Notbekanntmachung der Allgemeinverfügung Corona für die Stadt Oberriexingen

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Oberriexingen

Die Stadt Oberriexingen erlässt nach §§ 28 Abs. 1, 29, 30 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i.V.m. § 1 Abs. 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) i.V.m. § 35 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz  (LVwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO) als zuständige Ortspolizeibehörde folgende  

Allgemeinverfügung 

über die häusliche Absonderung und weiteren Maßnahmen von Personen, die mit dem Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) infiziert sind und deren Kontaktpersonen der Kategorie I zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus 

 

I. Verfügungen gegenüber Personen, die mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert sind 

1.    Infizierte haben sich - unverzüglich und ohne weitere Anordnung - zur Absonderung in häusliche Quarantäne in ihre Wohnung zu begeben, sobald sie von der Stadt Oberriexingen, dem Labor, ihrem Arzt oder dem Gesundheitsamt Kenntnis darüber erhalten haben, dass sie mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert sind. Als infiziert gelten Personen, die positiv auf das Virus SARS-CoV-2 getestet wurden.  Infizierten ist es während der Absonderung untersagt, ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Dies gilt nicht, sofern ein Verlassen der Wohnung zum Schutz von Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist (z.B. Hausbrand, medizinischer Notfall). 

2.    Die Absonderung gilt bei Infizierten ab Auftreten der Krankheitssymptome; bei Verläufen ohne erkennbare Symptome ab Abnahme des Testabstrichs. Die Absonderung dauert mindestens 14 Tage. Sofern nach 14 Tagen noch Symptome bestehen, endet die Quarantäne erst nach 48 Stunden Symptomfreiheit (nach Rücksprache mit der ärztlichen Betreuung). 

3.    Infizierten ist es für die Dauer der Absonderung untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. 

4.    Infizierte haben nach Bekanntwerden der Infektion bzw. Auftreten der Symptome unverzüglich ihre Kontaktpersonen gemäß II. Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung zu ermitteln und zu informieren.  

a.    Infizierte haben nach Bekanntwerden der Infektion bzw. Auftreten der Symptome soweit möglich unverzüglich ihre Kontaktpersonen darüber zu informieren, dass sie Kontaktperson der Kategorie I sind und für sie die Regelungen für Kontaktperson im Sinne dieser Allgemeinverfügung gelten. Infizierte haben ihre Kontaktpersonen darauf hinzuweisen, dass diese die vorliegende Allgemeinverfügung zu beachten haben, soweit sie ihren Wohnsitz in der Stadt Oberriexingen haben. 

b.    Infizierte haben eine Liste über ihre Kontaktpersonen zu erstellen. Zu benennen sind alle Personen i.S. von II. Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung, mit denen der Infizierte im Zeitraum von 48 Stunden vor Auftritt der Symptome bis zum Zeitpunkt der häuslichen Absonderung bzw. bis zur Mitteilung des positiven Testergebnisses auf das Virus SARS-CoV-2 durch das Gesundheitsamt Kontakt hatte. Sollten keine Symptome vorliegen, so gilt der Zeitraum ab 48 Stunden vor Abnahme des Testabstrichs. Die Liste muss soweit möglich Vor- und Nachnamen sowie Anschrift der Kontaktperson und eine Information darüber enthalten, ob die Kontaktperson durch den Infizierten informiert werden konnte. Soweit dem Infizierten bekannt, ist ferner die Erreichbarkeit der Kontaktperson anzugeben (z.B. Telefonnummer bzw. E-Mail-Adresse). 

c.    Infizierte haben die Liste mit den entsprechenden Kontaktpersonen unverzüglich vorzulegen. Die Übersendung erfolgt an die E-Mail-Adresse kontaktperson-corona@landkreis-ludwigsburg.de, falls dies nicht möglich ist per Post an das Landratsamt Ludwigsburg, Kontaktpersonenmanagement, Hindenburgstraße 40, 71638 Ludwigsburg oder per Fax an 07141 144-369. 

Soweit Infizierte nicht in der Lage sein sollten, ihre Kontaktpersonen selbst zu informieren, selbst eine Liste über ihre Kontaktpersonen zu erstellen oder diese zu übermitteln, haben sie unverzüglich das Landratsamt Ludwigsburg unter der Rufnummer 07141 144-69400 hierüber zu informieren.   

II. Verfügungen gegenüber Kontaktpersonen der Kategorie I 

1.    Kontaktpersonen der Kategorie I haben sich ebenfalls - unverzüglich und ohne weitere Anordnung - zur Absonderung in häusliche Quarantäne in ihre Wohnung zu begeben, sobald sie von dem Infizierten, der Stadt Oberriexingen oder dem Gesundheitsamt Kenntnis darüber erhalten, dass sie Kontaktperson der Kategorie I sind.  

Kontaktpersonen der Kategorie I ist es während der Absonderung untersagt, ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes  zu verlassen. Dies gilt nicht, sofern ein Verlassen der Wohnung zum Schutz von Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist (z.B. Hausbrand, medizinischer Notfall). 

Als Kontaktpersonen der Kategorie I gelten Personen, die zu einem Infizierten gemäß I. Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung im Zeitraum von 48 Stunden vor Auftreten der Symptome bis 48 Stunden nach Symptomlosigkeit des Infizierten oder sofern keine Symptome vorlagen, 48 Stunden vor Abnahme des Testabstrichs oder während der Absonderung des Infizierten 

-    mindestens kumulativ 15-minütigen Gesichts- ("face-to-face") Kontakt, z.B. im Rahmen eines Gesprächs mit einem Infizierten hatten. Dazu gehören z.B. Personen aus Lebensgemeinschaften im selben Haushalt.

-    direkten Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten von Infizierten, insbesondere zu respiratorischen Sekreten eines Infizierten, wie z.B. durch Küssen, Kontakt zu Erbrochenem, Mund-zu-Mund Beatmung, Anhusten, Anniesen, etc. hatten.

-    als medizinisches Personal zu einem Infizierten im Rahmen von Pflege oder medizinischer Untersuchung mit weniger als zwei Meter Abstand Kontakt hatte, ohne dabei Schutzausrüstung zu tragen. 

2.    Die Absonderung gilt bei Kontaktpersonen der Kategorie I ab dem letzten Kontakt zu der infizierten Person. Die Absonderung dauert mindestens 14 Tage. Sofern nach 14 Tagen noch Symptome bestehen, endet die Quarantäne erst nach 48 Stunden Symptomfreiheit (nach Rücksprache mit der ärztlichen Betreuung).  

Bei Kontaktpersonen der Kategorie I, die mit dem Infizierten in einer Haushaltsgemeinschaft leben, bestimmt sich die Berechnung der Quarantänedauer abweichend nach den Vorgaben für den Infizierten gemäß I. Ziffer 2. dieser Allgemeinverfügung. Demnach gilt für die gesamte Haushaltsgemeinschaft (Infizierte und Kontaktpersonen) eine gemeinsame 14-tägige Quarantäne. Sofern eine weitere Person der Haushaltsgemeinschaft in dieser Zeit nachweislich erkrankt oder Symptome zeigt, verlängert sich die Quarantäne von diesem Zeitpunkt an für die bisher nicht infizierten Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft einschließlich der neu erkrankten Person um weitere 14 Tage und endet erst nach 48 Stunden Symptomfreiheit.    

3.    Kontaktpersonen der Kategorie I ist es für die Dauer der Absonderung untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. 

4.    Für dringend benötigte Beschäftigte der kritischen Infrastruktur können vom Gesundheitsamt auf Antrag Ausnahmen für Kontaktpersonen der Kategorie I von der Anordnung der häuslichen Quarantäne nach pflichtgemäßem Ermessen gestattet werden.  

5.    Für die Zeit der Absonderung gemäß II. Ziffer 2. dieser Allgemeinverfügung unterliegen Kontaktpersonen der Kategorie I ab Beginn der Absonderung der Beobachtung gemäß § 29 IfSG. Während der Zeit der Absonderung haben Kontaktpersonen der Kategorie I die erforderlichen Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen, insbesondere erforderliche äußerliche Untersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten, Blutentnahmen und Röntgenuntersuchungen, sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen.  

6.    Kontaktpersonen der Kategorie I sind ferner verpflichtet, für die Zeit der Absonderung gemäß II. Ziffer 2. dieser Allgemeinverfügung den Beauftragten des Gesundheitsamtes auf Verlangen über alle ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.  

7.    Kontaktpersonen der Kategorie I sind verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes für die Zeit der Absonderung gemäß  II. Ziffer 2. dieser Allgemeinverfügung zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten. 

8.    Bis zum Ende der Absonderung gemäß II. Ziffer 2. dieser Allgemeinverfügung müssen Kontaktpersonen der Kategorie I:
a.    zweimal täglich Ihre Körpertemperatur messen;
b.    täglich ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen führen. 

III. Inkrafttreten 

Diese Allgemeinverfügung tritt ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.  

Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung der Stadt Oberriexingen über die häusliche Absonderung und weiteren Maßnahmen von Personen, die mit dem Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) infiziert sind und deren Kontaktpersonen der Kategorie I zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus vom 31.03.2020 außer Kraft. 

IV. Sofortige Vollziehung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung. 

V. Zuwiderhandlungen 

Auf die Strafbarkeit bei einem Verstoß gegen die Anordnung der Quarantäne gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird hingewiesen.  

VI. Allgemeine Hinweise 

-    Infizierte haben im Haushalt nach Möglichkeit eine zeitliche und räumliche Trennung von den anderen Haushaltsmitgliedern einzuhalten. Eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Infizierten sich in einem anderen Raum als die anderen Haushaltsmitglieder aufhalten. 

-    Sollten Sie Symptome entwickeln, kontaktieren Sie unverzüglich das Gesundheitsamt oder Ihren Hausarzt.  

-    Sollten Sie ärztliche Hilfe benötigen, informieren Sie vorab und beim Kontakt mit medizinischem Personal die jeweilige Person, dass Sie positiv auf das Virus SARS-CoV-2 getestet wurden bzw. eine Kontaktperson einer Person sind, die mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert ist.  

-    Ist ein persönlicher Kontakt mit anderen Personen unumgänglich, beispielsweise aufgrund eines medizinischen Notfalls, haben Infizierte und Kontaktpersonen der Kategorie I die anderen Personen vorab ausdrücklich über das (mögliche) Vorliegen einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 zu informieren. Bei einem unumgänglichen persönlichen Kontakt mit anderen Personen haben Infizierte sofern möglich einen Mund-Nasen-Schutz (Mindeststandard FFP1) enganliegend zu tragen. Ist ein solcher nicht verfügbar, hat der Infizierte die Mund-Nasen-Partie mit Stoff (z.B. einem Schal oder einem Halstuch) abzudecken. Zusätzlich  sollte sofern möglich einen Mindestabstand von zwei Metern zu der anderen Person gewahrt werden. 

-    Halten Sie beim Husten und Niesen Abstand zu anderen Personen und drehen Sie sich weg; halten Sie die Armbeuge vor Mund und Nase oder benutzen Sie ein Taschentuch, das sie anschließend sofort entsorgen. Waschen Sie sich regelmäßig die Hände gründlich mit Wasser und Seife und vermeiden Sie das Berühren von Augen, Nase und Mund. 

-    Nachweislich infizierte Personen, welche sich bereits mindestens 14 Tage in Quarantäne befanden und mindestens 48 Stunden symptomfrei waren, müssen im weiteren Verlauf nicht erneut in Quarantäne, auch wenn die Voraussetzungen dieser Allgemeinverfügung vorliegen.   

Sachverhalt 

Am 13.03.2020 wurde bei einer Person in der Stadt Oberriexingen das neuartige Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) nachgewiesen. Über einen Zeitraum von drei Wochen sind die Fallzahlen in der Stadt Oberriexingen stark angestiegen. Seit Bekanntmachung und Einführung der Allgemeinverfügung konnte die Zahl der Infizierten auf „Null“ reduziert werden. Die Stadt hält daher weiter an der Allgemeinverfügung fest. 

Das Robert-Koch-Institut (RKI) als konzeptionierende Stelle im Sinne von § 4 IfSG empfiehlt als geeignete Gegenmaßnahmen allem voran die Einhaltung geeigneter Hygienemaßnahmen, Kontaktreduktion und den Schutz besonders vulnerabler Personengruppen (vor allem ältere oder vorerkrankte Personen). Gemäß den Richtlinien des RKI stellt aber auch die häusliche Absonderung ein adäquates und erforderliches Mittel dar, um im Sinne des Infektionsschutzes eine Weiterverbreitung des Corona-Virus frühzeitig zu verhindern. Dieser fachlichen Bewertung schließt sich das Gesundheitsamt Ludwigsburg und die Stadt Oberriexingen an. Das RKI gibt derzeit als hauptsächlichen Übertragungsweg des Corona-Virus (SARS-CoV-2) die Tröpfcheninfektion an. Auch Schmierinfektionen sind möglich. Die maximale Inkubationszeit beträgt laut RKI (nach derzeitigem Kenntnisstand) 14 Tage. Die bisher bekannten Krankheitsverläufe lassen darauf schließen, dass insbesondere immungeschwächte Patienten und Patienten ab einem Lebensalter von 60 Jahren besonders von schweren und zum Teil tödlichen Verläufen der Krankheit betroffen sind, während bei vormals gesunden Personen teilweise nur milde oder gar symptomlose Verläufe auftreten. Es gibt daher Fälle, in welchen die betreffende Person (insbesondere bei Kindern) mangels Symptomen keine Kenntnis von ihrer Erkrankung hat. Um die Verbreitung der Infektionskrankheit wirkungsvoll zu verhindern, muss das Ansteckungsrisiko daher möglichst minimiert werden. Andernfalls droht die Gefahr, dass die Strukturen der Gesundheitsversorgung durch den gleichzeitigen starken Anstieg an Patienten mit ähnlichem Behandlungsbedarf überlastet werden. Eine solche Überlastung muss dringend vermieden werden.  

Begründung 

Rechtsgrundlage für diese Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Danach trifft die zuständige Behörde im Falle der Feststellung von Erkrankten bzw. Ansteckungsverdächtigen die insbesondere in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, notwendigen Schutzmaßnahmen soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Grundrechte der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG), der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG und die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG werden insoweit eingeschränkt. Die Stadt Oberriexingen ist gemäß § 1 Abs. 6 IfSGZustV als Ortspolizeibehörde zuständig für den Erlass einer entsprechenden Allgemeinverfügung. 

Von der Anhörung wird gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG aufgrund des Erlasses dieser Allgemeinverfügung abgesehen.   

I. Verfügungen gegenüber Personen, die mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert sind 

Zu Ziffer 1
Die rechtliche Grundlage für die häusliche Absonderung von Infizierten ist §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2  IfSG. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern angeordnet werden, dass sie in geeigneter Weise abgesondert werden. Demnach können Erkrankte bzw. Ansteckungsverdächtige in einer geeigneten Weise abgesondert werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit erforderlich ist. Gemäß den Richtlinien des RKI stellt die häusliche Absonderung ein adäquates und erforderliches Mittel dar, um im Sinne des Infektionsschutzes eine Weiterverbreitung des Corona-Virus frühzeitig zu verhindern. 

Die unter I. Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung genannten an COVID-19 erkrankten Personen (Infizierte) sind Kranke i.S.v. § 2 Nr. 4 IfSG. Um eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern, müssen Infektionsketten so schnell wie möglich unterbrochen werden. Hierzu ist die Anordnung der häuslichen Quarantäne von erkrankten Personen erforderlich und geeignet. Aufgrund der hohen Übertragbarkeit des Corona-Virus und der häufig schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe gibt es keine milderen Mittel, um eine weitere Ausbreitung zu unterbinden. Normale Schutzkleidung würde im Alltag keinen vergleichbaren Schutz gewährleisten. Nur durch die Quarantäne kann sichergestellt werden, dass der Kontakt zu anderen, bisher nicht infizierten Personen, weitestgehend reduziert bzw. ausgeschlossen wird. Die Anordnung der häuslichen Quarantäne ist auch angemessen. Die sich aus der Absonderung ergebenden Einschränkungen stehen nicht außer Verhältnis zu dem Ziel, eine Weiterverbreitung dieses Krankheitserregers in der Bevölkerung zu verhindern. Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger aufgrund seiner recht hohen Übertragbarkeit und der häufig schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe für andere Menschen ausgeht, muss das Interesse von infizierten Personen an einer ungehinderten Bewegungsfreiheit gegenüber den hohen Rechtsgütern des Lebens und der Gesundheit bisher nicht erkrankter Personen zurückstehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die begrenzte Dauer der Quarantäne. 

Zu Ziffer 2:
Die Dauer der Quarantäne (14 Tage) basiert auf den Empfehlungen des RKI. Demnach ist eine 14 tägige Quarantäne nach Auftreten der ersten Krankheitssymptome erforderlich, um eine Weiterverbreitung des Corona-Virus auszuschließen (Dauer der Inkubationszeit). Bei Verläufen ohne erkennbare Symptome ist auf den Zeitpunkt der Abnahme des Testabstrichs abzustellen. Sollten nach der 14 tägigen Quarantäne weiterhin Krankheitssymptome bestehen, muss die Quarantäne zur Verhinderung einer Verbreitung fortgesetzt werden, bis 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt. Erst dann kann nach den Empfehlungen des RKI davon ausgegangen werden, dass eine Weiterverbreitung ausgeschlossen ist.   

Zu Ziffer 3:
Die rechtliche Grundlage für das angeordnete Besuchsverbot von Infizierten ist § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.  

Wie unter I. zu Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung dargestellt, sind an COVID-19 erkrankte Personen (Infizierte) Kranke i.S.v. § 2 Nr. 4 IfSG. Da das Corona-Virus SARS-CoV-2 von Mensch zu Mensch übertragen wird und der Hauptübertragungsweg die Tröpfcheninfektion ist, ist bei Kranken der Kontakt mit anderen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht gestattet, um eine Weiterverbreitung des Virus zu vermeiden.   Um eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern, müssen Infektionsketten so schnell wie möglich unterbrochen werden. Hierzu ist die Anordnung eines Besuchsverbots erforderlich und geeignet. Aufgrund der hohen Übertragbarkeit des Corona-Virus und der häufig schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe gibt es keine milderen Mittel, um eine weitere Ausbreitung zu unterbinden. Normale Schutzkleidung würde bei Besuchen keinen vergleichbaren Schutz gewährleisten. Nur durch die häusliche Quarantäne in Verbindung mit einem Besuchsverbot kann sichergestellt werden, dass der Kontakt zu anderen, bisher nicht infizierten Personen, weitestgehend reduziert bzw. ausgeschlossen wird. Die Anordnung des Besuchsverbots ist auch angemessen. Die sich aus dem Besuchsverbot ergebenden Einschränkungen stehen nicht außer Verhältnis zu dem Ziel, eine Weiterverbreitung dieses Krankheitserregers in der Bevölkerung zu verhindern. Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger aufgrund seiner recht hohen Übertragbarkeit und der häufig schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe für andere Menschen ausgeht, muss das Interesse von infizierten Personen an Besuchen gegenüber den hohen Rechtsgütern des Lebens und der Gesundheit bisher nicht erkrankter Personen zurückstehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die begrenzte Dauer des Besuchsverbots. Die Dauer des Besuchsverbots bestimmt sich nach der Dauer der Quarantäne. Es gelten insoweit die Ausführungen unter I. zu Ziffer 2. dieser Allgemeinverfügung. 

Zu Ziffer 4: 
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich. Um Infektionsketten wirksam und schnell unterbrechen zu können ist es notwendig, schnellstmöglich die Kontaktpersonen von Infizierten zu ermitteln, um diesen gegenüber ebenfalls die häusliche Quarantäne anzuordnen. Da nur der Infizierte Auskunft über seine Kontaktpersonen erteilen kann, ist die Verpflichtung zur unverzüglichen Erstellung und Übersendung von Kontaktlisten sowie die entsprechende Information an die Kontaktpersonen erforderlich und geeignet, eine Weiterverbreitung des Corona-Virus zu verhindern.   

II. Verfügungen gegenüber Kontaktpersonen der Kategorie I 

Zu Ziffer 1-3:
Es gelten die Ausführungen zu Infizierten unter I. zu Ziffer 1-3 dieser Allgemeinverfügung entsprechend. 

Aufgrund des engen Kontakts zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person sind Kontaktpersonen der Kategorie I als ansteckungsverdächtig anzusehen. Ansteckungsverdächtig ist gemäß § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, auch ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern ist anzunehmen, wenn die betroffene Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person hatte. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 22.03.2012, Az. 3 C 16/11). Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger SARS-CoV-2 aufgrund seiner recht hohen Übertragbarkeit und der häufig schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe für die öffentliche Gesundheit in Deutschland und weltweit ausgeht, sind an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung eher geringe Anforderungen zu stellen, so dass hier das Übertragungsrisiko aufgrund der besonderen Nähe zu der infizierten Person ausreicht. 

Die Aufnahme von Krankheitserregern ist anzunehmen, wenn die betroffene Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person als Kontaktperson der Kategorie I hatte. Dies ist nach Einschätzung des RKI der Fall,  

-    bei mindestens 15-minütigem Gesichts- ("face-to-face") Kontakt zu einem Infizierten, z.B. im Rahmen eines Gesprächs. Dazu gehören z.B. Personen aus Lebensgemeinschaften im selben Haushalt.
-    bei direktem Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten von Infizierten, insbesondere zu respiratorischen Sekreten eines Infizierten, wie z.B. Küssen, Kontakt zu Erbrochenem, Mund-zu-Mund Beatmung, Anhusten, Anniesen, etc
-    bei medizinischem Personal soweit Kontakt zu einem Infizierten  im Rahmen von Pflege oder medizinischer Untersuchung mit weniger als 2 Meter Abstand bestand, ohne dabei Schutzausrüstung zu tragen. 

Zu Ziffer 4:
Um weiterhin die Grundversorgung, insbesondere die medizinische Versorgung, aufrechtzuerhalten, können für dringend benötigte Beschäftigte der kritischen Infrastruktur vom Gesundheitsamt Ludwigsburg auf Antrag Ausnahmen für Kontaktpersonen der Kategorie I von der Anordnung der häuslichen Quarantäne nach pflichtgemäßem Ermessen gestattet werden. Im Falle einer Ausnahme ist durch geeignete Schutzmaßnahmen sicherzustellen, dass hierdurch Ansteckungsgefahren für Dritte weitestgehend minimiert werden.  

Zu Ziffer 5-8:
Kontaktpersonen der Kategorie I sind als Ansteckungsverdächtige gemäß § 2 Abs.7 IfSG zu qualifizieren. Es steht demnach bei Kontaktpersonen noch nicht fest, ob sich diese ebenfalls mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert haben. Um eine mögliche Infektion schnellstmöglich zu erkennen und gegebenenfalls weitere Schutzmaßnahmen einzuleiten, bedarf es daher der Anordnung der Beobachtung gemäß § 29 Abs. 1 IfSG durch das Gesundheitsamt und bei Bedarf einer entsprechenden Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt nach § 29 Abs. 2 IfSG. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Durch die Anordnung zweimal am Tag Fieber zu messen und täglich ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen zu führen wird sichergestellt, dass eine mögliche Infektion schnellstmöglich erkannt wird und gegebenenfalls weitere erforderliche Schutzmaßnahmen angeordnet werden können.   

III. Bekanntmachung und Inkrafttreten  

Diese Allgemeinverfügung der Stadt Oberriexingen  über die häusliche Absonderung und weiteren Maßnahmen von Personen, die mit dem Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) infiziert sind und deren Kontaktpersonen der Kategorie I zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus wird im Internet auf der Homepage (www.oberriexingen.de) der Stadt Oberriexingen gem. § 1 Abs. 5 Satz 1 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung  (DVO GemO) vom 11. Dezember 2000 notbekanntgemacht. Das bedeutet, dass diese Allgemeinverfügung am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Internet als bekannt gegeben gilt, wenn dies in der Verfügung so bestimmt wurde. Diese Notbekanntmachung ist zwingend notwendig, da die Satzung der Stadt Oberriexingen über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in § 1 nur eine Veröffentlichung im Amtsblatt vorsieht. Dieses erscheint aber nur einmal wöchentlich. Da die Regelungen zum Kontaktpersonenmanagement zum 01.07.2020 geändert werden, muss eine entsprechende Notbekanntmachung erfolgen, da das Mitteilungsblatt der Stadt Oberriexingen am 01.07.2020 erscheint und damit ein zeitlicher Verzug von einem Tag gegeben wäre. 

Die Bekanntmachung wird gem. § 1 Abs. 5 S. 2 DVO GemO in der durch die Bekanntmachungssatzung der Stadt Oberriexingen vorgegebenen Form am Folgetag (Mi., 01.07.2020) wiederholt. 

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 LVwVfG tritt diese Allgemeinverfügung einen Tag nach ihrer Bekanntmachung im Internet in Kraft.  

Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung der Stadt Oberriexingen über die häusliche Absonderung und weiteren Maßnahmen von Personen, die mit dem Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) infiziert sind und deren Kontaktpersonen der Kategorie I zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus vom 31.03.2020 außer Kraft.  IV. Sofortige Vollziehung Diese Allgemeinverfügung stellt eine Maßnahme nach § 28 Abs. 1 IfSG dar und ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben daher keine aufschiebende Wirkung.  

V. Zuwiderhandlungen  

Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Abs. 1 IfSG (Quarantäne) zuwiderhandelt. Die Anordnungen unter I. Ziffer 1. und unter II. Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung stellen mit ihrer Bekanntgabe eine solche vollziehbare Anordnung dar.  

Im Falle einer Nichtbeachtung der die Absonderung betreffenden Anordnungen droht die zwangsweise Absonderung gemäß § 30 Abs. 2 IfSG durch Unterbringung in einer geeigneten abgeschlossenen Einrichtung. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) kann insoweit eingeschränkt werden.   

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Oberriexingen, Hauptstraße 14 mit Sitz in 71739 Oberriexingen erhoben werden.    

Oberriexingen, den 30.06.2020

gez. 
Frank Wittendorfer
(Bürgermeister)