In-Kraft-Treten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Gartenstraße Ost“ in Oberriexingen im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB

/ Kategorie: Ausschreibungen und Bekanntmachungen

Der Gemeinderat der Stadt Oberriexingen hat am 03.05.2022 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Gartenstraße Ost“ gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) als jeweils selbstständige Satzung im beschleunigten Verfahren nach § 13b Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Der Planbereich umfasst die Flurstücke 148 und 155.

Im Einzelnen gilt der Lageplan des Büros Schwarzingenieure GmbH aus Vaihingen/Enz vom 19.04.2022.

Der Planbereich ist im ensprechenden Kartenausschnitt (s. rechts) dargestellt.

Der Bebauungsplan „Gartenstraße Ost“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan und seine Begründung können beim Bürgermeisteramt Oberriexingen, Hauptstraße 14, 71739 Oberriexingen, im Eingangsbereich vor dem Sitzungssaal während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann Auskunft über seinen Inhalt verlangen.

Für das Bebauungsplanverfahren gelten die Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) in der jeweils geltenden Fassung. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die Fälligkeit und fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, wird hingewiesen. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Oberriexingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Oberriexingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Oberriexingen, den 04.05.2022
- ausgefertigt -

Wittendorfer
(Bürgermeister)