Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses 

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Schreiben vom 05.12.2018 die zwischen den Städten Vaihingen an der Enz und Oberriexingen und den Gemeinden Eberdingen und Sersheim im Gemeinderat am 25.07.2018   abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Bildung eines Gemeinsamen Gutachterausschusses „Vaihingen an der Enz und Umgebung“ gem. § 25 Absatz 5 i. V. m. § 28 Absatz 2 Nr. 2 GKZ i. d. F. vom 16.09.1974 (GBl. S. 408) genehmigt.  

Der Gemeinderat der Stadt Oberriexingen hat in öffentlicher Sitzung am 25.07.2018 der Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses und einer gemeinsamen Geschäftsstelle der Städte Vaihingen an der Enz und Oberriexingen und der Gemeinden Eberdingen und Sersheim zum 01.01.2019 zugestimmt. Gleichzeitig stimmte er der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses zwischen den Städten Vaihingen an der Enz und Oberriexingen und den Gemeinden Eberdingen und Sersheim zu. 

 

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Bildung eines Gemeinsamen Gutachterausschusses „Vaihingen an der Enz und Umgebung“

zwischen der 

Stadt Vaihingen an der Enz
vertreten durch
Herrn Oberbürgermeister Gerd Maisch 

Stadt Oberriexingen
vertreten durch
Herrn Bürgermeister Frank Wittendorfer 

der 
Gemeinde Eberdingen

vertreten durch
Herrn Bürgermeister Peter Schäfer 

und der 
Gemeinde Sersheim

vertreten durch
Herrn Bürgermeister Jürgen Scholz  

Vorbemerkung:
(Zur besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet, die jedoch die weibliche Form miteinbezieht.) 

Die Städte Vaihingen an der Enz und Oberriexingen und die Gemeinden Eberdingen und Sersheim schließen zur Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses aufgrund von § 1 (1) Gutachterausschussverordnung (GuAVO) des Landes Baden-Württemberg i. V. m. § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) folgende Vereinbarung: 

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung 

(1)    Die Stadt Oberriexingen und die Gemeinden Eberdingen und Sersheim (im Folgenden die beteiligten Gemeinden) übertragen die Aufgaben des Gutachterausschusses nach den §§ 192 ff Baugesetzbuch mit Wirkung vom 01.01.2019 auf die Stadt Vaihingen an der Enz.
(2)    Die Stadt Vaihingen an der Enz erfüllt ab dem 01.01.2019 für die beteiligten Gemeinden die dem Gutachterausschuss nach dem Baugesetzbuch übertragenen Aufgaben.
(3)    Ein Beitritt weiterer Gemeinden zum gemeinsamen Gutachterausschuss bedarf der Zustimmung der Stadt Vaihingen an der Enz und der beteiligten Gemeinden.
(4)    Die Stadt Vaihingen an der Enz kann im Rahmen des ihr übertragenen Aufgabengebietes Satzungen erlassen, die für das gesamte Gebiet der Beteiligten gelten. Die beteiligten Gemeinden sind einverstanden, dass die Stadt Vaihingen an der Enz das Recht aus Satz 1 durch den Erlass einer Erstreckungssatzung wahrnimmt.
(5)    Die Stadt Vaihingen an der Enz erhebt und vereinnahmt die Gebühren auf dem Gebiet aller Beteiligten nach den jeweils geltenden Regelungen.
(6)    Die Stadt Vaihingen an der Enz kann im Geltungsbereich der Satzung alle zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet treffen. 

§ 2 Name des Gutachterausschusses 
Der gemeinsame Gutachterausschuss führt den Namen „Gutachterausschuss Vaihingen an der Enz und Umgebung“ 

§ 3 Zusammensetzung des Gutachterausschusses, Bestellung der Gutachter 
(1)    Der gemeinsame Gutachterausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und 17 Gutachtern (insgesamt 18 Gutachter). Davon entfallen auf 
die Stadt Vaihingen an der Enz: 9 Gutachter,
die Stadt Oberriexingen: 3 Gutachter,
die Gemeinde Eberdingen: 3 Gutachter
die Gemeinde Sersheim: 3 Gutachter 
(2)    Die Wahl der Gutachter für die gesetzlich vorgeschriebene Amtsperiode erfolgt durch den Gemeinderat der Stadt Vaihingen an der Enz. Die Gutachter aus den beteiligten Gemeinden werden auf deren Vorschlag vom Gemeinderat der Stadt Vaihingen an der Enz gewählt.
(3)    Der Gemeinderat der Stadt Vaihingen an der Enz wählt einen Vorsitzenden und drei stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende soll aus dem Kreis der von der Stadt Vaihingen an der Enz vorgeschlagenen Gutachter gewählt werden. Der erste Stellvertreter soll aus dem Kreis der von der Gemeinde Eberdingen vorgeschlagenen Gutachter, der zweite Stellvertreter soll aus dem Kreis der von der Gemeinde Sersheim vorgeschlagenen Gutachter und der dritte Stellvertreter soll aus dem Kreis der von der Stadt Oberriexingen vorgeschlagenen Gutachter gewählt.
(4)    Sowohl beim Vorschlag als auch bei der Bestellung der Gutachter ist zu beachten, dass die Gutachter in der Ermittlung von Grundstückswerten und sonstigen Werteermittlungen sachkundig und erfahren sind und nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaften für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein dürfen. 

§ 4 Übergangsregelung 
(1)    Die bestehenden Gutachterausschüsse der Stadt Vaihingen an der Enz und der beteiligten Gemeinden werden für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 interimsweise zu einem gemeinsamen Gutachterausschuss zusammengeführt (Interimsgutachterausschuss).
(2)    Die Amtsperiode des Interimsgutachterausschusses endet mit Ablauf der Amtsperiode des Gutachterausschusses der Gemeinde Eberdingen am 31.12.2021.
(3)    Die Gemeinderäte der Stadt Vaihingen an der Enz, der Stadt Oberriexingen und der Gemeinde Sersheim verlängern für ihre Mitglieder die derzeitige Amtsperiode bis zum 31.12.2021.
(4)    Der Vorsitzende des Gutachterausschusses der Stadt Vaihingen an der Enz wird zum 01.01.2019 zum Vorsitzenden des Interimsgutachterausschusses gewählt. Die Vorsitzenden der Gutachterausschüsse der beteiligten Gemeinden werden zu Stellvertretern gewählt und zwar der Vorsitzende aus Eberdingern zum ersten Stellvertreter, der Vorsitzende aus Sersheim zum zweiten Stellvertreter und der Vorsitzende aus Oberriexingen zum dritten Stellvertreter. 

§ 5 Geschäftsstelle Gutachterausschuss 
(1)    Bei der Stadt Vaihingen an der Enz wird eine Geschäftsstelle für den gemeinsamen Gutachterausschuss eingerichtet.
(2)    Die Stadt Vaihingen an der Enz hat die für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung erforderliche und geeignete Personal- und Sachmittelausstattung sicherzustellen. Die Stadt Vaihingen an der Enz besetzt die Geschäftsstelle mit eigenem Personal.
(3)    Der Geschäftsstelle obliegt nach Weisung des Vorsitzenden des gemeinsamen Gutachterausschusses die Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben. 

§ 6 Mitwirkungspflicht 
(1)    Die beteiligten Gemeinden unterstützen die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Aufgabenerfüllung
(2)    Der Geschäftsstelle werden alle für das Führen der Kaufpreissammlung erforderlichen Daten, insbesondere alle notariellen Kaufverträge kostenfrei überlassen.
(3)    Der Geschäftsstelle werden alle zur Erstellung von Gutachten notwendigen Unterlagen kostenfrei zur Verfügung gestellt (z.B. Auszüge aus Bebauungsplänen, städtebauliche Satzungen, Kopien genehmigter Baugesuche, Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis, Auskünfte über Erschließungskosten).
(4)    Die Geschäftsstelle ist berechtigt und hat Vollmacht, im Namen der beteiligten Gemeinden alle zur Aufgabenerfüllung notwendigen Daten (z.B. Grundbuchdaten, GEODaten etc.) auch bei Dritten einzuholen. 

§ 7 Finanzierung 
(1)    Der laufende Aufwand durch die Aufgabenerfüllung des gemeinsamen Gutachterausschusses und der gemeinsamen Geschäftsstelle wird zunächst durch Gebühreneinnahmen für das Erstellen von Gutachten und das Erteilen von Auskünften gedeckt. Soweit ein dadurch nicht gedeckter Aufwand verbleibt, wird er von der Stadt Vaihingen an der Enz und den beteiligten Gemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahlen zum 31.12. des Abrechnungsjahres getragen.
(2)    Die Stadt Vaihingen an der Enz hat den beteiligten Gemeinden jährlich eine detaillierte Jahresabrechnung über den Betrieb des gemeinsamen Gutachterausschusses und der gemeinsamen Geschäftsstelle vorzulegen. Die Belege hierzu können bei der Stadt Vaihingen an der Enz zur Einsichtnahme angefordert werden. Die Jahresabrechnung (Kalenderjahr) ist bis zum 31.03. des Folgejahres vorzulegen. Die Schlusszahlungen sind innerhalb eines Monats nach Vorlage der Abrechnung zu leisten.
(3)    Die Stadt Vaihingen an der Enz erhält auf die voraussichtlichen Abmangelanteile der beteiligten Gemeinden vierteljährliche Abschlagszahlungen, die jeweils zum Ersten eines Quartals fällig werden.  

§ 8 Vertragsdauer 
(1)    Der Vertrag wird auf unbefristete Dauer geschlossen.
(2)    Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten vor Ablauf der Amtsperiode des Gutachterausschuss schriftlich kündigen.
(3)    Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für alle Vertragsparteien unberührt. Als wichtiger Grund gilt zum Beispiel eine unsachgemäße Aufgabenerfüllung oder der Verstoß gegen wesentliche mit diesem Vertrag übernommene Pflichten.
(4)    Die Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. 

§ 9 Schlussbestimmungen 
(1)    Diese Vereinbarung bedarf nach § 25 GKZ der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ist nach § 28 GKZ das Regierungspräsidium Stuttgart.
(2)    Die Vereinbarung ist nach Genehmigung von allen Vertragsparteien öffentlich bekannt zu machen.
(3)    Die Vereinbarung wird am 01.01.2019 rechtswirksam.
(4)    Änderungen/Ergänzungen der vorliegenden Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und stehen, soweit gesetzlich vorgesehen, unter dem Genehmigungsvorbehalt durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
(5)    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der erfüllenden Gemeinde. 

§ 10 Salvatorische Klausel 
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Entsprechendes gilt für die Undurchführbarkeit einer Bestimmung oder eines Teils von ihr. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen dieses Vertrages durch dem Sinn und Zweck dieses Vertrages entsprechende vertragliche Regelungen zu ersetzen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Vertrag eine von den Parteien nicht beabsichtigte Regelungslücke enthält. 

Vaihingen an der Enz, den 15.11.2018 

Für die Stadt Vaihingen an der Enz
(Gemeinderatsbeschluss vom 25.07.2018) 
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Maisch, Oberbürgermeister 

Für die Stadt Oberriexingen
(Gemeinderatsbeschluss vom 25.07.2018) 
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Wittendorfer, Bürgermeister 

Für die Gemeinde Eberdingen
(Gemeinderatsbeschluss vom 19.07.2018) 
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Schäfer, Bürgermeister 

Für die Gemeinde Sersheim
(Gemeinderatsbeschluss vom 20.09.2018)
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Scholz, Bürgermeister