In-Kraft-Treten des Bebauungsplans „Schrannenäcker West“ in Oberriexingen im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB

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Öffentliche Bekanntmachung

 

In-Kraft-Treten des Bebauungsplans „Schrannenäcker West“ in Oberriexingen im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Oberriexingen hat am 14.12.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Schrannenäcker West“ gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) als jeweils selbstständige Satzung im beschleunigten Verfahren nach § 13b Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Der Planbereich umfasst die Flurstücke 3568, 3570, 3571, 3572, 3573/1, 3573/2, 3574, 3575, 3576, 3587/1, 3587/2, 3588, 3590, 3592, 3594, 3596, 3598/1, 3598/2, 3599, 4688, 4689 sowie Teile der Flurstücke 3531, 5632,4919, 4920, 4921.

Die Fläche liegt westlich des Baugebietes „Schrannenäcker Süd“ und nördlich des Baugebietes „Roter Baum“.

Im Einzelnen gilt der Lageplan des Büro KMB, Ludwigsburg, vom 06.12.2021.

Der Planbereich ist im rechts abgebildeten Kartenausschnitt dargestellt.

Der Bebauungsplan „Schrannenäcker West“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan kann beim Bürgermeisteramt Oberriexingen, Hauptstraße 14, 71739 Oberriexingen, im Eingangsbereich vor dem Sitzungssaal während der üblichen Dienststunden, jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung, eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung einsehen und Auskunft über seinen Inhalt verlangen. Bitte beachten Sie, dass Termine im Rathaus seit dem 01.12.2021 nur mit gültigem 3G-Nachweis möglich sind. Wie in vielen anderen Lebensbereichen auch ist ein digital lesbares Impfzertifikat notwendig. Der gelbe Impfpass reicht als Nachweis nicht mehr aus.

Für das Bebauungsplanverfahren gelten die Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) in der jeweils geltenden Fassung. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die Fälligkeit und fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, wird hingewiesen. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Oberriexingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Oberriexingen, geltend gemacht worden ist.

Oberriexingen, den 15.12.2021
- ausgefertigt -

Wittendorfer
(Bürgermeister)