Benutzungsordnung Pumptrack

Benutzungsordnung für den Pumptrack der Stadt Oberriexingen 

Der Gemeinderat der Stadt Oberriexingen hat am 24. Juli 2019 folgende Benutzungsordnung aufgrund der §§ 4 und 10 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg als Satzung beschlossen: 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für den Pumptrack der Stadt Oberriexingen auf dem Gelände unterhalb des neuen Sportplatzes und neben dem Kleintierzüchtervereinsheim in der Mühlstraße 25/4 Oberriexingen. 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Benutzungsordnung der Pumptrack ist die Fläche innerhalb des durch die Umzäunung und Bepflanzung eingegrenzten Bereiches der Pumptrack-Anlage.

§ 2 Zweckbestimmung der Nutzung

Der Pumptrack ist eine Sport- und Freizeitanlage für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. 

§ 3 Verwaltung und Aufsicht

3.1     Der Pumptrack wird von der Stadt Oberriexingen verwaltet. 

3.2     Den im Rahmen der Benutzungsordnung getroffenen Anordnungen der von der Stadt beauftragten Personen ist Folge zu leisten. 

§ 4 Einschränkung des Aufenthaltsrechts

Einzelnen Personen kann der Aufenthalt auf dem Pumptrack für eine bestimmte Frist oder auf Dauer untersagt werden, wenn sie gegen die Benutzungsordnung verstoßen haben. 

§ 5 Öffnungszeiten

Der Pumptrack ist in den Wintermonaten von November bis März täglich von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr und in den Monaten April bis Oktober täglich von 9.00 Uhr bis 21.30 Uhr befahrbar.

§ 6 Benutzungsregeln

6.1     Die Nutzung des Pumptracks geschieht auf eigenes Risiko. 

6.2     Vor dem Befahren hat der Fahrer/ Nutzer grundsätzlich die Pflicht, sich vom ordnungsgemäßen Zustand des Pumptracks durch eine Besichtigung zu überzeugen. 

6.3     Das Befahren des Pumptracks ist nur mit Helm erlaubt. Die Verwendung einer weiteren geeigneten Schutzausrüstung wird empfohlen. Zur weiteren geeigneten Schutzausrüstung gehören unter anderem: Helm, Handschuhe, lange Kleidung und Sportschuhe, Ellenbogen- und Knieschützer, Rumpf-, Rücken- und Nackenschutz (Protektoren), Vollvisierhelm statt Fahrradhelm. 

6.4     Die Fahrweise ist dem Fahrkönnen anzupassen.

6.5     Der Pumptrack darf mit dem Fahrrad, Inlineskater, Tretroller, Skateboard     sowie weiteren tauglichen Rollsportgeräten befahren werden. 

6.6     Das Befahren des Pumptracks ist aus Sicherheitsgründen und zum Schutz der des Pumptracks strengsten verboten bei: starkem Regen und Nässe, Schnee und gefrorenem Boden. 

6.7     Der Pumptrack darf nur in gleicher Richtung und nicht rückwärts befahren werden. Das Halten und Stehenbleiben auf dem Pumptrack ist gefährlich und ist daher untersagt. 

6.8     Es ist stets Rücksicht auf andere, insbesondere jüngere Fahrer und Anfänger zu nehmen. 

6.9     Das Verändern des Pumptracks (beispielsweise durch das Aufstellen weiterer Hindernisse) ist verboten. 

6.10     Es ist verboten, den Pumptrack mit motorbetriebenen oder elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu befahren, z. B. RC-Cars, Mofas, Motorroller, Quads, Motorräder, E-Bikes, E-Scooter. 

6.11     Das Befahren des Pumptracks unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss ist verboten. 

6.12     Im Falle eines Unfalls ist unverzüglich der Rettungsdienst (112) zu verständigen. Standort: Pumptrack in Oberriexingen, Unterhalb des Sportplatzgeländes in der Mühlstraße 25/4 (neben Kleintierzüchtervereinsheim), 71739 Oberriexingen 

6.13     Bei einem Mangel am Pumptrack, bitten wir um entsprechenden Hinweis an die Stadt Oberriexingen: rathaus@oberriexingen.de , Tel.: 07042/909-0

6.14     Der Aufenthalt von Hunden auf dem Pumptrack ist untersagt. 

6.15     Die Öffnungszeiten sind einzuhalten. 

6.16     Beim Aufenthalt auf dem Pumptrack sind Störungen und Belästigungen anderer zu vermeiden. Es ist nicht zulässig, in störender Lautstärke Musikgeräte oder Radios spielen zu lassen oder Instrumente zu spielen bzw. Lärm zu verursachen. 

6.17     Das Gelände darf nicht verunreinigt oder zweckentfremdet werden. Das Wegwerfen von Abfällen ist untersagt; Benutzer und Besucher haben das Gelände sauber zu halten und Beschädigungen zu vermeiden. Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen. 

6.18     Es ist verboten, Feuer anzuzünden oder Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze abzubrennen. 

§ 7 Strafbare Handlungen und Ordnungswidrigkeiten

7.1     Es macht sich strafbar, wer vorsätzlich Gegenstände beschädigt oder zerstört, welche dem Nutzen des Pumptracks dient. 

7.2     Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 

7.2.1     sich außerhalb der nach § 5 festgelegten Öffnungszeiten auf dem Pumptrack aufhält. 

7.2.2     ruhestörenden Lärm verursacht. 

7.2.3     sich in betrunkenem oder sonst Anstoß erregendem Zustand auf dem Pumptrack aufhält oder die Bahn in alkoholisiertem Zustand oder sonst berauschtem Zustand befährt. 

7.2.4     das Gelände verunreinigt und Abfälle wegwirft. 

7.2.5     vorsätzlich Gegenstände beschädigt oder zerstört, welche zum öffentlichen Nutzen dienen. 

7.2.6     Musikgeräte in einer Weise benutzt, dass Dritte gestört werden. 

7.2.7     den Pumptrack mit einem motorbetriebenem Fahrzeug befährt. 

7.2.8     Hunde auf dem Pumptrack ausführt. 

7.2.9    den Pumptrack nicht mit einem geeigneten Fahrzeug oder tauglichem Rollsportgerät befährt (§ 6 Ziff. 5). 

7.2.10 den Pumptrack bei starkem Regen und Nässe, Schnee und gefrorenem Boden befährt. 

7.2.11 sich rücksichtslos gegenüber anderen, insbesondere jüngeren Fahrern und Anfängern verhält. 

7.2.12 den Pumptrack entgegen der eigentlichen Fahrtrichtung befährt und durch stehenbleiben sich und andere gefährdet. 

7.2.13 den Pumptrack verändert. 

7.2.14 den Anordnungen des Aufsichtspersonals gem. § 3 Ziff. 2 nicht Folge leistet. 

7.3     Ordnungswidrigkeiten können nach § 142 der Gemeindeordnung und § 17 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in ihrer jeweils gültigen Fassung mit einer Geldbuße geahndet werden. 

§ 8 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 

Oberriexingen, den 25. Juli 2019  gez.  

Wittendorfer (Bürgermeister)  

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahren- oder Form-vorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-machung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.