Öffentliche Bekanntmachung: Aufstellungsbeschluss Neubaugebiet "Schrannenäcker West"

Öffentliche Bekanntmachung
über den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Schrannenäcker West“
gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB 

Der Gemeinderat der Stadt Oberriexingen hat in öffentlicher Sitzung am 05.11.2019 folgenden Beschluss gefasst: 

Für das Gebiet „Schrannenäcker West“ wird nach §2 Abs. 1 BauGB ein Bebauungsplan mit  Satzung über örtliche Bauvorschriften gem. §74 LBO aufgestellt, maßgeblich ist der Abgrenzungsplan des Büro KMB vom 08.10.2019. Das Verfahren, für den Bereich der Wohnbauflächen, soll nach § 13b BauGB durchgeführt werden. Für die Erschließungsflächen im süd-westlichen Bereich des Gebiets erfolgt die Aufstellung nach § 13 BauGB. 

Geltungsbereich:
Für den Planbereich ist der Abgrenzungsplan des Büro KMB vom 08.10.2019 maßgebend.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht. 

Erfordernis und Ziele der Planung:
Aufgrund des nach wie vor sehr großen Bedarfs an Wohnraum, besonders in wirtschaftlich starken Regionen, ist eine Ausweisung und Schaffung neuer Wohnbauflächen von hohem öffentlichem Interesse. Bei der Stadt Oberriexingen gehen nahezu täglich Anfragen nach Wohnraum ein. Mit der Ausweisung des neuen Baugebietes möchte die Stadt Oberriexingen diesem Bedarf und der Nachfrage Rechnung tragen.  Als kleine Kommune wäre dieses Neubaugebiet für weitere junge Familien bei einer frühestmöglichen Bebauung in gut 2-3 Jahren absolut ideal, um weiterhin dem demografischen Wandel und der Alterung der Bevölkerung entgegen zu wirken.  

Als planungsrechtliche Grundlage ist dafür die Aufstellung des Bebauungsplans „Schrannenäcker West“ erforderlich. Für Verfahren nach § 13b BauGB gilt § 13a BauGB entsprechend. Es wird daher gem. § 13a Abs. 2 und 3 BauGB darauf hingewiesen, dass die Bebauungsplanaufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB ohne frühzeitige Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB und ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden soll. 

Oberriexingen, den 14.11.2019    

Wittendorfer
Bürgermeister