Vor dem Einstieg in die Tagesordnung begrüßte der Bürgermeister (BM) Herr Keller die anwesenden Gemeinderätinnen und Gemeinderäte und hieß auch die Bürgerinnen und Bürger sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Presse herzlich Willkommen zur Gemeinderatssitzung am 23.09.2025
BM Keller erklärte vorab, dass der TOP 4 abgesetzt wurde.
TOP 1
Einwohnerfragestunde
Es lagen keine Anfragen aus der Einwohnerschaft vor.
TOP 2
Straßenzustandserfassung Gemarkung Oberriexingen 2025
BM Keller erläuterte, dass die Stadt Oberriexingen für die Verwaltung, Unterhaltung und Sanierung der örtlichen Gemeindestraßen zuständig sei. Er erklärte, dass die Stadt Oberriexingen kurz- bis mittelfristig Klarheit über die künftig anfallenden Straßenbaumaßnahmen und Investitionen haben wolle und deshalb im Jahr 2024 eine Straßenzustandserfassung beauftragt worden sei (die letzte Zustandserfassung fand im Jahr 2015 statt). Ziel sei es gewesen, daraus die Dringlichkeit der kommenden Investitionen ableiten zu können. BM Keller informierte, dass mit der Erfassung und Auswertung das Ingenieurbüro Westram aus Bietigheim-Bissingen beauftragt worden sei.
BM Keller berichtete, dass sich das Straßennetz in Oberriexingen mehrheitlich in einem guten Zustand befinde. Er fügte hinzu, dass bei den Straßen, die sich in einem weniger guten oder schlechten Zustand befänden, zusammen mit den Stadtwerken der aktuelle Sanierungsbedarf der Ver- und Entsorgungsmedien erörtert worden sei. Aus diesen Erkenntnissen sei eine feinabgestufte Priorisierung erarbeitet worden.
BM Keller nannte folgende Straßen, die einen kurzfristigen Handlungsbedarf aufwiesen (Priorität A):
- die Hauffstraße zusammen mit dem Kreuzungsbereich der Friedrichstraße
- die Römerstraße
BM Keller informierte, dass die Verwaltung die Sanierung der Hauffstraße/Friedrichstraße als erste Maßnahme priorisiert habe, die zeitlich in den Jahren 2025–2026 (Planung, Ausschreibung/Vergabe, Ausführung) umgesetzt werden solle. Die Sanierung der Römerstraße sei für den Zeitraum von 2027 bis 2028 geplant worden.
BM Keller erläuterte separat, dass ein Feldweg, der vom Gewerbegebiet „Im Erkerstal“ in westlicher Richtung nach Vaihingen verläuft, betrachtet werden müsse. Dieser diene teilweise als Radwegverbindung zwischen Oberriexingen und Vaihingen. Er berichtete, dass der Zustand abschnittsweise aus Sicht der Verkehrssicherungspflicht kritisch sei. Der tatsächliche Umfang müsse gesondert festgelegt und die daraus entstehenden Kosten ermittelt werden. Mittelfristig sei derzeit eine Sanierung für das Haushaltsjahr 2030 angedacht.
BM Keller informierte, dass die Verwaltung beabsichtige, entsprechend der Dringlichkeit und den Anforderungen an die Verkehrssicherheit die notwendigen Maßnahmen in die weitere Haushalts- und Finanzplanung ab 2026 aufzunehmen und abzuarbeiten.
BM Keller begrüßte zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Westram vom Ingenieurbüro Westram aus Bietigheim-Bissingen.
Herr Westram erläuterte, dass der Zustand der Straßen in Oberriexingen mithilfe eines Programms erfasst worden sei und entsprechend eingeschätzt worden sei, wie der aktuelle Zustand sei. Er erklärte, dass die KI hierbei Schadensklassen festgelegt habe.
Stadtrat Stecher fragte, was die Grobkosten umfassen würden. Herr Westram meinte, dass die Grobkosten ungefähre Kostenschätzungen seien, bei denen jedoch nicht alle Kosten berücksichtigt würden.
Stadtrat Stecher erkundigte sich, ob in der Vergangenheit in der Hauffstraße, zusammen mit dem Kreuzungsbereich der Friedrichstraße und der Römerstraße bereits Reparaturarbeiten erfolgt seien. BM Keller antwortete, dass bereits kleinere Reparaturarbeiten durchgeführt worden seien. Herr Westram ergänzte, dass nur punktuell nachgearbeitet worden sei. Er berichtete weiter, dass in der Hauffstraße in den letzten 20 bis 30 Jahren keine größeren Maßnahmen erfolgt seien.
Stadtrat Stecher erfragte die Dauer der Sperrung, sobald dort eine Sanierung stattfinden werde. Herr Westram erklärte, dass sobald man an die Asphaltschicht gehe, die Straße voll gesperrt werden müsse. Die Vollsperrung werde aber nicht länger als eine Woche dauern. Sollte eine weitere Sperrung nötig sein, würden diese nur halbseitig erfolgen.
Stadträtin Schäberle äußerte ihre Bedenken bezüglich des Gewerbes in der Hauffstraße. Herr Westram betonte, dass auf die Firmen zugegangen werden sollte, um eine klare Kommunikation gewährleisten zu können.
Stadtrat Bannert erklärte, dass er die Einstufungen und den Handlungsbedarf der Straßen nachvollziehen könne. Er meinte, dass bei den Straßensanierungen auch die Wärmeplanung berücksichtigt werden müsse. Er appellierte, dass nach einer Sanierung die Straßen nicht nochmals wegen einer Wärmeplanung oder Ähnlichem neu aufgemacht werden sollten. Herr Westram stimmte dem zu und erklärte, dass man im Zuge einer Sanierung auf die Wärmeplanung, Kommunikationsanbieter etc. zugehen und diese entsprechend beteiligen müsse.
Der Gemeinderat nahm das Ergebnis der Straßenzustandserfassung 2025 zur Kenntnis und stimmte dem weiteren Vorgehen zu.
TOP 3
Sanierungsgebiet "Stadtkern III": „Gesamtstädtisches Entwicklungskonzept“ (GEK) und „Gebietsbezogenes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept“ (ISEK) mit Antragstellung in ein Programm der Städtebaulichen Erneuerung
Aufgrund von Befangenheit rückten Herr Ott, Herr Hess und Herr Laier vom Tisch zurück und nahmen im Zuschauerraum Platz.
BM Keller erläuterte, dass das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen (MLW) für die Programme der städtebaulichen Erneuerung ein „Gesamtstädtisches Entwicklungskonzept“ (GEK) sowie ein davon abgeleitetes „Gebietsbezogenes Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept“ (ISEK) erwarte. Er erklärte, dass beide Konzepte die Leitplanken für die zukünftige städtebauliche Entwicklung Oberriexingens beschrieben hätten. Das „Gesamtstädtische Entwicklungskonzept“ diene dabei insbesondere der Herleitung und Begründung des künftigen Sanierungsgebietes. BM Keller berichtete, dass aufbauend auf den Ergebnissen des GEK im Rahmen des ISEK die Abgrenzung des Antragsgebiets sowie die konkreten Ziele für das neue Sanierungsgebiet abgeleitet würden.
BM Keller wies darauf hin, dass die städtebaulichen Missstände ein gebündeltes kommunales Vorgehen erforderlich machten. Die Stadt Oberriexingen werde die anstehenden Aufgaben nur unter Einsatz von Fördermitteln des Landes und gegebenenfalls des Bundes in der angestrebten Qualität durchführen können. Aus diesem Grund habe die Stadt geplant, im Jahr 2025 einen Förderantrag zu stellen.
BM Keller informierte, dass beide Konzepte, GEK und ISEK, unter maßgeblicher Beteiligung der Bürger erstellt worden seien. Die Ergebnisse der Online-Befragung seien von der KE in das GEK und das ISEK eingearbeitet worden. Er betonte, dass welche Ziele bzw. Maßnahmen letztendlich beschlossen und realisiert würden, dem Gemeinderat als zuständigem Organ der Stadt Oberriexingen sowie der Finanzierbarkeit vorbehalten bleibe.
Am 05. Juli 2025 habe eine Klausursitzung des Gemeinderats im Rahmen der Erarbeitung des Gesamtstädtischen Entwicklungskonzepts (GEK) sowie des Gebietsbezogenen Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK) stattgefunden. BM Keller berichtete, dass die Ziele und Maßnahmen entsprechend diskutiert worden seien.
BM Keller habe Frau Kitzler und Herrn Böhringer begrüßt und ihnen das Wort übergeben. Herr Böhringer habe alle Anwesenden begrüßt und das GEK sowie ISEK vorgestellt. Er verwies auf die Präsentation.
Herr Böhringer informierte, dass die Gemeinderatssitzung im Juli sowie die Befragungsbögen, bei denen die Bevölkerung Gelegenheit hatte, sich zu äußern, in die Beurteilung eingeflossen seien. Insbesondere sei das Sanierungsgebiet betrachtet und die Gebäudezustände sowie die vorhandenen Mängel und Missstände begutachtet worden.
Herr Böhringer teilte mit, dass bereits ein Termin für Ende November beim Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen (MLW) vorliege, bei den weiteren Gesprächen geführt werden sollten.
Frau Kitzler erläuterte die Punkte 2 bis 4 der Präsentation.
Stadtrat Fetzer gab die Anregung, im Bericht zu erwähnen, welche Flächen versiegelt seien. Frau Kitzler entgegnete, dass dies jährlich ausgewiesen werde.
Stadtrat Bannert erkundigte sich, wie lange man als Privatperson warten solle, um eine Maßnahme umzusetzen. Frau Kitzler antwortete, dass man mit Maßnahmen warten solle, bis das Sanierungsgebiet als Satzung beschlossen sei. BM Keller ergänzte, dass Genehmigungen und Förderplanungen nicht förderschädlich seien, man aber keine Maßnahmen vor dem Satzungsbeschluss umsetzen solle.
Stadtrat Bannert fragte zudem nach, was passiere, wenn eine Privatperson keine Maßnahme umsetzen wolle. Herr Böhringer erklärte, dass daraus für diese Person keine Nachteile entstünden.
Stadträtin Schäberle erkundigte sich, wie es mit dem Firmengebäude „Intek“ aussähe und ob es dort ebenfalls Förderungen gebe. Herr Böhringer erläuterte, dass der Grunderwerb ein Jahr vor Inkrafttreten der Satzung förderfähig sei.
Stadtrat Fetzer fragte nach der Förder- und Auszahlungsfähigkeit. Herr Böhringer erklärte, dass dies von den Verhandlungen mit dem Regierungspräsidium (RP) und dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen (MLW) abhänge.
Der Gemeinderat beschloss mehrheitlich die folgenden Beschlüsse:
1.Der Gemeinderat der Stadt Oberriexingen beschließt das „Gesamtstädtische Entwicklungskonzept“ (GEK) und das „Gebietsbezogene integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept“ (ISEK).
2.Der Gemeinderat der Stadt Oberriexingen beschließt einen Antrag auf die Aufnahme in ein Programm der städtebaulichen Erneuerung zu stellen.
3.Der Gemeinderat der Stadt Oberriexingen beschließt, bei künftigen Planungen und Entwicklungen in der Gesamtstadt und insbesondere im künftigen Sanierungsgebiet „Stadtkern III“ nach Programmaufnahme das GEK und ISEK zu beachten und entsprechend den zur Verfügung stehenden Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanungen umzusetzen.
TOP 4
Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren: Abbruch eines bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage, Austr. 4, Flst. 160
Der TOP wurde abgesetzt.
TOP 5
Neufassung der Ehrenordnung für die Stadt Oberriexingen
BM Keller erklärte, dass die bisher gültige Ehrenordnung der Stadt Oberriexingen vom 12.11.2024 der Stadt Anhaltspunkte für die Ehrung und Auszeichnung von Bürgerinnen und Bürgern gebe, die sich in besonderem Maße für die Stadt engagiert hätten. Darüber hinaus definiere sie auch Anerkennungen bei Jubiläen und Sterbefällen. Die Stadtverwaltung habe die Regelungen der Ehrenordnung bereits mehrfach angewandt und dabei positive Erfahrungen gesammelt.
Es sei aufgefallen, dass einige Regelungen Dopplungen enthielten oder leicht angepasst werden müssten. Außerdem wurde bemerkt, dass die Entscheidung über die Verleihung der Bürgermedaille und des Ehrenbürgerrechts bislang in öffentlicher Sitzung getroffen werde, was geändert werden müsse.
Gemäß § 35 Abs. 1 GemO seien Gemeinderatssitzungen grundsätzlich öffentlich. Nichtöffentlich dürfe nur verhandelt werden, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner dies erforderten. Bei Ehrungen handele es sich um personenbezogene Daten, die daher aus Datenschutzgründen nichtöffentlich behandelt werden müssten.
Daher solle in § 1 Nr. 2 und § 3 Nr. 2 der Satzung über Ehrung und Auszeichnung durch die Stadt Oberriexingen der Wortlaut „Über die Verleihung […] wird in öffentlicher Sitzung …“ zu „Über die Verleihung […] wird in nichtöffentlicher Sitzung …“ geändert werden.
Stadträtin Essich wies darauf hin, dass in § 11 der neuen Satzung die Aufzählung mit Buchstabe b beginne und nicht mit a. BM Keller bestätigte, dass dies entsprechend korrigiert werde.
Der Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt die Satzung über Ehrungen und Auszeichnungen durch die Stadt Oberriexingen:
Satzung über Ehrungen und Auszeichnungen durch die Stadt Oberriexingen
(vom 23.09.2025)
Hinweis: Lediglich aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Oberriexingen am 23.09.2025 nachstehende Satzung über die Ehrungen und Auszeichnungen durch die Stadt Oberriexingen beschlossen. Diese gibt Anhaltspunkte für Ehrungen jener Personen, die sich über Jahre und Jahrzehnte hinweg über das normale Maß hinaus für das Wohl der Stadt Oberriexingen und ihrer Bevölkerung eingesetzt haben.
§ 1 Ehrenbürgerrecht
1.Gemäß § 22 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) kann die Gemeinde Personen, die sich besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Die Ernennung zum Ehrenbürger ist die höchste Auszeichnung, die die Stadt Oberriexingen verleiht. Das Ehrenbürgerrecht kann Persönlichkeiten verliehen werden, die durch ihre außergewöhnlichen und herausragenden Leistungen
a) die Entwicklung der Gemeinde entscheidend beeinflusst haben oder
b) sich besonderer Verdienste um das Wohl der Gemeinde und der Bürgerschaft erworben haben.
2.Über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts wird in nichtöffentlicher Sitzung des Gemeinderats beschlossen. Hierzu ist eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen der gesetzlichen Mitgliederzahl des Gemeinderats erforderlich.
3.Mit der Verleihung des Ehrenbürgerrechts wird ein Ehrenbrief ausgehändigt. Zusätzlich erhalten die Ehrenbürger den Pin der Stadt Oberriexingen, welchen sie repräsentativ zu Veranstaltungen tragen dürfen. Die Aushändigung erfolgt in der Regel im Rahmen einer Bürgerversammlung.
4.Die Ehrenbürger sind zu repräsentativen Veranstaltungen der Gemeinde als Ehrengäste einzuladen. Soweit für den Besuch gemeindlicher Veranstaltungen oder für die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen Eintrittsgelder verlangt werden, sind die Ehrenbürger frei.
5. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist im Amtsblatt der Stadt Oberriexingen bekanntzugeben.
Vorschläge über Verleihungen bzw. Ehrungen können für das Ehrenbürgerrecht und den verdienten Bürger vom Bürgermeister und von jedem Mitglied des Gemeinderats gemacht werden. Die Vorschläge haben schriftlich zu erfolgen und sind zu begründen.
§ 2 Aberkennung des Ehrenbürgerrechts
1.Gemäß § 22 Abs. 2 GemO kann das Ehrenbürgerrecht wegen unwürdigen Verhaltens entzogen werden. Erweist sich ein Ausgezeichneter durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm das Ehrenbürgerrecht aberkannt werden.
2.Zur Aberkennung bzw. zur Entziehung der Auszeichnung ist ein in nichtöffentlicher Sitzung gefasster Gemeinderatsbeschluss notwendig, zu dem in jedem Fall 3/4 der Stimmen der gesetzlichen Mitgliederzahl des Gemeinderats erforderlich sind.
§ 3 Bürgermedaille
1.Die Verleihung der Bürgermedaille stellt eine besondere Auszeichnung der Stadt Oberriexingen dar. Sie darf nur in besonders begründeten Fällen, auf Vorschlag des Bürgermeisters oder aus der Mitte des Gemeinderats erfolgen.
2.Über die Verleihung der Bürgermedaille wird in nichtöffentlicher Sitzung des Gemeinderats beschlossen. Hierzu ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats erforderlich.
3.Die Bürgermedaille wird an Personen verliehen, die der Stadt Oberriexingen mit ihren besonderen Leistungen in kulturellen, politischen, gesellschaftlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bereichen außergewöhnliche Dienste erweisen und sich dadurch für das Wohl der Stadt Oberriexingen und deren Einwohner einsetzen.
4.Die Bürgermedaille geht in das Eigentum des Ausgezeichneten über.
5.Die Verleihung wird durch eine Urkunde bezeugt, die den Namen und eine kurze Würdigung der Verdienste des Ausgezeichneten sowie das Datum des Gemeinderatsbeschlusses über die Verleihung enthält. Die Urkunde wird zusammen mit der Bürgermedaille überreicht.
6.Die Bürgermedaille wird vom Bürgermeister in der Regel im Rahmen einer Bürgerversammlung verliehen.
§ 4 Ehrung von Einwohnern
1. Altersjubilare
Geehrt werden Einwohner der Gemeinde aus Anlass ihres 80., 85., 90. oder höheren Geburtstags. Ihnen wird mit einem Glückwunschschreiben des Bürgermeisters ein Geschenk überreicht. Die Ehrengabe wird durch den Bürgermeister übergeben. Erfolgt eine Ehrung von anderer staatlicher Stelle, so sollen die Ehrungen gleichzeitig erfolgen. Anträge auf Ehrung durch die Landesregierung sind rechtzeitig beim Staatsministerium Baden-Württemberg in Stuttgart zu stellen.
Die Presse und der Geburtstagsdienst sind im Einvernehmen mit den Jubilaren zu unterrichten.
2. Ehejubiläen
Geehrt werden in der Gemeinde wohnende Ehepaare, die das goldene oder ein späteres, durch fünf teilbares Hochzeitsjubiläum begehen. Den Ehejubilaren wird mit einem Glückwunschschreiben des Bürgermeisters ein Geschenkkorb überreicht. Die Ehrengabe wird durch den Bürgermeister übergeben. Erfolgt gleichzeitig eine Ehrung von anderer staatlicher Stelle, so sollen die Ehrungen gleichzeitig erfolgen. Die notwendigen Anträge sind rechtzeitig beim Staatsministerium Baden-Württemberg zu stellen.
Die Presse ist im Einvernehmen mit den Jubilaren von der Ehrung zu unterrichten.
§ 5 Ehrung von Blutspendern
Der Bürgermeister überreicht den Blutspendern die vom Deutschen Roten Kreuz – Blutspendedienst – in der jeweiligen Stufe verliehene Ehrennadel, verbunden mit einem kleinen Geschenk der Stadt. Im Einzelfall entscheidet hierüber der Bürgermeister.
§ 6 Ehrung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr
Die Ehrung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses, wenn besondere Verdienste sie rechtfertigen. Bei aktiver 25-jähriger und 40-jähriger Mitgliedschaft wird ein Sachgeschenk durch den Bürgermeister zusammen mit der Ehrung durch den Kommandanten überreicht. Die Ehrungen erfolgen in der Regel im Rahmen der Jahreshauptversammlung. Die feuerwehrspezifischen Ehrungen bleiben davon unberührt.
§ 7 Ehrung von Gemeinderäten
1. Verpflichtung
Bei der Verpflichtung der Gemeinderäte in der konstituierenden Sitzung erhalten diese für die Zeit ihrer Tätigkeit im Amt den Pin der Stadt Oberriexingen, welchen sie zu repräsentativen Zwecken bei Veranstaltungen tragen dürfen.
2. Geburtstage
Der Bürgermeister gratuliert einem Mitglied des Gemeinderats anlässlich des Geburtstages und überreicht zu einem runden Geburtstag ein Präsent.
3. Mitgliedschaft
Der Bürgermeister gratuliert einem Mitglied des Gemeinderats anlässlich seiner 10-, 20-, 25-, 30-, 40-jährigen Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied und überreicht ein Präsent im Rahmen einer öffentlichen Gemeinderatssitzung.
4. Ausscheiden der Gemeinderäte
Anlässlich des Ausscheidens aus dem Amt erhalten Gemeinderäte den Ehrenteller der Stadt Oberriexingen, ein Sachgeschenk oder einen Gutschein sowie entsprechend der Dauer der Gemeinderatszugehörigkeit eine Auszeichnung des Gemeindetags. Die Ehrung erfolgt in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung.
§ 8 Ehrung auf dem Gebiet des Vereinslebens
1. Ehrung von Mitgliedern
Für hervorragende Leistungen werden auf Anregung der Vereinsvorstände besonders verdiente Mitglieder örtlicher Vereine geehrt.
Diese sind jeweils bis zum 30.09. eines Jahres durch die Vereine unter Angabe der besonderen Leistungen und Erfolge zu melden. Die Vereine tragen die Verantwortung der vollständigen Meldung. Über die Ehrung entscheidet die Stadtverwaltung. Die hiernach zu Ehrenden erhalten eine Urkunde des Bürgermeisters und ein Sachgeschenk. Die Ehrung erfolgt in der Regel im Rahmen einer Bürgerversammlung.
2. Ehrung von Vereinen
Örtliche Vereine erhalten bei Vereinsjubiläen ein Geldgeschenk durch den Bürgermeister. Die genaue Höhe ergibt sich aus der jeweils gültigen Vereinsförderrichtlinie.
§ 9 Ehrungen auf dem Gebiet des Sports
Die ehrungswürdige Leistung muss als Mitglied eines örtlichen Sportvereins erbracht werden. Geehrt werden auch Sportlerinnen und Sportler, wenn sie für einen auswärtigen Verein starten, sofern für die betreffende Sportart in Oberriexingen kein Sportverein besteht.
I. Einzelsportler
GOLD (Urkunde)
a) Süddeutsche und Deutsche Meisterschaft 1. - 3. Platz
b) Europameisterschaft Teilnahme
c) Weltmeisterschaft Teilnahme
d) Olympiade Teilnahme
e) Baden-Württ. Meisterschaft 1. - 3. Platz
SILBER (Urkunde)
f) Regionalentscheide, Württ. Meisterschaft 1. - 3. Platz
g) Landesauswahl oder Nationalmannschaft Teilnahme
BRONZE (Urkunde)
h) Kreis-, Gau- und Bezirksmeisterschaft 1. - 3. Platz
II. Mannschaften
GOLD (Urkunde)
a) Mannschaften, die bei Rundenwettkämpfen oder nach den Kriterien für Einzelsportler Platz 1. - 3. auf Bundes- oder Landesebene errungen haben.
SILBER (Urkunde)
b) Mannschaften, die bei Rundenwettkämpfen oder nach den Kriterien für Einzelsportler Platz 1. - 3. auf Regionalebene errungen haben.
BRONZE (Urkunde)
c) Mannschaften, die bei Rundenwettkämpfen oder nach den Kriterien für Einzelsportler eine Meisterschaft auf Kreis- bzw. Platz 1. - 3. Bezirksebene errungen haben.
Auswahlverfahren
Jeweils bis zum 30.09. eines Jahres melden die Vereine die zur Ehrung anstehenden Personen oder Mannschaften unter Angabe der besonderen Leistungen und Erfolge. Die Vereine tragen die Verantwortung der vollständigen Meldung. Die hiernach zu Ehrenden erhalten eine Urkunde des Bürgermeisters und ein Sachgeschenk.
§ 10 Ehrungen auf dem Gebiet der Kultur und Wissenschaft
1.Die ehrungswürdige Leistung muss als Mitglied eines örtlichen Vereins oder einer umliegenden Jugendmusikschule/Schule erbracht werden.
GOLD (Urkunde)
a) „Jugend musiziert“ auf Bundes- oder Landesebene 1. - 3. Platz
b) Musik-, Kultur-, Kunst- und Wissenschaftswettbewerbe mit überregionaler Bedeutung, d. h. offen für Teilnehmer/innen aus dem ganzen Land/Bund, Platz 1. - 3.
SILBER (Urkunde)
c) „Jugend musiziert“ auf Regionalebene 1. - 3. Platz
d) Wertungsspiel der Vereine auf Landesebene Note „sehr gut“
e) Musik-, Kultur-, Kunst- und Wissenschaftswettbewerbe mit regionaler Bedeutung, Platz 1. - 3.
BRONZE (Urkunde)
f) „D 3 Leistungsabzeichen“ (Jugend musiziert auf Kreisebene) in Gold auf Kreisebene Note „sehr gut“
g) Musik-, Kultur-, Kunst- und Wissenschaftswettbewerbe auf Landkreisebene, Platz 1.
Auswahlverfahren
Jeweils bis zum 30.09. eines Jahres melden die Vereine/Musikschule/Schulen die zur Ehrung anstehenden Personen oder Mannschaften unter Angabe der besonderen Leistungen und Erfolge. Die Vereine/Musikschule/Schulen tragen die Verantwortung der vollständigen Meldung. Die hiernach zu Ehrenden erhalten eine Urkunde des Bürgermeisters und ein Sachgeschenk.
§ 11 Ehrenbezeugungen bei Sterbefällen
Beim Ableben von Gemeinderäten und Angehörigen der Gemeindeverwaltung sowie der örtlichen Schulleitung, ferner von verdienten Bürgern und sonstigen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens gelten folgende Regelungen:
1. Beileidsschreiben
Ein Beileidsschreiben des Bürgermeisters wird zugestellt beim Ableben
a) eines Ehegatten, Elternteils oder Kindes eines Gemeinderates oder eines Angehörigen der Gemeindeverwaltung.
b) einer Persönlichkeit des öffentlichen und des privaten Lebens, wenn die Anteilnahme der Gemeinde schriftlich ausgedrückt werden soll.
c) eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr.
2. Kranzspenden
Ein Kranz wird gespendet zur Bestattung
d) eines ehemaligen Gemeinderates,
e) eines Angehörigen der Gemeindeverwaltung mit mindestens 10 Dienstjahren, der in dem an die gemeindliche Dienstzeit anschließenden Ruhestand verstorben ist,
f) eines ehemaligen Feuerwehrkommandanten der Stadt Oberriexingen,
g) eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr mit mindestens 15 Dienstjahren bei der Stadt Oberriexingen.
Zu einer Kranzspende gehört eine Schleife in den Stadtfarben (schwarz-gelb), die in goldener Aufschrift die Widmung trägt: „Stadt Oberriexingen“. Eine Kranzspende schließt in der Regel ein Beileidsschreiben nach Abs. 1 und einen Nachruf im Mitteilungsblatt der Stadt Oberriexingen ein. Der Kranz wird öffentlich niedergelegt.
3. Nachrufe
Ein Nachruf (Rede) durch den Bürgermeister bei der Beerdigung erfolgt beim Ableben
h) eines Ehrenbürgers,
i) eines ehemaligen Bürgermeisters der Stadt Oberriexingen,
j) eines Gemeinderates, der bis zu seinem Ableben bzw. mindestens 15 Jahre dem Gemeinderat angehört hat,
k) eines Angehörigen der Gemeindeverwaltung, der bis zu seinem Ableben bei der Gemeindeverwaltung beschäftigt war,
l) eines Angehörigen der Gemeindeverwaltung mit mindestens 15 Dienstjahren, der in dem an die Dienstzeit bei der Gemeinde anschließenden Ruhestand verstorben ist,
m) eines Feuerwehrkommandanten der Stadt Oberriexingen,
n) eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr, sofern der Tod in Ausübung des Dienstes eingetreten oder hierdurch verursacht worden ist,
o) der örtlichen Schulleitung, welche bis zum Ableben im Dienst gestanden ist,
p) eines Trägers der Bürgermedaille.
Wenn ein Nachruf bei der Bestattung erfolgt, ist damit eine Kranzspende, ein Beileidsschreiben sowie ein Nachruf im Mitteilungsblatt nach den vorstehenden Regelungen verbunden. Zusätzlich ist bei Personen nach Nr. 3 ein Nachruf durch Anzeige in der örtlichen Tageszeitung verbunden.
4. Für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr und von Hilfsorganisationen gilt folgende Regelung:
Die zusätzlichen Ehrungen durch die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrausschuss) bleiben von dieser Ehrenordnung unberührt.
§ 12 Ehrengräber
Ehrengräber werden bei besonders ausgezeichneten Ehrenbürgern mit einstimmigem Beschluss des Gemeinderates in nichtöffentlicher Sitzung ausgewiesen.
§ 13 Bisherige Auszeichnungen
Bisher erfolgte Auszeichnungen behalten ihre Gültigkeit.
Bestehende Ehrengräber bleiben erhalten, solange die Angehörigen für die Pflege und Unterhaltung aufkommen.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Ehrenordnung vom 12.11.2024 außer Kraft.
Dieser Satzung entgegenstehende Gemeinderatsbeschlüsse werden hiermit aufgehoben.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Oberriexingen, den 23.09.2025
-ausgefertigt-
Ron Keller
Bürgermeister
TOP 6
Anpassungen Nutzungszeiten des Pausenhofs der Theodor-Storm-Straße
BM Keller erklärte, dass der Pausenhof der Grundschule in der Theodor-Storm-Straße derzeit intensiv von den betreuten Kindern der Kernzeit genutzt werde. Es habe sich jedoch gezeigt, dass der Pausenhof auch von Kindern genutzt werde, die nicht an der Kernzeitbetreuung teilnähmen. Dies habe wiederholt zu Konflikten zwischen betreuten und nicht betreuten Kindern sowie deren Eltern und zu einem Haftungsrisiko geführt.
Er erläuterte, dass die öffentliche Nutzung des Schulhofs grundsätzlich für Kinder bis zu einem Alter von 10 Jahren im Zeitraum von 14:00 bis 20:00 Uhr gestattet sei. Trotz dieser Regelung seien vermehrt Fälle von Vandalismus aufgetreten, beispielsweise zerbrochene Flaschen und das Werfen von Steinen gegen Fenster.
Um diesen Entwicklungen entgegenzuwirken, habe die Verwaltung vorgeschlagen, die Nutzungszeiten für die öffentliche Nutzung einzuschränken oder die Nutzung des Pausenhofs sachlich neu zu regeln. BM Keller schlug vor, den Pausenhof für nicht betreute Kinder bis 16:00 Uhr zu sperren, damit die Kernzeitkräfte bei Fehlverhalten konsequenter eingreifen und entsprechende Maßnahmen durchsetzen könnten. Zudem solle die abendliche Nutzung nur noch bis 19:00 Uhr gestattet werden. Diese Maßnahme diene sowohl der Sicherheit der Kinder als auch dem Schutz der Schuleinrichtung.
Stadtrat Fetzer erkundigte sich nach der Definition des Pausenhofs. BM Keller erläuterte, dass dies das komplette Schulgelände umfasse.
Stadträtin Klein fragte, ob die Sperrung des gesamten Pausenhofs zunächst nicht erfolgen solle. BM Keller antwortete, dass die Verwaltung zunächst das mildere Mittel anwenden wolle.
Stadtrat Rasp erkundigte sich, ob es bereits Beschädigungen durch das Werfen von Steinen gegeben habe. BM Keller verneinte und berichtete, dass bislang keine Fenster beschädigt worden seien. Auf Nachfrage, wer die Einhaltung der Regeln kontrollieren werde, erklärte BM Keller, dass dies durch den GVD, die Citystreife sowie durch Bürgerinnen und Bürger übernommen werde.
Stadträtin Schäberle fragte, ob die neuen Regeln auch bewusst an Wochenenden gelten sollten. BM Keller antwortete, dass die Regelung für die ganze Woche übernommen worden sei, dies aber noch einmal genau geprüft werde.
Stadtrat Fetzer wollte wissen, ob bei der Beschlussfassung auch weitere Beteiligte einbezogen worden seien. BM Keller erläuterte, dass die Schule mit der Kernzeitbetreuung in den Prozess eingebunden worden sei.
Stadträtin Essich erkundigte sich nach dem Alter der Kinder, die Vandalismus auf dem Pausenhof verursachten. BM Keller gab an, dass es sich bei den zerbrochenen Flaschen vermutlich um ältere Kinder handele, während bei den Kindern, die Steine werfen, das Alter nicht bekannt sei. Stadträtin Essich befürwortete, die älteren Kinder in die Regelungen mit einzubeziehen.
Stadtrat Laier fragte, ob die Regelungen nicht jahreszeitlich angepasst werden könnten. BM Keller sprach sich für konkrete und einheitliche Regeln aus, um eine bessere Verständlichkeit zu gewährleisten.
Stadtrat Bannert äußerte die Sorge, dass Kinder sich mehr nach draußen zurückziehen würden, wenn die Regeln zu stark einschränken. Daher solle den Kindern und Jugendlichen weiterhin die Möglichkeit geboten werden, zu spielen. Er betonte zudem, dass die Regelungen in erster Linie als Handhabung dienen sollten.
BM Keller schlug schließlich vor, die neue Regelung von 16:00 bis 20:00 Uhr von Montag bis Freitag einzuführen.
Der Gemeinderat beschloss einstimmig den öffentlichen Zugang zum Pausenhof für Kinder bis 10 Jahren auf den Zeitraum von 16:00 bis 20:00 Uhr zu regeln.
TOP 7
Umstellung der Finanzsoftware zum 01.01.2027
BM Keller erläuterte, dass die Stadt Oberriexingen seit der Umstellung auf das Neue Kommunale Haushaltsrecht (NKHR) im Jahr 2019 für das Finanzwesen die Software SAP (Anwendungsmanager AWM) des Rechenzentrums KOMM.ONE nutze. In der Praxis habe sich das Programm, das auf der Industriebuchhaltung SAP basiert, jedoch nur als bedingt zweckmäßig für Kommunen, insbesondere für kleinere Kommunen, erwiesen. Die Anwendung sei sehr komplex, wenig bedienerfreundlich und voll von SAP-Fachbegriffen, die nicht der kommunalen Haushaltswirtschaft entsprächen. Von Seiten des Rechenzentrums sei geplant, in den nächsten Jahren auf SAP S4/HANA umzustellen.
Aufgrund der Unzufriedenheit mit dem Programm habe die Verwaltung, insbesondere die Kämmerei, nach einer besseren und zugleich kostengünstigeren Lösung gesucht. Die Software Finanzplus des Stuttgarter Unternehmens MACH sei mittlerweile in Baden-Württemberg weit verbreitet und Marktführer bei autonomer Finanzsoftware für Kommunen. Finanz+ werde in über 165 Kommunen sowie in rund 300 Eigenbetrieben und Zweckverbänden eingesetzt, im Landkreis Ludwigsburg in über 15 Kommunen, darunter Freudental, Erligheim, Kirchheim am Neckar und Walheim.
Der Kämmerer kenne das Programm selbst aus einer Gemeinde, die ebenfalls aus den genannten Gründen bereits vor Jahren von SAP auf Finanzplus umgestellt habe. Bürgermeister Keller verfüge durch seine vorherige Tätigkeit als Kämmerer von Freudental über langjährige Erfahrung mit dem Programm. Auch aus Gesprächen mit anderen Kämmerern, die beide Programme kennen, werde Finanz+ durchweg als deutlich anwendungsfreundlicher beurteilt. Zudem sei der Support bei Problemen erheblich schneller und bereits im Preis enthalten. Bei SAP müsse hingegen stets ein Ticket geöffnet werden, das extra abgerechnet werde, was zu längeren Wartezeiten und Nachteilen im Arbeitsablauf führe.
BM Keller übergab anschließend das Wort an Stadtkämmerer Herrn Carrubba, der seine Präsentation vorstellte.
Stadtrat Rasp fragte nach, ob bei der neuen Finanzsoftware „Finanz+“ zusätzliche Module gebucht werden müssten. BM Keller erklärte, dass die angebotenen Pakete dem gesetzlichen Mindestmaß entsprächen.
Stadtrat Laier erkundigte sich, ob die Anwendung des neuen Programms simpel sei und ob alle benötigten Funktionen vorhanden seien. Stadtkämmerer Carrubba erläuterte, dass Finanz+ mehr Möglichkeiten als SAP biete. Es könnten Daten und Analysen dargestellt werden, um präzisere Aussagen treffen zu können, zudem sei die Bedienerfreundlichkeit sehr gut. BM Keller ergänzte, dass es sich um ein umfangreiches Produkt handele, bei dem viele Funktionen selbstständig ohne Hilfe des Kundendienstes erledigt werden könnten. Finanz+ biete zudem Möglichkeiten, die SAP nicht bereitstelle.
Stadtrat Stecher wollte wissen, wie lange Finanz+ bereits auf dem Markt sei. BM Keller antwortete, dass das Programm seit 25 Jahren verfügbar sei.
Stecher bemerkte, dass sich Programme im Laufe der Zeit ändern. Er kenne die neue Version S4/HANA sehr gut, mahnte aber an, dass genau bekannt sein müsse, was benötigt werde. Er fragte nach den Änderungen bei Finanz+, der Flexibilität des Programms und ob es ein Grundgerüst gebe. Stadtkämmerer Carrubba erklärte, er habe so gut wie alle Module miteingerechnet, damit alle Funktionen abgedeckt seien. Finanz+ habe zudem einen enormen Zulauf und großen Aufschwung erlebt.
Stecher hinterfragte zudem die Amortisationszeit bis 2032 und ob zusätzliche Kosten einkalkuliert seien. Carrubba erwiderte, dass die Kalkulation großzügig erfolgt sei, alle Module berücksichtigt seien und die Amortisationszeit von 15 Jahren als angemessen angesehen werde.
Auf Nachfrage, welche Kommunen bereits mit Finanz+ arbeiten, nannte BM Keller Sachsenheim, Freudental, Walheim sowie die überwiegende Mehrheit der Kommunen im Rems-Murr-Kreis. Im Landkreis Ludwigsburg sei SAP zwar noch stärker vertreten, aber immer mehr Kommunen wechselten zu Finanz+.
Stadtrat Ott berichtete von den Zahlen der Mach AG und kritisierte die Wirtschaftlichkeit. BM Keller erläuterte, dass die Mach AG ein junges Unternehmen sei und mehrere Firmen, wie beispielsweise die Lösung von KOMM.ONE, übernommen habe. Ott äußerte Zweifel, ob die Mach AG im Jahr 2023 noch existieren werde, da die Zahlen nicht gut aussähen.
Stadträtin Essich fragte, ob es die Firma bereits zuvor gab. BM Keller erklärte, dass das Unternehmen ursprünglich von Data Plan stamme. Er betonte, dass selbst im Fall einer Insolvenz der Mach AG das Produkt Finanz+ definitiv von einem anderen Unternehmen übernommen werde, da es ein attraktives Produkt sei. Im Vergleich dazu werde SAP von KOMM.ONE zugekauft, hier gebe es ebenfalls keine Garantie, falls der Dienstleistungsvertrag gekündigt werde, da auch KOMM.ONE wirtschaftlich handeln müsse.
Stadtrat Ott forderte, die Umstellung der Finanzsoftware sensibel zu behandeln, da hohe Kosten damit verbunden seien. Er bemängelte zudem die hohen Kosten von Finanz+.
Stadtrat Seemüller erkundigte sich nach der Meinung der Kämmerei zur Umstellung. Stadtkämmerer Carrubba berichtete, dass die gesamte Kämmerei die Umstellung unterstütze, jedoch noch keine praktischen Erfahrungen mit dem neuen Programm vorlägen.
Stadtrat Stecher ergänzte, dass die Änderung zu S4/HANA gegenüber der bisherigen SAP-Version nicht allzu groß sei, aber die Abläufe und Anforderungen in kleinen Kommunen anders seien.
Stadtrat Bannert meinte, dass bei einem komplett neuen Programm die Umstellung auf Finanz+ unproblematisch sei. Er bat darum, dass die Mach AG in den Gemeinderat komme, um die Umstellung ausführlich zu erläutern. BM Keller entgegnete, dass in der Verwaltung zunächst klar sein müsse, mit welchem Programm künftig gearbeitet werde. Er bewertete den Amortisationszeitraum als positiv und hob die Vorteile hervor, die die Stadt durch die Umstellung erhalte.
Stadtrat Bannert äußerte, dass er Vertrauen in die Verwaltung habe, aber keine zusätzlichen Personalkosten wünsche. BM Keller versicherte, dass durch die reine Umstellung des Finanzprogramms kein zusätzliches Personal benötigt werde.
Stadtrat Fetzer sprach sich abschließend für die Umstellung der Finanzsoftware aus.
Der Gemeinderat beschließt mehrheitliche folgende Beschlüsse:
1. Die Stadt Oberriexingen stellt die Finanzsoftware auf 01.01.2027 auf das Programm Finanzplus der Firma MACH um.
2. Die Stadtverwaltung wird ermächtigt, das beiliegende Angebot vom 24.06.2025 der Firma MACH zu beauftragen.
TOP 8
Gewährung Kommunalbürgschaft
Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2025 sieht Investitionen in Höhe von insgesamt 330.500 Euro vor. Der ursprünglich geplante Gastransformationsplan wird 2025 nicht umgesetzt, wodurch sich die Investitionssumme um 30.000 Euro reduziert. Gleichzeitig steigen die Kosten für die Umrüstung der Straßenbeleuchtung von HQL auf LED aufgrund der vorgezogenen Komplettumstellung der Hauptstraße von 30.000 Euro auf 90.000 Euro. Insgesamt erhöht sich das Investitionsvolumen somit um 30.000 Euro auf 360.500 Euro. Zur Finanzierung dieser Maßnahmen soll ein Darlehen in Höhe von 330.000 Euro aufgenommen werden.
In der folgenden Tabelle sind die einzelnen Maßnahmen detailliert aufgelistet:
| Nr. | Vorhaben | Sparte | Kosten (EUR) | |
| 1. | Hausanschlüsse | Neuanlage Neuanlage/Erneuerung | Gas Wasser | 5.000 40.000 |
| 2. | Im Rahmen Straßensanierungen | Erneuerung Erneuerung Erneuerung | Gas Wasser Strom | 10.000 40.000 30.000 |
| 3. | Stromcheck * | - | Strom MS Strom MS | 5.000 5.000 |
| 4. | Einbau PowerQuality-Überwachungsgerät | - | Strom | 10.000 |
| 5. | Trafostation Amselweg | Strom | 45.000 | |
| 6. | Erdungsverbesserungen | - | Strom | 5.000 |
| 7. | Kabelvertreiler | Erneuerung | Strom | 6.000 |
| 8. | Netz- und Ausbaustudie für Rückbau Freileitung | Strom | 20.000 | |
| 9. | Niederspannungsüberwachung | Strom | 20.000 | |
| 10. | Umrüstung HQL auf LED | Straßenbeleuchtung | 90.000 | |
| 11. | Umstrukturierung | Straßenbeleuchtung | 17.500 | |
| 12. | Erneuerung Straßenbeleuchtung im Zuge der Straßensanierungen | Straßenbeleuchtung | 12.000 |
* bereits erledigt
| Gesamtinvestitionen 2025 | 360.500 EUR |
| davon finanziert durch Gewinn/Abschreibungen | 30.500 EUR |
| davon finanziert durch Bankdarlehen | 330.000 EUR |
Zur Absicherung des Darlehens ist vorgesehen, dass die Stadt Oberriexingen eine Bürgschaft übernimmt. Diese soll entsprechend dem Geschäftsanteil und den geltenden EU-Regelungen 80 % des Darlehensbetrags abdecken, also 264.000 Euro, um günstigere Kreditkonditionen zu erzielen. Konkret soll die Bürgschaft bei 134.640 Euro liegen (80 % von 330.000 Euro, davon 51 %), um kommunalkreditähnliche Konditionen zu erhalten.
Die Übernahme der Bürgschaft bedarf der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der SWBB sowie den Gemeinderat der Stadt Oberriexingen. Der Aufsichtsrat der SW-Ori hat der Darlehensaufnahme bereits in seiner Sitzung am 24. Juli 2025 zugestimmt.
Verschiedene Kreditinstitute wurden um Angebote gebeten; das beste Angebot mit einem nominalen Zinssatz von 3,64 % stammt von der VR-Bank.
Stadtrat Hess fragte nach, ob durch die Bürgschaft tatsächlich Geld ausgegeben werde. Die Antwort lautete, dass es sich hierbei lediglich um eine Absicherung handelt, um einen besseren Zinssatz zu ermöglichen.
Stadtrat Fetzer merkte an, dass aus den Unterlagen hervorgehe, dass auch ohne Bürgschaft ein günstigerer Zinssatz erreicht werde. Stadtkämmerer Carrubba erläuterte, dass der Zinssatz unabhängig davon sei, ob ein oder zwei Bürgen eingesetzt würden. Daher habe man sich für nur einen Bürgen entschieden.
Stadtrat Rasp wollte wissen, wie die aktuelle Zinssituation bei Kreditaufnahmen eingeschätzt wird. BM Keller erklärte, dass die Zinssätze derzeit stabil seien und voraussichtlich auch so bleiben würden.
Der Gemeinderat beschließt mehrheitlich folgenden Beschluss:
Der Gemeinderat der Stadt Oberriexingen ermächtigt die Geschäftsführung der SW-Ori GmbH zur Aufnahme des Darlehens in Höhe von 330.000 € bei der Bank mit den zinsgünstigsten Konditionen. Zudem beschließt der Gemeinderat der Stadt Oberriexingen die Übernahme einer Kommunalbürgschaft in Höhe von 51 % (= 134.640 Euro) durch die Stadt Oberriexingen für die SW Ori GmbH, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde (LRA LB).
Top 9
Zweckverband Eichwald:
Abschluss eines Stromkonzessionsvertrages zwischen dem Zweckverband Eichwald und der Energie & Wasser Eichwald GmbH
Der bestehende Stromkonzessionsvertrag zwischen dem Zweckverband Eichwald mit der Energie & Wasser Eichwald GmbH läuft zum 31. März 2026 aus (ZV 01/2006). Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wurde im Bundesanzeiger die Ausschreibung mit Interessenbekundung angekündigt. Als einzige Interessentin für die Stromkonzession im Verbandsgelände hat sich die Energie & Wasser Eichwald GmbH (E&W Eichwald) hierfür beworben. Beiliegender Konzessionsvertrag soll künftighin das neue Vertragswerk zwischen der Energie & Wasser Eichwald GmbH und dem Zweckverband Eichwald werden.
Der Stromkonzessionsvertrag soll auf Basis des Musterkonzessionsvertrages 3.0 abgeschlossen werden. Die Musterkonzessionsverträge Strom und Gas (MKV 3.0) wurden in den vergangenen Jahren aktualisiert und an die Rechtslage und an die gestiegenen Anforderungen an die Umsetzung der Energiewende vor Ort angepasst. Die neuen Musterkonzessionsverträge sind für die Gemeinden und Zweckverbände in allen Punkten vorteilhaft. Dies sind insbesondere:
- moderner und zukunftsfähiger Netzbetrieb zur Umsetzung der Energiewende vor Ort als Ziel des Vertrags
- konkreter und direkter Ansprechpartner der Konzessionärin für alle Belange des Zweckverbandes
- Sicherstellung von qualifiziertem Personal bei Baumaßnahmen durch die Konzessionärin
- 24/7-Störungshotline der Konzessionärin für den Zweckverband und die Netzkunden
- Verankerung der Weitergewährung der Konzessionsabgabe und des Kommunalrabatts nach Auslaufen der Konzession
- Mitverlegung von Leerrohren durch die Konzessionärin für Zwecke des Zweckverbandes (z. B. Breitband)
- unmittelbare Mitwirkung der Konzessionärin bei der Erstellung und Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung
- Anzeigepflicht der Konzessionärin bei Wechsel der Beherrschungsverhältnisse
- Verankerung praxisüblicher Entflechtungsregelung für den Netzübergang
- Sonderkündigungsrecht des Zweckverbandes nach 10 Jahren Vertragslaufzeit.
Nach § 107 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) darf der Zweckverband Eichwald Verträge über die Lieferung von Energie oder Wasser in das Verbandsgebiet sowie Konzessionsverträge, durch die er einem Energieversorgungsunternehmen die Benutzung von Eigentum des Zweckverbandes einschließlich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für Leitungen zur Versorgung des Verbandsgebietes überlässt, nur abschließen, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes nicht gefährdet wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Zweckverbandes gewahrt sind. Hierüber soll der Zweckverbandsversammlung vor der Beschlussfassung das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vorgelegt werden. Auf die Erstellung eines solchen Gutachtens kann jedoch verzichtet werden, wenn man einen sog. Musterkonzessionsvertrag verwendet, für den bereits ein entsprechendes Gutachten vorliegt.
Vom Innenministerium Baden-Württemberg wurde bestätigt, dass die Änderungen in allen Punkten für die Gemeinden und Zweckverbände vorteilhaft sind und ein neues Sachverständigengutachten nach § 107 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung nicht erforderlich ist. Von den kommunalen Verbänden wurde den Gemeinden und Zweckverbänden empfohlen, die neuen Musterkonzessionsverträge MKV 3.0 zu nutzen.
Im vorliegenden Fall wurde der Musterkonzessionsvertrag insbesondere redaktionell hinsichtlich der Geltung für einen „Zweckverband“ statt für eine „Gemeinde“ überarbeitet. Weiterhin wurde § 13 angepasst, um die Verpächtersituation mit Blick auf die E&W Eichwald GmbH und die Stadtwerke Bietigheim-Bissingen GmbH klarzustellen. Nachteile für den Zweckverband Eichwald ergeben sich daraus nicht.
Die Verwaltung empfiehlt folglich den Abschluss des neuen Konzessionsvertrags auf der Basis des vorliegenden Musterkonzessionsvertrags der kommunalen Spitzenverbände. Durch die Vereinbarung des Musterkonzessionsvertrags werden die Interessen des Zweckverbandes ausreichend gewahrt und es besteht eine hohe Rechtssicherheit für die Vertragslaufzeit.
Der Gemeinderat beschließt folgenden Beschluss einstimmig:
Der Gemeinderat der Stadt Oberriexingen beauftragt, die Vertreter der Stadt Oberriexingen in der Verbandsversammlung Folgendes zu beschließen:
Die Verbandsversammlung stimmt dem Abschluss des in der Anlage beigefügten Konzessionsvertrags Strom zwischen dem Zweckverband Eichwald und der Energie & Wasser Eichwald GmbH ab 01. April 2026 zu.
TOP 10
Zweckverband Eichwald: Abschluss eines Gaskonzessionsvertrages zwischen demZweckverband Eichwald und der Energie & Wasser Eichwald GmbH
Der bestehende Gaskonzessionsvertrag zwischen dem Zweckverband Eichwald mit der Energie & Wasser Eichwald GmbH läuft zum 31. März 2026 aus (ZV 01/2006). Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wurde im Bundesanzeiger die Ausschreibung mit Interessenbekundung angekündigt. Als einzige Interessentin für die Gaskonzession im Verbandsgelände hat sich die Energie & Wasser Eichwald GmbH (E&W Eichwald) hierfür beworben. Beiliegender Konzessionsvertrag soll künftighin das neue Vertragswerk zwischen der Energie & Wasser Eichwald GmbH und dem Zweckverband Eichwald werden.
Der Gaskonzessionsvertrag soll auf Basis des Musterkonzessionsvertrages 3.0 abgeschlossen werden. Die Musterkonzessionsverträge Strom und Gas (MKV 3.0) wurden in den vergangenen Jahren aktualisiert und an die Rechtslage und an die gestiegenen Anforderungen an die Umsetzung der Energiewende vor Ort angepasst. Die neuen Musterkonzessionsverträge sind für die Gemeinden und Zweckverbände in allen Punkten vorteilhaft. Dies sind insbesondere:
- moderner und zukunftsfähiger Netzbetrieb zur Umsetzung der Energiewende vor Ort als Ziel des Vertrags
- konkreter und direkter Ansprechpartner der Konzessionärin für alle Belange des Zweckverbandes
- Sicherstellung von qualifiziertem Personal bei Baumaßnahmen durch die Konzessionärin
- 24/7-Störungshotline der Konzessionärin für den Zweckverband und die Netzkunden
- Verankerung der Weitergewährung der Konzessionsabgabe und des Kommunalrabatts nach Auslaufen der Konzession
- Mitverlegung von Leerrohren durch die Konzessionärin für Zwecke des Zweckverbandes (z. B. Breitband)
- unmittelbare Mitwirkung der Konzessionärin bei der Erstellung und Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung
- Anzeigepflicht der Konzessionärin bei Wechsel der Beherrschungsverhältnisse
- Verankerung praxisüblicher Entflechtungsregelung für den Netzübergang
- Sonderkündigungsrecht des Zweckverbandes nach 10 Jahren Vertragslaufzeit.
Nach § 107 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) darf der Zweckverband Eichwald Verträge über die Lieferung von Energie oder Wasser in das Verbandsgebiet sowie Konzessionsverträge, durch die er einem Energieversorgungsunternehmen die Benutzung von Eigentum des Zweckverbandes einschließlich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für Leitungen zur Versorgung des Verbandsgebietes überlässt, nur abschließen, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes nicht gefährdet wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Zweckverbandes gewahrt sind. Hierüber soll der Zweckverbandsversammlung vor der Beschlussfassung das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vorgelegt werden. Auf die Erstellung eines solchen Gutachtens kann jedoch verzichtet werden, wenn man einen sog. Musterkonzessionsvertrag verwendet, für den bereits ein entsprechendes Gutachten vorliegt.
Vom Innenministerium Baden-Württemberg wurde bestätigt, dass die Änderungen in allen Punkten für die Gemeinden und Zweckverbände vorteilhaft sind und ein neues Sachverständigengutachten nach § 107 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung nicht erforderlich ist. Von den kommunalen Verbänden wurde den Gemeinden und Zweckverbänden empfohlen, die neuen Musterkonzessionsverträge MKV 3.0 zu nutzen.
Im vorliegenden Fall wurde der Musterkonzessionsvertrag insbesondere redaktionell hinsichtlich der Geltung für einen „Zweckverband“ statt für eine „Gemeinde“ überarbeitet. Weiterhin wurde § 13 angepasst, um die Verpächtersituation mit Blick auf die E&W Eichwald GmbH und die Stadtwerke Bietigheim-Bissingen GmbH klarzustellen. Nachteile für den Zweckverband Eichwald ergeben sich daraus nicht.
Die Verwaltung empfiehlt folglich den Abschluss des neuen Konzessionsvertrags auf der Basis des vorliegenden Musterkonzessionsvertrags der kommunalen Spitzenverbände. Durch die Vereinbarung des Musterkonzessionsvertrags werden die Interessen des Zweckverbandes ausreichend gewahrt und es besteht eine hohe Rechtssicherheit für die Vertragslaufzeit.
Der Gemeinderat beschließt folgenden Beschluss einstimmig:
Der Gemeinderat der Stadt Oberriexingen beauftragt die Vertreter der Stadt Oberriexingen in der Verbandsversammlung Folgendes zu beschließen:
Die Verbandsversammlung stimmt dem Abschluss des in der Anlage beigefügten Konzessionsvertrags Gas zwischen dem Zweckverband Eichwald und der Energie & Wasser Eichwald GmbH ab 01. April 2026 zu.
TOP 11
Anfragen aus dem Gemeinderat, Bekanntgaben, Verschiedenes
- Die Toilette in der Aula ist aufgrund eines Rohrbruchs gesperrt. Bauamtsleiter Schwahn steht im Austausch mit der ausführenden Firma, um die notwendigen Maßnahmen zu besprechen. Stadtrat Fetzer regte an, die Lehrkräfte zu informieren, da diese die Toilette als Lehrertoilette nutzen.
- Die Straßenbeleuchtung soll gemäß Stand vom 19.09.2025 im Abschnitt 1 am 06.10.2025 mit den Baumaßnahmen beginnen. Die Masterneuerung soll bis zum 24.10.2025 abgeschlossen sein, der gesamte Bauabschnitt 1 bis zum 31.10.2025 fertiggestellt werden.
- Der Kontakt zur Versicherung des Unfallverursachers am Stadttor besteht weiterhin. Abstimmungen mit dem Denkmalamt laufen, um die Reparatur des Tores zu ermöglichen.
- Die neuen Möbel für die Kelter werden voraussichtlich in der Kalenderwoche 41 geliefert.
- Das Windvorranggebiet soll mit insgesamt 8 Windkraftanlagen entstehen: 6 auf der Oberriexinger Gemarkung, 1 im Eichwald und 1 auf der Glattbacher Gemarkung. Die Vorstellung dieses Projekts ist für die Oktobersitzung in der Festhalle geplant.
- Weitere Termine:
- „Wir von Hier“ am 26.09.2025
- Evangelisches Kirchenfest am 28.09.2025
- Kinder- und Jugendchor am 11. und 12.10.2025
Rückfragen und Antworten aus der Sitzung:
- Stadtrat Hess wollte zum ersten Abschnitt der Straßenbeleuchtung wissen, was genau gemacht wird. BM Keller erklärte, dass drei Abschnitte vorgesehen sind, und die Umstellung der Straßenbeleuchtung bis September 2026 abgeschlossen sein soll.
- Stadtrat Fetzer erkundigte sich zu den Haushaltsmitteln für 2026 und zum aktuellen Stand der Bushaltestelle Steingrube. BM Keller erläuterte, dass die Umsetzung noch nicht sicher ist, da die finale Planung durch VVS und Landkreis noch aussteht. Ein abschließender Beschluss wird nach Fertigstellung des Bebauungsplans Steingrube, voraussichtlich Ende 2026, erwartet.
- Stadtrat Ott fragte nach dem aktuellen Stand zur direkten Ableitung. BM Keller antwortete, dass voraussichtlich im November ein Angebot für eine Machbarkeitsstudie vorliegen könnte.
- Stadtrat Fetzer erkundigte sich nach der Bedarfsermittlung der Kindergärten. BM Keller kündigte an, dass diese im November durchgeführt wird, um den aktuellen Platzbedarf zu ermitteln.
- Stadtrat Ott wies darauf hin, dass bei starkem Regen Wasser aus der Zufahrt zum Waldkindergarten auf die Straße läuft.
- Stadtrat Rasp wollte wissen, ob die Stadt einen Notfallplan für einen möglichen EDV-Ausfall hat. BM Keller berichtete, dass ein Angebot der EnBW für ein Krisen- und Notfallmanagement eingeholt wurde. Aktuell gibt es keinen Plan, dies soll durch das Notfallmanagement geändert werden.
- Stadtrat Laier informierte, dass an der Brücke zum Gasthaus Linde auf der rechten Seite häufig LKWs über den Gehweg fahren. Er fragte an, ob dort Markierungen zur Abgrenzung angebracht werden könnten.

