Satzung über die Grundschulkinderbetreuung der Stadt Oberriexingen vom 04.06.2024

Stadt Oberriexingen
-Stadtrechtsammlung-

Satzung über die Grundschulkinderbetreuung der Stadt Oberriexingen vom 04.06.2024

In Kraft seit: 01.09.2018

geändert am: 04.06.2024 In Kraft seit: 01.09.2024

Satzung über die Grundschulkinderbetreuung der Stadt Oberriexingen

(Grundschulkinderbetreuungs-Satzung GSB-S)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. 2000, 581, ber. Seite 698), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 06.03.2018 (GBl. 2018 Seite 65,73) in Verbindung mit §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.06.2020 (GBl. 2020 Seite 403) hat der Gemeinderat der Stadt Oberriexingen am 19.06.2018, zuletzt geändert durch die 5. Änderung der Satzung über die Grundschulkinderbetreuung der Stadt  Oberriexingen vom 25.07.2023 folgende Satzung über die Grundschulkinderbetreuung der Stadt Oberriexingen beschlossen.

§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt Oberriexingen betreibt als freiwilliges Betreuungsangebot für Grundschulkinder eine Betreuung im Rahmen der verlässlichen Grundschule (Kernzeitbetreuung und  Nachmittagsbetreuung) als öffentliche Einrichtung in den Räumen der Grundschule Oberriexingen.

(2) Je nach Lage der Ferien, Bedarf und in Abhängigkeit der personellen und räumlichen Möglichkeiten wird zusätzlich eine Ferienbetreuung angeboten.

(3) Für die Benutzung der Einrichtung erhebt die Stadt Oberriexingen öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühren. Die Benutzung der Einrichtung und die Erhebung der Benutzungsgebühren regeln sich nach dieser Satzung.

§ 2 Aufgabe der Einrichtung

(1) Das Betreuungsangebot der Stadt Oberriexingen hat die Aufgabe, Schüler der Grundschule Oberriexingen außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts zu betreuen. Ziel ist eine ganzheitliche Begleitung der Kinder in ihrer Entwicklung zu einer selbstständigen und sozialen Persönlichkeit. Es findet kein Unterricht statt.

(2) Die Förderung der individuellen Entwicklungsprozesse der Kinder steht dabei im Vordergrund. Neben der Anleitung zur sinnvollen, abwechslungsreichen und situationsorientierten Freizeitgestaltung, ist auch Unterstützung bei der Bewältigung der Hausaufgaben ein Bestandteil der Betreuungsarbeit. Die Überprüfung der  Hausaufgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit obliegt den Personensorgeberechtigten der Kinder.

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Das Betreuungsjahr entspricht dem Schuljahr.

(2) Die Einrichtung ist regelmäßig von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und der Ferienzeiten geöffnet.

(3) Die Betreuung der Kinder in der Kernzeitbetreuung erfolgt:

Montag: 07:00 Uhr bis 08:40 Uhr sowie 12:10 Uhr bis 13:30 Uhr
Dienstag: 07:00 Uhr bis 08:40 Uhr sowie 12:10 Uhr bis 13:30 Uhr
Mittwoch: 07:00 Uhr bis 08.40 Uhr sowie 12:10 Uhr bis 13:30 Uhr
Donnerstag: 07:00 Uhr bis 08:40 Uhr sowie 12:10 Uhr bis 13:30 Uhr
Freitag: 07:00 Uhr bis 08:40 Uhr sowie 12:10 Uhr bis 13:30 Uhr

(4) In der Zeit von 12:30 Uhr bis 13:30 Uhr kann ein Mittagessen eingenommen werden.

(5) Die Betreuung der Kinder in der ergänzenden Nachmittagsbetreuung erfolgt:

Montag: 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag: 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch: 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag: 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr

(6) Bei der Kernzeit- und Nachmittagsbetreuung ist am ersten Fehltag eine Benachrichtigung des Betreuungspersonals erforderlich.

§ 4 Ferienbetreuung

(1) Je nach Lage der Ferien, Bedarf und in Abhängigkeit der personellen Möglichkeiten wird eine Ferienbetreuung an der Grundschule Oberriexingen angeboten. Es werden nicht alle Schulferienzeiten mit der Ferienbetreuung abgedeckt. Es fallen weitere Schließtage aus betrieblichen Gründen an.

(2) Die Betreuung der Kinder in der Ferienbetreuung findet in der Zeit von 07:00 Uhr bis 13:30 Uhr statt.

(3) Falls das Kind krankheitsbedingt die Ferienbetreuung nicht besuchen kann, ist dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Nur nach Vorlage dieser Bescheinigung entfällt im Krankheitsfall die Zahlungspflicht der Gebühr.

(4) Übersteigen die Anmeldungen die zur Verfügung stehenden Plätze entscheidet die Stadtverwaltung auf Basis eines geeigneten Auswahlverfahrens (z.B. nach nachgewiesenem berufsbedingten Bedarf).

§ 5 Schließung der Einrichtung aus besonderem Anlass

(1) Die Schließtage und Zeiten für die Fortbildung der Betreuungskräfte (Pädagogische Tage) der Einrichtungen werden jeweils für ein Jahr festgesetzt und den Personensorgeberechtigten rechtzeitig bekanntgegeben.

(2) Muss die Einrichtung oder eine Gruppe aus besonderem Anlass (z. B. wegen Erkrankung, Streik, dienstlicher Verhinderung oder bei höherer Gewalt) geschlossen  bleiben, werden die Personensorgeberechtigten hiervon rechtzeitig unterrichtet.

(3) Der Träger der Einrichtung ist bemüht, eine über die Dauer von drei Tagen hinausgehende Schließung der Einrichtung oder der Gruppe nach Nr. 2 zu vermeiden.
Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten geschlossen werden muss.

§ 6 Aufnahme

(1) Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme des Kindes in die Einrichtung besteht nicht

(2) In die Einrichtung aufgenommen werden schulpflichtige Kinder bis zum Ende der Grundschulzeit. Vorrangig werden Kinder aufgenommen, die die Grundschule Oberriexingen besuchen. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet das Bürgermeisteramt.

(3) Kinder mit und ohne Behinderungen werden, soweit möglich, gemeinsam betreut. Es muss gewährleistet sein, dass sowohl den besonderen Bedürfnissen der behinderten als auch der nicht behinderten Kinder Rechnung getragen werden kann.

(4) Von der Aufnahme ausgeschlossen sind Kinder, wenn sie an einer ansteckenden Krankheit leiden (gemäß Infektionsschutzgesetz), dauernd pflegebedürftig sind oder regelmäßig einkoten und/oder einnässen

(5) Die Plätze in der Betreuungseinrichtung werden in der Rangfolge nach folgenden Kriterien vergeben:

1. Kinder alleinstehender Mütter bzw. Väter
2. Kinder, die bereits im Vorjahr in der Einrichtung betreut wurden
3. Geschwister, der Kinder, die unter Nr. 2 fallen
4. Kinder, deren Eltern/Personensorgeberechtigte beide berufstätig sind
5. alle weiteren

Gehen mehr Anmeldungen ein, als Plätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Vergabe unter der Anwendung o.g. Kriterien in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen.

§ 7 Anmeldung, Änderung

(1) Voraussetzung für die Aufnahme ist die Abgabe eines von den Personensorgeberechtigten unterzeichneten Anmeldeformulars sowie die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates. Hiervon kann nur in begründeten Fällen eine Ausnahme zugelassen werden.

(2) Anmeldungen müssen bis spätestens 30.05. des laufenden Jahres für das folgende Schuljahr bei der Stadt Oberriexingen, Hauptstraße 14, 71739 Oberriexingen eingehen.
Nach Anmeldeschluss eingehende Anmeldungen können nur noch bei freien Plätzen berücksichtigt werden.

(3) Die Anmeldung gilt verbindlich für die Dauer der Grundschulzeit. Eine erneute Anmeldung zum nächsten Schuljahr ist nicht erforderlich.

(4) Eine Änderung kann unter folgenden Bedingungen erfolgen
- nur innerhalb der ersten zwei Wochen zu Beginn des 1. Schulhalbjahres bzw. innerhalb der ersten zwei Wochen zu Beginn des 2. Schulhalbjahres
- und nur gegen Vorlage eines Nachweises, dass die Änderung aufgrund des Schulstundenplanes des Kindes oder aufgrund erst zu Schuljahresbeginn feststehender Arbeitszeiten des/der Personensorgeberechtigten erforderlich ist.
Der Nachweis ist innerhalb einer Woche vorzulegen.

(5) Die Anmeldung zur Betreuung in den Ferien hat schriftlich mit dem Anmeldeformular zu erfolgen, dass in der Einrichtung ausgeteilt wird. Dieses Anmeldeformular muss spätestens zum darauf genannten Datum abgegeben werden. Der Anmeldeschluss ist unbedingt einzuhalten, damit rechtzeitig festgestellt werden kann, ob die Mindestkinderzahl für das Zustandekommen der Ferienbetreuung erreicht wird. Auf dieser Basis erfolgt die Planung der Ferienbetreuung. Nach Anmeldeschluss eingehende Anmeldungen können nur noch bei freien Plätzen berücksichtigt werden. Eine Änderung der Planung zwecks Aufnahme von späteren Anmeldungen kann nicht erfolgen.

§ 8 Abmeldung / Kündigung

(1) Das Benutzungsverhältnis endet automatisch mit Ende der Grundschulzeit, durch die Abmeldung des Kindes durch die Personensorgeberechtigten oder durch Aufhebung des Betreuungsverhältnisses nach § 9.

(2) Das Benutzungsverhältnis endet automatisch mit dem Ende Grundschulzeit, ohne dass es einer gesonderten Abmeldung bedarf.

(3) Die Abmeldung kann nur mit Frist von drei Monaten zum Monatsende erfolgen. Die Abmeldung ist schriftlich bei der Stadtverwaltung einzureichen. Ist die Wiederbesetzung des freiwerdenden Platzes sofort möglich, kann die Abmeldung auch früher angenommen werden.

§ 9 Aufhebung durch den Träger

(1) Die Stadt Oberriexingen kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigen Gründen mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende aufheben. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) die Aufnahme des Kindes durch unwahre Angaben, die entscheidungserheblich sind, erfolgt ist und dadurch ein anderes Kind nicht aufgenommen worden ist
b) das Kind länger als 4 Wochen ununterbrochen und unentschuldigt fehlt.
c) der Gebührenpflichtige mit den Gebühren in Höhe von zwei Monatsbeiträgen im Verzug ist.
d) das Kind Andere erheblich belästigt oder gefährdet oder die Führung der Gruppe wiederholt erschwert
e) das Kind sich nicht in die Gemeinschaft einfügt und wiederholt in grober Weise gegen die Ordnung in der Einrichtung verstößt oder den Anordnungen des Betreuungspersonals zuwiderhandelt.
f) die Personensorgeberechtigten der betreuten Kinder ihren Pflichten nach § 13 dieser Satzung wiederholt nicht nachkommen, so dass eine weitere Aufrechterhaltung des Betreuungsverhältnisses der Stadt Oberriexingen nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung des Betreuungsverhältnisses wird dem/den Erziehungsberechtigten schriftlich unter Angabe von Gründen mitgeteilt.

§ 10 Regelung in Krankheitsfällen

(1) Sollte ein Kind die Einrichtung für einen oder mehrere Tage nicht besuchen können, ist das Betreuungspersonal zu benachrichtigen.

(2) Ein Kind, das nach § 90 des Schulgesetzes vorrübergehend vom Schulbesuch ausgeschlossen ist, ist während dieses Zeitraums auch vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen.

(3) Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (insbesondere Diphterie, Scharlach, Mumps, Keuchhusten, Röteln, Windpocken, Tuberkulose, Gelbsucht, übertragbare Erkrankungen von Augen, Haut oder Darm, Befall von Läusen oder Krätzmilben), ist das Betreuungspersonal zu informieren. Das Kind ist vom Besuch der Einrichtung in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.

(4) Im Übrigen gelten die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere die §§ 33,34. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit die Einrichtung wieder besuchen darf, kann die Stadt eine schriftliche Erklärung des behandelnden Arztes verlangen, in dem gemäß § 34 Abs. 1 IfSG bestätigt wird, dass nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung verneint wird.
Nach dem Befall von Läusen oder Krätzmilben ist der Besuch der Betreuungseinrichtung erst möglich, wenn die fachgerechte Anwendung von zugelassenen Mitteln erfolgreich durchgeführt wurde.

§ 11 Aufsicht

(1) Die Aufsichtspflicht während der Öffnungszeiten der Einrichtung obliegt dem Betreuungspersonal.

(2) Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt mit der Übernahme des Kindes durch das Betreuungspersonal in der Einrichtung und endet mit dem Verlassen der Einrichtung durch das Kind.

(3) Der Weg von und zur Einrichtung sowie auf dem Heimweg fällt nicht unter die Aufsicht des Betreuungspersonals. Die Aufsichtspflicht obliegt hier alleine den Personensorgeberechtigten. Dem ordnungsgemäßen Übergang in den jeweils anderen Aufsichtspflichtbereich ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

(4) Die Personensorgeberechtigten können nur gemeinsam und durch schriftliche Erklärung gegenüber der Einrichtung entscheiden, ob das Kind alleine nach Hause gehen oder von einer nicht erziehungsberechtigten Person abgeholt werden darf. Diese Erklärungen können ebenfalls nur gemeinsam durch alle Personensorgeberechtigten widerrufen oder geändert werden.

(5) Bei Festen und Feiern der Einrichtung unter Beteiligung der Personensorgeberechtigten obliegt die Aufsichtspflicht den Personensorgeberechtigten.

§ 12 Versicherung / Haftung

(1) Die Kinder in nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 a) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert

  • auf dem direkten Weg von der und zur Einrichtung
  • während des Besuchs der Einrichtung
  • während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Einrichtungsgeländes (Spaziergänge, Ausflüge, Feste usw.)

(2) Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, müssen der Leitung der Einrichtung unverzüglich gemeldet werden.

(3) Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu kennzeichnen.

(4) Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Personensorgeberechtigten. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.

(5) Die Haftung der Gemeinde, ihrer Organe und ihrer Bediensteten wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Haftung der Gemeinde für Schäden, die von Personen verursacht werden, welche nicht in ihrem Dienst stehen, wird in jedem Fall ausgeschlossen.

§ 13 Pflichten der Personensorgeberechtigten

(1) Um die Betreuung der Kinder zu gewährleisten, sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, das Kind im Falle seines Fernbleibens von einem gebuchten Betreuungsangebot zu entschuldigen. Die Entschuldigung muss spätestens zu Beginn der Öffnungszeiten der Betreuung beim Betreuungspersonal telefonisch oder persönlich erfolgen. Die Information des Betreuungspersonals hat unabhängig von der Information der Schule zu erfolgen.

(2) Die Personensorgeberechtigten haben das Betreuungspersonal über besondere Erfordernisse der Kinder (z.B.: Allergien, chronische Krankheiten, Medikamenteneinnahme u.a.) umfassend zu informieren.

(3) Änderungen der Anschrift und der Telefonnummern sind sowohl dem Betreuungspersonal wie auch der Stadtverwaltung mitzuteilen.

(4) Ein Anspruch auf Betreuung besteht nur innerhalb der angemeldeten Zeiten. Kinder, die nicht alleine nach Hause gehen dürfen, sind pünktlich abzuholen. Wird ein Kind mehrfach nicht pünktlich abgeholt, kann nach schriftlicher Verwarnung eine Aufwandsgebühr von 60,00 Euro erhoben werden.

§ 14 Benutzungsgebühren

(1) Für den Besuch der Einrichtung werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebühren sind in der jeweils festgesetzten Höhe von Beginn des Monats zu entrichten, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird.

(2) Basis für die Benutzungsgebühren sind die angemeldeten Betreuungszeiten, unabhängig ob das Kind die Betreuungseinrichtung tatsächlich besucht. Dies gilt auch für die Anmeldung zur Ferienbetreuung. Eine Erstattung der Gebühr wegen nicht in Anspruch genommener angemeldeter Betreuungszeiten durch Krankheit oder sonstige Verhinderung erfolgt nicht.

(3) Die Benutzungsgebühren werden für 11 Monate im Jahr erhoben, der Monat August ist gebührenfrei. Die Gebühren für die Kernzeit- und Nachmittagsbetreuung sind monatlich fällig. Der Betrag wird jeweils am 01. des laufenden Monats abgebucht.

(4) Bei Abmeldung eines Kindes sind die Benutzungsgebühren bis zum Ende des Monats zu entrichten, zu dem das Kind abgemeldet wurde.

(5) Die Benutzungsgebühren sind eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und deshalb auch während der Ferien und für Zeiten zu entrichten, in den die Einrichtung aus besonderem Anlass geschlossen ist. Ein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Benutzungsgebühren für Zeiträume, in denen die Einrichtung aus besonderem Anlass geschlossen ist, besteht nicht.

(6) Die Gebühren für die Ferienbetreuung werden nach Ende der Ferien berechnet und nachträglich abgebucht.

(7) Die Kosten für das Mittagessen sind in den Benutzungsgebühren nicht enthalten.

§ 15 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten des Kindes, das die Einrichtung besucht sowie diejenigen, die die Aufnahme in die Betreuungseinrichtung beantragt haben.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 16 Gebührenhöhe

Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach der Anlage zu dieser Richtlinie beigefügten Gebührenverzeichnisses. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Richtlinie.

§ 17 Mittagessen

Das Mittagessen erfolgt nach Vorbestellung beim Betreuungspersonal und wird tageweise durch die Stadtverwaltung Oberriexingen abgerechnet. Die Höhe des Essensgeldes beträgt pro Tag 3,80 €.

§ 18 Inkrafttreten

Die Änderung der Satzung tritt zum 01.09.2024 in Kraft.

Oberriexingen, den 04.06.2024

gez.
Gerd Maisch
(Stv. Bürgermeister)

 

Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 Anlage

 

Schuljahr 2023/2024

Schuljahr 2024/2025

(ab 01.09.2024)

Schuljahr 2025/2026

(ab 01.09.2025)

1. Kernzeitbetreuung

nach § 3 Absatz 3

(bei 11 Monaten)

88 € / Monat

95 € / Monat

 

102 € / Monat

2. Nachmittagsbetreuung

nach § 3 Absatz 5

(bei 11 Monaten)

110 € / Monat

88 € / Monat

 

94 € / Monat

 

3. Ferienbetreuung

nach § 4 (6,5 Std./Tag)

29 € / Tag

31 € / Tag

33 € / Tag