Verteilungsquoten sind die Musterberechnung der Vedewa (Vereinigung der Wasserversorgungsverbände und Gemeinden mit Wasserwerken) sowie anhängige Gerichtsurteile des VGH Baden-Württemberg. Die Verwaltung schlägt vor, dieselben Verteilungsquoten entsprechend der Anlage für die Gebührenberechnung zugrunde zu legen (wie auch in den Vorjahren). Die in der Kalkulation eingestellten gebührenfähigen Einnahmen und Ausgaben entsprechen den vorläufigen Planansätzen des Jahres 2026.
Ergebnis der Gebührenkalkulation 2026:
Gemäß der letzten Kalkulation beträgt die Gebühr für das Jahr 2024 bei der Schmutzwassergebühr 3,46 Euro pro m³ Frischwasser und bei der Niederschlagswassergebühr 0,67 Euro pro m² versiegelte Grundstücksfläche. Die neue Gebührenkalkulation hat für das Jahr 2026 eine Gebührensteigerung bei der Schmutzwassergebühr und eine gleichbleibende Gebühr bei der Niederschlagswassergebühr ergeben. So hat die Kalkulation eine Schmutzwassergebühr von 3,69 € pro m³ Frischwasser und bei der Niederschlagswassergebühr 0,67 € pro m² versiegelte Grundstücksfläche ergeben. Der Anstieg im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung liegt insbesondere an den Unterdeckungen im Schmutzwasserbereich aus den Jahren 2021 und 2022. Bei der Schmutzwasserbeseitigung entfällt ein Betrag von 0,29 € pro m³ auf diese Unterdeckung. Die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung würde ohne die Überdeckungen aus den Jahren 2021 und 2022 0,75 € pro m² versiegelte Grundstücksfläche ergeben.

Übersicht über die Abwassergebührenentwicklung:

 

Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 - 2018 2019 - 2020 2021 2022 2023 2024 2026
Schmutzwassergebühr
pro m³
1,77 € 1,77 € 1,80 € 1,80 € 1,88 € 1,93 € 2,27 € 2,27 € 2,27 € 3,46 € 3,69 €
Niederschlagswassergebühr
pro m²
0,45 € 0,45 € 0,47 € 0,47 € 0,49 € 0,45 € 0,44 € 0,48 € 0,44 € 0,67 € 0,67 €

Hinweise: 
- Gebührensteigerung beim Schmutzwasser von 2011 auf 2022 beträgt 28 %
- Ab 2017 erhöhte Kosten insbesondere durch die Optimierung der Kanalisation- und Gräbenunterhaltung, gesetzliche Änderungen bei der Klärschlammentsorgung und Stromkosten.

Die Verwaltung schlägt vor, die Jahresergebnisse der Jahre 2021 und 2022 sowie die Kostenunterdeckungen der Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung der Jahre 2021 und 2022 in der Gebührenkalkulation 2026 zum Ausgleich einzustellen und zu beschließen.
So soll in der Folge möglichst eine Gebührenstabilität erreicht werden und dem Gebot des Ausgleichs von Über- und Unterdeckungen aus Vorjahren Rechnung zu getragen werden.

c) Änderung der Abwassersatzung zum 01.01.2026
Die Satzung vom 09.12.2025 zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) vom 06. März 2012 in der Fassung vom 19.12.2023 ist als Anlage 5 beigefügt.
Nach der Begründung für die Gebührenerhöhung wurde erklärt, dass die Gebühren gemäß dem Kommunalabgabengesetz (KAG) kalkuliert werden. Die Erhöhung der Abwassergebühren ist auf hohe Investitionen zurückzuführen, insbesondere im Rahmen des Sanierungskonzepts und größerer Maßnahmen an der Kläranlage. Zudem besteht eine erhebliche Unterdeckung, die auszugleichen ist.
Die Gebührenentwicklung ist nicht allein den neuen Baugebieten zuzuschreiben. Vermögensgegenstände sind bereits abgeschrieben, was sich in der Kalkulation bemerkbar macht. 2023 erfolgte keine neue Kalkulation, erst 2024, weshalb die Gebühren über zwei Jahre unverändert blieben.
Die Abschreibungen können anhand der Betriebsabrechnung nachvollzogen werden.

Der Gemeinderat beschließt mehrheitlich folgendes:
a) Zu den Betriebsabrechnungen 2021,2022 und 2023:
Der Gemeinderat nimmt vom Ergebnis der Betriebsabrechnungen der Abwasserbeseitigung für die Haushaltsjahre 2021 bis 2023 Kenntnis.
b) Zur Gebührenkalkulation:
1. Der dem Gemeinderat vorgelegten Gebührenkalkulation Stand November 2025 wird zugestimmt.
2. Die Stadt Oberriexingen beabsichtigt weiterhin Gebühren für die öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung zu erheben.
3. Die Stadt Oberriexingen wählt als Bemessungsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung den Frischwassermaßstab. Bemessungsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung sind die bebauten und befestigten Grundstücksflächen, die an die Abwasserbeseitigung angeschlossen sind.
4. Bei der Gebührenbemessung wurden die Kosten und Erlöse für das Jahr 2026 berücksichtigt. Somit liegen der Gebührenbemessung die Haushaltsplanansätze des Jahres 2026 zugrunde. Die Aufteilung der Kosten auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt nach den in der Gebührenkalkulation erläuterten Grundsätzen.
5. Zu den ansatzfähigen Kosten in der Gebührenkalkulation gehören nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen. In der Gebührenkalkulation wurde die Verzinsung (gerechnet aus einem Mischzinssatz für Fremdkapital und Eigenkapital) in Höhe von 4,0 % berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Abschreibungen wurden die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt.
6. Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen wurde in der Gebührenkalkulation für die Abwasserbeseitigung ein Abzug bei den kalkulatorischen Kosten sowie den Zuschüssen vorgenommen (Straßenentwässerungsanteil). Der Straßenentwässerungsanteil beträgt: 
laufende Kosten Kanalnetz, Sammler, RÜB 25,0 % 
laufende Kosten Kläranlage 5,0 %
kalkulatorische Kosten Mischwasserbeseitigung 25,0 %
kalkulatorische Kosten Schmutzwasserbeseitigung 0,0 %
kalkulatorische Kosten Regenwasserbeseitigung 50,0 %
kalkulatorische Kosten Kläranlage 5,0 %
7. Den gebührenfähigen Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung, welche in die Gebührenkalkulation eingestellt wurden, wird zugestimmt.
8. Im Jahr 2026 (einjähriger Kalkulationszeitraum) werden folgende Ausgleiche von Vorjahresergebnissen vorgenommen:
Schmutzwasserbeseitigung:
Im Jahr 2026 erfolgt der Ausgleich der Kostenunterdeckung des Jahres 2021 (+ 6.741,98 €) und der Ausgleich der Kostenunterdeckung des Jahres 2022 (+ 35.391,34 €) gemäß Anlage 6.
Niederschlagswasserbeseitigung:
Im Jahr 2026 erfolgt der Ausgleich der Kostenüberdeckungen der Jahre 2020 (- 4.376,85 €) und 2021 (- 12.686,91 €) gemäß Anlage 6.
c) Änderung der Abwassersatzung zum 01.01.2026:
Der Gemeinderat beschließt die Satzung vom 09.12.2025 zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) vom 06. März 2012 in der Fassung vom 19.12.2023.

TOP 7
Haushaltsplan 2026 mit Finanzplanung 2027 – 2029: Einbringung und Vorberatung
Der Haushaltsplan 2026 in seinen Bestandteilen steht zur Verfügung und wird den Gemeinderäten in der Sitzung vorgelegt. Herr Carrubba präsentiert den Gemeinderätinnen und Gemeinderäten den Haushalt unter Zuhilfenahme einer PowerPoint-Präsentation.
Der Gemeinderat nimmt die Einbringung des Haushaltsplans 2026 in seiner aktuellen Fassung zur Kenntnis. In der kommenden Sitzung am 20. Januar 2026 wird die Beratung fortgesetzt und die Beschlussfassung angestrebt.

TOP 8
Anfragen aus dem Gemeinderat, Bekanntgaben, Verschiedenes

  1. Grundschule
    BM Keller informierte über Arbeiten an der Abwasserleitung in der Grundschule. Nachdem mehrere Bodenfliesen geöffnet worden seien, habe ein Rohrbruch ausgeschlossen werden können. Stattdessen sei eine massive Verstopfung festgestellt worden, die auf einen ungünstigen 90-Grad-Winkel im Leitungsverlauf zurückzuführen gewesen sei. Der Bauhof habe den Anschluss mit einem weicheren Übergang neu hergestellt.
  2. Helfer vor Ort
    BM Keller berichtete über das Engagement der „Helfer vor Ort“. Mehrere Eltern hätten sich bereit erklärt, diese ehrenamtliche Tätigkeit zu unterstützen. Zur langfristigen Finanzierung sei die Gründung eines Fördervereins geplant worden. BM Keller würdigt dieses Engagement ausdrücklich.
  3. Straßenbeleuchtung
    Abschließend ging BM Keller auf Hinweise aus der Bürgerschaft zur Straßenbeleuchtung ein. Diese sei als zu hell empfunden worden. Die Verwaltung würde dies überprüfen.