Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs für das Neubaugebiet „Schrannenäcker West“

Der Gemeinderat der Stadt Oberriexingen hat am 10.12.2019 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans „Schrannenäcker West“ mit Textteil und Begründung in der Fassung vom 02.12.2019 sowie die örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB wird in Form einer mindestens vierwöchigen Planauslage mit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung durchgeführt. 

Der Planbereich umfasst die Flurstücke 3568, 3570, 3571, 3572, 3573/1, 3573/2, 3574, 3575, 3576, 3587/1, 3587/2, 3588, 3590, 3592, 3594, 3596, 3598/1, 3598/2, 3599, 4688, 4689 sowie Teile der Flurstücke 3531, 5632,4919, 4920, 4921. Die Fläche liegt westlich des Baugebietes „Schrannenäcker Süd“ und nördlich des Baugebietes „Roter Baum“. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes wurde mit dem Aufstellungsbeschluss vom 05.11.2019 im Mitteilungsblatt am 13.11.2019 bekannt gemacht. 

Im Einzelnen gilt der Lageplan des Büro KMB aus Ludwigsburg vom 02.12.2019. 

Der Planbereich ist im angehängten Kartenausschnitt dargestellt.   

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt in Anwendung von §13b BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 wird abgesehen. 

Der Entwurf des Bebauungsplans wird mit Begründung und Textteil vom 27.12.2019 bis einschließlich 31.01.2020 je einschließlich beim Bürgermeisteramt der Stadt Oberriexingen, Hauptstraße 14, Zimmer 8 während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt. 

Während der Auslegungsfrist können beim Bürgermeisteramt der Stadt Oberriexingen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Stellungnahmen abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.  

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 VwGO ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. 

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Anregungen den Drucksachen der öffentlichen Sitzungen in Kopie beigefügt, darüber beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Bedenken/Anregungen oder der Person des Betroffenen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. 

Oberriexingen, den 18.12.2019
gez.  

Wittendorfer
(Bürgermeister)