Öffentliche Bekanntmachung über den Aufstellungsbeschluss und die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs „Gartenstraße Ost“

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Der Gemeinderat der Stadt Oberriexingen hat am 21.09.2021 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans „Gartenstraße Ost“ mit Textteil und Begründung in der Fassung vom 13.09.2021 sowie die örtlichen Bauvorschriften gebilligt und diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB wird in Form einer mindestens dreißigtägigen Planauslage mit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung durchgeführt. 

Der Planbereich umfasst die Flurstücke 148 und 155. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes wurde mit dem Aufstellungsbeschluss vom 27.07.2021 im Oberriexinger Mitteilungsblatt am 04.08.2021 bekannt gemacht.  

Im Einzelnen gilt der Lageplan des Büros Schwarzingenieure GmbH aus Vaihingen/Enz vom 13.09.2021.

Der Planbereich ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt in Anwendung von §13b BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 wird abgesehen.  

Der Entwurf des Bebauungsplans wird mit Begründung und Textteil vom 06.10.2021 bis 12.11.2021 - je einschließlich - beim Bürgermeisteramt der Stadt Oberriexingen, Hauptstraße 14, 71739 Oberriexingen im Eingangsbereich vor dem Sitzungssaal im Rathaus während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt. Um vorige telefonische Anmeldung unter Tel. 07042/909-0 oder -31 wird gebeten. 

Die entsprechenden Planunterlagen können auch auf unserer Homepage unter den Newsmeldungen oder im Bereich „Stadt & Tourismus“ - „Planen, Bauen, Wohnen“ - „Wohnbauflächen“ eingesehen und heruntergeladen werden: https://www.oberriexingen.de/stadt-tourismus/planen-bauen-wohnen/wohnbauflaechen/

Während der Auslegungsfrist können beim Bürgermeisteramt der Stadt Oberriexingen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Stellungnahmen abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.  

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 VwGO ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. 

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Anregungen den Drucksachen der öffentlichen Sitzungen in Kopie beigefügt, darüber beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Bedenken/Anregungen oder der Person des Betroffenen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. 

Oberriexingen, den 29.09.2021
gez.  

Wittendorfer 
(Bürgermeister)