Notbekanntmachung der Allgemeinverfügung Corona für die Stadt Oberriexingen

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Oberriexingen  

Die Stadt Oberriexingen erlässt nach §§ 28 Abs. 1, 29, 30 des Infektionsschutzgesetzes  (IfSG) i.V.m. § 1 Abs. 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach  dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) i.V.m. § 35 Satz 2  Landesverwaltungsverfahrensgesetz  (LVwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 5 der Verordnung des  Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO) als zuständige  Ortspolizeibehörde folgende     

Allgemeinverfügung   

über die häusliche Absonderung und weiteren Maßnahmen von Personen, die mit dem  Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) infiziert sind und deren  Kontaktpersonen der Kategorie I zur Eindämmung und zum Schutz vor der  Verbreitung des Corona-Virus in der Fassung vom 28.07.2020:   

I. Verfügungen gegenüber Personen, die mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert sind   

1. Infizierte haben sich - unverzüglich und ohne weitere Anordnung - zur Absonderung in  häusliche Quarantäne in ihre Wohnung zu begeben, sobald sie von der Stadt  Oberriexingen, dem Labor, ihrem Arzt oder dem Gesundheitsamt Kenntnis darüber  erhalten haben, dass sie mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert sind. Als infiziert gelten  Personen, die positiv auf das Virus SARS-CoV-2 getestet wurden.    Infizierten ist es während der Absonderung untersagt, ihre Wohnung ohne ausdrückliche  Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Dies gilt nicht, sofern ein Verlassen  der Wohnung zum Schutz von Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist (z.B.  Hausbrand, medizinischer Notfall).   

2. Die Absonderung gilt bei Infizierten ab Auftreten der Krankheitssymptome; bei Verläufen  ohne erkennbare Symptome ab Abnahme des Testabstrichs. Die Absonderung dauert  mindestens 10 Tage. Sofern nach 10 Tagen noch Symptome bestehen, endet die  Quarantäne erst nach 48 Stunden Symptomfreiheit (nach Rücksprache mit der ärztlichen  Betreuung). Bei ursprünglich infizierten Bewohnerinnen und Bewohnern von  Altenpflegeeinrichtungen und bei ursprünglich Infizierten mit besonders schweren  Krankheitsverläufen mit Sauerstoffbedürftigkeit bedarf es vor Ende der Absonderung  zusätzlich noch eines negativen PCR-Testresultats oder eines Ct-Wertes >30. Eine  Abweichung von diesen Kriterien kann im Einzelfall nach Absprache mit dem  zuständigen Gesundheitsamt erfolgen.   

3. Infizierten ist es für die Dauer der Absonderung untersagt, Besuch von Personen zu  empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.   

4. Infizierte haben nach Bekanntwerden der Infektion bzw. Auftreten der Symptome  unverzüglich ihre Kontaktpersonen gemäß II. Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung zu  ermitteln und zu informieren.    

a. Infizierte haben nach Bekanntwerden der Infektion bzw. Auftreten der Symptome  soweit möglich unverzüglich ihre Kontaktpersonen darüber zu informieren, dass sie  Kontaktperson der Kategorie I sind und für sie die Regelungen für Kontaktperson im  Sinne dieser Allgemeinverfügung gelten. Infizierte haben ihre Kontaktpersonen  darauf hinzuweisen, dass diese die vorliegende Allgemeinverfügung zu beachten  haben, soweit sie ihren Wohnsitz in der Stadt Oberriexingen haben.   

b. Infizierte haben eine Liste über ihre Kontaktpersonen zu erstellen. Zu benennen sind  alle Personen i.S. von II. Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung, mit denen der Infizierte  im Zeitraum von 48 Stunden vor Auftritt der Symptome bis zum Zeitpunkt der  häuslichen Absonderung bzw. bis zur Mitteilung des positiven Testergebnisses auf  das Virus SARS-CoV-2 durch das Gesundheitsamt Kontakt hatte. Sollten keine  Symptome vorliegen, so gilt der Zeitraum ab 48 Stunden vor Abnahme des  Testabstrichs. Die Liste muss soweit möglich Vor- und Nachnamen sowie Anschrift  der Kontaktperson und eine Information darüber enthalten, ob die Kontaktperson  durch den Infizierten informiert werden konnte. Soweit dem Infizierten bekannt, ist  ferner die Erreichbarkeit der Kontaktperson anzugeben (z.B. Telefonnummer bzw. E- Mail-Adresse).   

c. Infizierte haben die Liste mit den entsprechenden Kontaktpersonen unverzüglich  vorzulegen. Die Übersendung erfolgt an die E-Mail-Adresse kontaktperson- corona@landkreis-ludwigsburg.de, falls dies nicht möglich sein sollte per Post an  Landratsamt Ludwigsburg, Kontaktpersonenmanagement, Hindenburgstraße 40,  71638 Ludwigsburg.   

Soweit Infizierte nicht in der Lage sein sollten, ihre Kontaktpersonen selbst zu  informieren, selbst eine Liste über ihre Kontaktpersonen zu erstellen oder diese zu  übermitteln, haben sie das Landratsamt Ludwigsburg unverzüglich hierüber zu  informieren. Sie erreichen den zuständigen Bereich Kontaktpersonenmanagement  auch telefonisch unter 07141 / 144-69400.      

II. Verfügungen gegenüber Kontaktpersonen der Kategorie I   

1. Kontaktpersonen der Kategorie I haben sich ebenfalls - unverzüglich und ohne weitere  Anordnung - zur Absonderung in häusliche Quarantäne in ihre Wohnung zu begeben,  sobald sie von dem Infizierten, der Stadt Oberriexingen oder dem Gesundheitsamt  Kenntnis darüber erhalten, dass sie Kontaktperson der Kategorie I sind.    

Kontaktpersonen der Kategorie I ist es während der Absonderung untersagt, ihre  Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes  zu verlassen. Dies  gilt nicht, sofern ein Verlassen der Wohnung zum Schutz von Leben oder Gesundheit  zwingend erforderlich ist (z.B. Hausbrand, medizinischer Notfall).

Als Kontaktpersonen der Kategorie I gelten Personen, die zu einem Infizierten gemäß I.  Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung im Zeitraum von 48 Stunden vor Auftreten der  Symptome bis 48 Stunden nach Symptomlosigkeit des Infizierten oder sofern keine  Symptome vorlagen, 48 Stunden vor Abnahme des Testabstrichs oder während der  Absonderung des Infizierten   

- mindestens kumulativ 15-minütigen Gesichts- ("face-to-face") Kontakt, z.B. im  Rahmen eines Gesprächs mit einem Infizierten hatten. Dazu gehören z.B. Personen  aus Lebensgemeinschaften im selben Haushalt.  - direkten Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten von Infizierten, insbesondere  zu respiratorischen Sekreten eines Infizierten, wie z.B. durch Küssen, Kontakt zu  Erbrochenem, Mund-zu-Mund Beatmung, Anhusten, Anniesen, etc. hatten. 
- als medizinisches Personal zu einem Infizierten im Rahmen von Pflege oder  medizinischer Untersuchung mit weniger als zwei Meter Abstand Kontakt hatte, ohne  dabei Schutzausrüstung zu tragen.   

2. Die Absonderung gilt bei Kontaktpersonen der Kategorie I ab dem letzten Kontakt zu der  infizierten Person. Die Absonderung dauert 14 Tage. Sofern die Kontaktperson der  Kategorie I während der Absonderung nachweislich erkrankt oder Symptome zeigt,  beginnt die Quarantäne für diese erneut. Es gelten dann aber die Bestimmungen für  Infizierte gemäß Ziffer I. dieser Verordnung.   

Bei Kontaktpersonen der Kategorie I, die mit einem Infizierten in einer  Haushaltsgemeinschaft leben, ist bezüglich des Beginns der Quarantäne hingegen auf  den ersten Kontakt nach Auftreten der ersten Symptome bei dem infizierten  Haushaltsmitglied abzustellen. Die Kontaktperson der Kategorie I hat sich auch in diesem  Fall für 14 Tage abzusondern. Sofern eine weitere Kontaktperson der Kategorie I der  Haushaltsgemeinschaft in dieser Zeit nachweislich erkrankt oder Symptome zeigt,  beginnt die Quarantäne für diese erneut. Es gelten dann aber die Bestimmungen für  Infizierte gemäß Ziffer I. dieser Verordnung. Für bisher nicht infizierte Mitglieder  derselben Haushaltsgemeinschaft verlängert sich die Pflicht zur Absonderung als  Kontaktperson dann um weitere 14 Tage.     

3. Kontaktpersonen der Kategorie I ist es für die Dauer der Absonderung untersagt, Besuch  von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.   

4. Für dringend benötigte Beschäftigte der kritischen Infrastruktur können vom  Gesundheitsamt auf Antrag Ausnahmen für Kontaktpersonen der Kategorie I von der  Anordnung der häuslichen Quarantäne nach pflichtgemäßem Ermessen gestattet  werden.    

5. Für die Zeit der Absonderung gemäß II. Ziffer 2. dieser Allgemeinverfügung unterliegen  Kontaktpersonen der Kategorie I ab Beginn der Absonderung der Beobachtung gemäß §  29 IfSG. Während der Zeit der Absonderung haben Kontaktpersonen der Kategorie I die  erforderlichen Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durch die  Beauftragten des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen, insbesondere  erforderliche äußerliche Untersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten,  Blutentnahmen und Röntgenuntersuchungen, sowie das erforderliche  Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen.    

6. Kontaktpersonen der Kategorie I sind ferner verpflichtet, für die Zeit der Absonderung  gemäß II. Ziffer 2. dieser Allgemeinverfügung den Beauftragten des Gesundheitsamtes  auf Verlangen über alle ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu  geben.    

7. Kontaktpersonen der Kategorie I sind verpflichtet, den Beauftragten des  Gesundheitsamtes für die Zeit der Absonderung gemäß  II. Ziffer 2. dieser  Allgemeinverfügung zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung Zutritt zu ihrer  Wohnung zu gestatten.   

8. Bis zum Ende der Absonderung gemäß II. Ziffer 2. dieser Allgemeinverfügung müssen  Kontaktpersonen der Kategorie I:  a. zweimal täglich Ihre Körpertemperatur messen;  b. täglich ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten  und Kontakten zu weiteren Personen führen.   

III. Inkrafttreten, Außerkrafttreten  

Diese Allgemeinverfügung tritt am 29.07.2020 in Kraft.  

Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung der Stadt Oberriexingen über die häusliche  Absonderung und weiteren Maßnahmen von Personen, die mit dem Corona-Virus  (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) infiziert sind und deren Kontaktpersonen  der Kategorie I zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus vom  30.06.2020 außer Kraft.   

Aufgrund der sich dynamisch entwickelnden Lage bei Covid-19 Erkrankungen kann zum  jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden, wann diese Verordnung nicht mehr  erforderlich sein wird. Bei einer entsprechenden Risikoeinschätzung wird die  Allgemeinverfügung aufgehoben.   

IV. Sofortige Vollziehung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine  aufschiebende Wirkung.   

V. Allgemeine Hinweise   

- Infizierte haben im Haushalt nach Möglichkeit eine zeitliche und räumliche Trennung  von den anderen Haushaltsmitgliedern einzuhalten. Eine zeitliche Trennung kann  z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander  eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass  die Infizierten sich in einem anderen Raum als die anderen Haushaltsmitglieder  aufhalten.   
- Sollten Sie Symptome entwickeln, kontaktieren Sie unverzüglich das Gesundheitsamt  oder Ihren Hausarzt.    
- Sollten Sie ärztliche Hilfe benötigen, informieren Sie vorab und beim Kontakt mit  medizinischem Personal die jeweilige Person, dass Sie positiv auf das Virus SARS- CoV-2 getestet wurden bzw. eine Kontaktperson einer Person sind, die mit dem  Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert ist.    
- Ist ein persönlicher Kontakt mit anderen Personen unumgänglich, beispielsweise  aufgrund eines medizinischen Notfalls, haben Infizierte und Kontaktpersonen der  Kategorie I die anderen Personen vorab ausdrücklich über das (mögliche) Vorliegen  einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 zu informieren. Bei einem  unumgänglichen persönlichen Kontakt mit anderen Personen haben Infizierte sofern  möglich einen Mund-Nasen-Schutz (Mindeststandard FFP1) enganliegend zu tragen.  Ist ein solcher nicht verfügbar, hat der Infizierte die Mund-Nasen-Partie mit Stoff (z.B.  einem Schal oder einem Halstuch) abzudecken. Zusätzlich  sollte sofern möglich  einen Mindestabstand von zwei Metern zu der anderen Person gewahrt werden.   
- Halten Sie beim Husten und Niesen Abstand zu anderen Personen und drehen Sie  sich weg; halten Sie die Armbeuge vor Mund und Nase oder benutzen Sie ein  Taschentuch, das sie anschließend sofort entsorgen. Waschen Sie sich regelmäßig  die Hände gründlich mit Wasser und Seife und vermeiden Sie das Berühren von  Augen, Nase und Mund.   
- Nachweislich infizierte Personen, welche sich bereits mindestens 10 Tage in  Quarantäne befanden und mindestens 48 Stunden symptomfrei waren, müssen im  weiteren Verlauf nicht erneut in Quarantäne, auch wenn die Voraussetzungen dieser  Allgemeinverfügung vorliegen.       

Sachverhalt   

Am 13.03.2020 wurde bei einer Person in der Stadt Oberriexingen das neuartige Corona- Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) nachgewiesen. Über einen Zeitraum  von drei Wochen sind die Fallzahlen in der Stadt Oberriexingen stark angestiegen. Seit  Bekanntmachung und Einführung der Allgemeinverfügung konnte die Zahl der Infizierten auf  „Null“ reduziert werden. Die Stadt hält daher weiter an der Allgemeinverfügung fest.   

Das Robert-Koch-Institut (RKI) als konzeptionierende Stelle im Sinne von § 4 IfSG empfiehlt  als geeignete Gegenmaßnahmen allem voran die Einhaltung geeigneter  Hygienemaßnahmen, Kontaktreduktion und den Schutz besonders vulnerabler  Personengruppen (vor allem ältere oder vorerkrankte Personen). Gemäß den Richtlinien des  RKI stellt aber auch die häusliche Absonderung ein adäquates und erforderliches Mittel dar,  um im Sinne des Infektionsschutzes eine Weiterverbreitung des Corona-Virus frühzeitig zu  verhindern. Dieser fachlichen Bewertung schließt sich das Gesundheitsamt Ludwigsburg und  die Stadt Oberriexingen an. Das RKI gibt derzeit als hauptsächlichen Übertragungsweg des  Corona-Virus (SARS-CoV-2) die Tröpfcheninfektion an. Auch Schmierinfektionen sind  möglich. Die maximale Inkubationszeit (Zeit zwischen der Ansteckung und dem Ausbrechen  der Krankheit) beträgt laut RKI (nach derzeitigem Kenntnisstand) 14 Tage. Bricht die  Krankheit aus, ist nach derzeitigem Kenntnistand von einer Krankheitsdauer von mindestens  10 Tagen auszugehen. Die bisher bekannten Krankheitsverläufe lassen darauf schließen,  dass insbesondere immungeschwächte Patienten und Patienten ab einem Lebensalter von  60 Jahren besonders von schweren und zum Teil tödlichen Verläufen der Krankheit betroffen  sind, während bei vormals gesunden Personen teilweise nur milde oder gar symptomlose  Verläufe auftreten. Es gibt daher Fälle, in welchen die betreffende Person (insbesondere bei  Kindern) mangels Symptomen keine Kenntnis von ihrer Erkrankung hat. Um die Verbreitung  der Infektionskrankheit wirkungsvoll zu verhindern, muss das Ansteckungsrisiko daher  möglichst minimiert werden. Andernfalls droht die Gefahr, dass die Strukturen der  Gesundheitsversorgung durch den gleichzeitigen starken Anstieg an Patienten mit ähnlichem  Behandlungsbedarf überlastet werden. Eine solche Überlastung muss dringend vermieden  werden.    

Begründung   

Rechtsgrundlage für diese Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 und 30 Abs.  1 Satz 2 IfSG. Danach trifft die zuständige Behörde im Falle der Feststellung von Erkrankten  bzw. Ansteckungsverdächtigen die insbesondere in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten,  notwendigen Schutzmaßnahmen soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung  übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Grundrechte der Freiheit der Person nach Art.  2 Abs. 2 Grundgesetz (GG), der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG und die  Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG werden insoweit eingeschränkt. Die  Stadt Oberriexingen ist gemäß § 1 Abs. 6 IfSGZustV als Ortspolizeibehörde zuständig für  den Erlass einer entsprechenden Allgemeinverfügung.   

Von der Anhörung wird gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG aufgrund des Erlasses dieser  Allgemeinverfügung abgesehen.      

I. Verfügungen gegenüber Personen, die mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert sind   

Zu Ziffer 1 

Die rechtliche Grundlage für die häusliche Absonderung von Infizierten ist §§ 28 Abs. 1 Satz  1, 30 Abs. 1 Satz 2  IfSG. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige  oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1  IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG  genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer  Krankheiten erforderlich ist. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann bei sonstigen Kranken  sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern angeordnet  werden, dass sie in geeigneter Weise abgesondert werden. Demnach können Erkrankte  bzw. Ansteckungsverdächtige in einer geeigneten Weise abgesondert werden, soweit und  solange es zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit erforderlich ist.  Gemäß den Richtlinien des RKI stellt die häusliche Absonderung ein adäquates und  erforderliches Mittel dar, um im Sinne des Infektionsschutzes eine Weiterverbreitung des  Corona-Virus frühzeitig zu verhindern.   

Die unter I. Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung genannten an COVID-19 erkrankten  Personen (Infizierte) sind Kranke i.S.v. § 2 Nr. 4 IfSG. Um eine weitere Ausbreitung des  Corona-Virus zu verhindern, müssen Infektionsketten so schnell wie möglich unterbrochen  werden. Hierzu ist die Anordnung der häuslichen Quarantäne von erkrankten Personen  erforderlich und geeignet. Aufgrund der hohen Übertragbarkeit des Corona-Virus und der  häufig schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe gibt es keine milderen Mittel, um  eine weitere Ausbreitung zu unterbinden. Normale Schutzkleidung würde im Alltag keinen  vergleichbaren Schutz gewährleisten. Nur durch die Quarantäne kann sichergestellt werden,  dass der Kontakt zu anderen, bisher nicht infizierten Personen, weitestgehend reduziert bzw.  ausgeschlossen wird. Die Anordnung der häuslichen Quarantäne ist auch angemessen. Die  sich aus der Absonderung ergebenden Einschränkungen stehen nicht außer Verhältnis zu  dem Ziel, eine Weiterverbreitung dieses Krankheitserregers in der Bevölkerung zu  verhindern. Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger aufgrund  seiner recht hohen Übertragbarkeit und der häufig schweren bis hin zu tödlichen  Krankheitsverläufe für andere Menschen ausgeht, muss das Interesse von infizierten  Personen an einer ungehinderten Bewegungsfreiheit gegenüber den hohen Rechtsgütern  des Lebens und der Gesundheit bisher nicht erkrankter Personen zurückstehen. Dies gilt  insbesondere im Hinblick auf die begrenzte Dauer der Quarantäne.   

Zu Ziffer 2: 

Das RKI hatte ursprünglich für Infizierte eine Quarantänedauer von 14 Tagen empfohlen.  Diese Einschätzung wurde aktualisiert. Die nunmehr vom RKI empfohlene verkürzte Dauer  der Quarantäne für Infizierten (10 Tage) machte eine Anpassung der bisher geltenden  Allgemeinverfügung in der Fassung vom 30.06.2020 notwendig. Demnach ist nur eine  mindestens 10 tägige Quarantäne nach Auftreten der ersten Krankheitssymptome  erforderlich, um eine Weiterverbreitung des Corona-Virus auszuschließen, da nach den  neustens Erkenntnissen von einer 10 tägigen Dauer des Krankheitsverlaufs auszugehen ist.  Bei Verläufen ohne erkennbare Symptome ist auf den Zeitpunkt der Abnahme des  Testabstrichs abzustellen. Sollten nach der 10 tägigen Quarantäne weiterhin  Krankheitssymptome bestehen, muss die Quarantäne zur Verhinderung einer Verbreitung  fortgesetzt werden, bis 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt. Erst dann kann nach den  Empfehlungen des RKI davon ausgegangen werden, dass eine Weiterverbreitung  ausgeschlossen ist.     

Zudem ist nach Empfehlungen des RKI bei ursprünglich schweren Krankheitsverläufen mit  Sauerstoffbedürftigkeit sowie bei ursprünglich infizierten Bewohnerinnen und Bewohnern von  Altenpflegeeinrichtungen nunmehr grundsätzlich vor Ende der Absonderung das Vorliegen  eines negativen PCR-Testresultats oder eines Ct-Wertes >30 notwendig.    

Schwere Krankheitsverläufe mit Sauerstoffbedürftigkeit können mit einer länger  andauernden Virusausscheidung einhergehen. Um eine Weiterverbreitung des Corona-Virus  SARS-CoV-2 in diesen Fällen auszuschließen, bedarf es vor Ende der Absonderung  zusätzlich eines negativen PCR-Testresultats oder eines Ct-Wertes >30. Die PCR- Untersuchung basiert mindestens auf zwei zeitgleich durchgeführten Abstrichen: einem  oropharyngealen und einem nasopharyngealen Abstrich. Möglich ist die Überführung zweier  Abstrichtupfer in dasselbe Transportmedium oder Abnahme beider Abstriche mit demselben  Abstrichtupfer.    

Da Bewohnerinnen und Bewohnern von Altenpflegeeinrichtungen zu einem besonders  vulnerablen Personenkreis gehören und bei diesen ein weitaus höheres Risiko für schwere  bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufen bei einer Erkrankung an dem SARS-CoV-2 Virus  besteht, bedarf es vor Ende der Absonderung bei ursprünglich infizierten Bewohnerinnen  und Bewohnern ebenfalls zusätzlich eines negativen PCR-Testresultats oder eines Ct- Wertes >30. Nur so kann das Infektionsrisiko für andere Bewohnerinnen und Bewohner der  Einrichtung wirksam ausgeschlossen werden.    

Zur Abstimmung der Formalien der Testung kontaktieren Sie bitte Ihren zuständigen Arzt.   

Zu Ziffer 3: 

Die rechtliche Grundlage für das angeordnete Besuchsverbot von Infizierten ist § 28 Abs. 1  Satz 1 IfSG. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder  Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die  notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten,  soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten  erforderlich ist.    

Wie unter I. zu Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung dargestellt, sind an COVID-19 erkrankte  Personen (Infizierte) Kranke i.S.v. § 2 Nr. 4 IfSG. Da das Corona-Virus SARS-CoV-2 von  Mensch zu Mensch übertragen wird und der Hauptübertragungsweg die Tröpfcheninfektion  ist, ist bei Kranken der Kontakt mit anderen Personen, die nicht im selben Haushalt leben,  nicht gestattet, um eine Weiterverbreitung des Virus zu vermeiden.    

Um eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern, müssen Infektionsketten so  schnell wie möglich unterbrochen werden. Hierzu ist die Anordnung eines Besuchsverbots  erforderlich und geeignet. Aufgrund der hohen Übertragbarkeit des Corona-Virus und der  häufig schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe gibt es keine milderen Mittel, um  eine weitere Ausbreitung zu unterbinden. Normale Schutzkleidung würde bei Besuchen  keinen vergleichbaren Schutz gewährleisten. Nur durch die häusliche Quarantäne in  Verbindung mit einem Besuchsverbot kann sichergestellt werden, dass der Kontakt zu  anderen, bisher nicht infizierten Personen, weitestgehend reduziert bzw. ausgeschlossen  wird. Die Anordnung des Besuchsverbots ist auch angemessen. Die sich aus dem  Besuchsverbot ergebenden Einschränkungen stehen nicht außer Verhältnis zu dem Ziel,  eine Weiterverbreitung dieses Krankheitserregers in der Bevölkerung zu verhindern.  Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger aufgrund seiner recht  hohen Übertragbarkeit und der häufig schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe für  andere Menschen ausgeht, muss das Interesse von infizierten Personen an Besuchen  gegenüber den hohen Rechtsgütern des Lebens und der Gesundheit bisher nicht erkrankter  Personen zurückstehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die begrenzte Dauer des  Besuchsverbots. Die Dauer des Besuchsverbots bestimmt sich nach der Dauer der  Quarantäne. Es gelten insoweit die Ausführungen unter I. zu Ziffer 2. dieser  Allgemeinverfügung.   

Zu Ziffer 4:  

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider  festgestellt, so trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen  Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer  Krankheiten erforderlich. Um Infektionsketten wirksam und schnell unterbrechen zu können  ist es notwendig, schnellstmöglich die Kontaktpersonen von Infizierten zu ermitteln, um  diesen gegenüber ebenfalls die häusliche Quarantäne anzuordnen. Da nur der Infizierte  Auskunft über seine Kontaktpersonen erteilen kann, ist die Verpflichtung zur unverzüglichen  Erstellung und Übersendung von Kontaktlisten sowie die entsprechende Information an die  Kontaktpersonen erforderlich und geeignet, eine Weiterverbreitung des Corona-Virus zu  verhindern.     

II. Verfügungen gegenüber Kontaktpersonen der Kategorie I   

Zu Ziffer 1-3: 

Es gelten die Ausführungen zu Infizierten unter I. zu Ziffer 1-3 dieser Allgemeinverfügung  entsprechend. Die Dauer der Absonderung beträgt bei Kontaktpersonen jedoch abweichend  zu den Infizierten nach wie vor 14 Tage ab dem letzten Kontakt zu der infizierten Person, da  die Inkubationszeit nach Angaben des RKI weiterhin maximal 14 Tage beträgt. Bei Personen  eines gemeinsamen Haushalts wird hingegen auf den ersten Kontakt nach Bekanntwerden  der Symptome bei dem Infizierten abgestellt. Danach soll im Haushalt eine zeitliche und  räumliche Trennung erfolgen.     

Aufgrund des engen Kontakts zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person sind  Kontaktpersonen der Kategorie I als ansteckungsverdächtig anzusehen.  Ansteckungsverdächtig ist gemäß § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass  sie Krankheitserreger aufgenommen hat, auch ohne krank, krankheitsverdächtig oder  Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern ist anzunehmen, wenn die  betroffene Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person  hatte. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei  kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der  geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts  umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der  möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v.  22.03.2012, Az. 3 C 16/11). Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen  Erreger SARS-CoV-2 aufgrund seiner recht hohen Übertragbarkeit und der häufig schweren  bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe für die öffentliche Gesundheit in Deutschland und  weltweit ausgeht, sind an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung eher geringe  Anforderungen zu stellen, so dass hier das Übertragungsrisiko aufgrund der besonderen  Nähe zu der infizierten Person ausreicht.   

Die Aufnahme von Krankheitserregern ist anzunehmen, wenn die betroffene Person mit  hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person als Kontaktperson der  Kategorie I hatte. Dies ist nach Einschätzung des RKI der Fall,    

- bei mindestens 15-minütigem Gesichts- ("face-to-face") Kontakt zu einem Infizierten,  z.B. im Rahmen eines Gesprächs. Dazu gehören z.B. Personen aus  Lebensgemeinschaften im selben Haushalt. 
- bei direktem Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten von Infizierten,  insbesondere zu respiratorischen Sekreten eines Infizierten, wie z.B. Küssen, Kontakt  zu Erbrochenem, Mund-zu-Mund Beatmung, Anhusten, Anniesen, etc 
- bei medizinischem Personal soweit Kontakt zu einem Infizierten  im Rahmen von  Pflege oder medizinischer Untersuchung mit weniger als 2 Meter Abstand bestand,  ohne dabei Schutzausrüstung zu tragen.   

Zu Ziffer 4: 

Um weiterhin die Grundversorgung, insbesondere die medizinische Versorgung,  aufrechtzuerhalten, können für dringend benötigte Beschäftigte der kritischen Infrastruktur  vom Gesundheitsamt Ludwigsburg auf Antrag Ausnahmen für Kontaktpersonen der  Kategorie I von der Anordnung der häuslichen Quarantäne nach pflichtgemäßem Ermessen  gestattet werden. Im Falle einer Ausnahme ist durch geeignete Schutzmaßnahmen  sicherzustellen, dass hierdurch Ansteckungsgefahren für Dritte weitestgehend minimiert  werden.    

Zu Ziffer 5-8: 

Kontaktpersonen der Kategorie I sind als Ansteckungsverdächtige gemäß § 2 Abs.7 IfSG zu  qualifizieren. Es steht demnach bei Kontaktpersonen noch nicht fest, ob sich diese ebenfalls  mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert haben. Um eine mögliche Infektion  schnellstmöglich zu erkennen und gegebenenfalls weitere Schutzmaßnahmen einzuleiten,  bedarf es daher der Anordnung der Beobachtung gemäß § 29 Abs. 1 IfSG durch das  Gesundheitsamt und bei Bedarf einer entsprechenden Auskunftserteilung gegenüber dem  Gesundheitsamt nach § 29 Abs. 2 IfSG. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige,  Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde  gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es  zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Durch die  Anordnung zweimal am Tag Fieber zu messen und täglich ein Tagebuch zu Symptomen,  Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen zu führen  wird sichergestellt, dass eine mögliche Infektion schnellstmöglich erkannt wird und  gegebenenfalls weitere erforderliche Schutzmaßnahmen angeordnet werden können.      

III. Bekanntmachung und Inkrafttreten    

Diese Allgemeinverfügung der Stadt Oberriexingen  in der Fassung vom 28.07.2020 über die  häusliche Absonderung und weiteren Maßnahmen von Personen, die mit dem Corona-Virus  (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) infiziert sind und deren Kontaktpersonen  der Kategorie I zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus wird  im Internet auf der Homepage (www.oberriexingen.de) der Stadt Oberriexingen gem. § 1  Abs. 5 Satz 1 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung   (DVO GemO) vom 11. Dezember 2000 notbekanntgemacht. Das bedeutet, dass diese  Allgemeinverfügung am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Internet als bekannt gegeben  gilt, wenn dies in der Verfügung so bestimmt wurde. Diese Notbekanntmachung ist  notwendig, da die Satzung der Stadt Oberriexingen über die Form der öffentlichen  Bekanntmachung in § 1 nur eine Veröffentlichung im Amtsblatt vorsieht. Dieses erscheint  aber nur einmal wöchentlich.    

Die Bekanntmachung wird gem. § 1 Abs. 5 S. 2 DVO GemO in der durch die  Bekanntmachungssatzung der Stadt Oberriexingen vorgegebenen Form am Folgetag (Mi.,  29.07.2020) wiederholt.   

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 LVwVfG tritt diese Allgemeinverfügung einen Tag nach ihrer  Bekanntmachung im Internet in Kraft.    

Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung der Stadt Oberriexingen über die häusliche  Absonderung und weiteren Maßnahmen von Personen, die mit dem Corona-Virus  (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) infiziert sind und deren Kontaktpersonen  der Kategorie I zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus vom  30.06.2020 außer Kraft.   

Aufgrund der sich dynamisch entwickelnden Lage bei Covid-19 Erkrankungen kann zum  jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden, wann diese Verordnung nicht mehr  erforderlich ist. Bei einer entsprechenden Risikoeinschätzung wird die Allgemeinverfügung  aufgehoben.   

IV. Sofortige Vollziehung 

Diese Allgemeinverfügung stellt eine Maßnahme nach § 28 Abs. 1 IfSG dar und ist gemäß §  28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage  haben daher keine aufschiebende Wirkung.    

Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe  Widerspruch bei der Stadt Oberriexingen, Hauptstraße 14 mit Sitz in 71739 Oberriexingen  erhoben werden.        

 

Oberriexingen, den 28.07.2020 
gez.   

Frank Wittendorfer 
(Bürgermeister)