In-Kraft-Treten des Bebauungsplans „Schrannenäcker Süd, 1. Änderung“ in Oberriexingen im beschleunigten Verfahren nach § 13 BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Oberriexingen hat am 02.06.2020 in öffentlicher Sitzung die Änderung des Bebauungsplans gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) als jeweils selbstständige Satzung im beschleunigten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. 

Der Geltungsbereich umfasst den Planbereich C des Bebauungsplanes „Schrannenäcker Süd“, welcher am 22.06.2016 in Kraft getreten ist. Die Änderung für den Planbereich C betrifft lediglich die bauordnungsrechtlichen Vorschriften unter Ziffer 2.4 des Textteils zum Bebauungsplan zu den Dachaufbauten und Dacheinschnitten. Alle weiteren Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften bleiben bestehen. 

Im Einzelnen gilt der Lageplan des Büro KMB, Ludwigsburg, vom 23.03.2020. 

Der Planbereich ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.    

Der Bebauungsplan „Schrannenäcker Süd, 1. Änderung“ tritt mit der amtlichen Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). 

Der Bebauungsplan kann beim Bürgermeisteramt Oberriexingen, Hauptstraße 14, 71739 Oberriexingen, Zimmer 8 (Frau Mannhardt) während der üblichen Dienststunden, jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung, eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung einsehen und Auskunft über seinen Inhalt verlangen. 

Für das Bebauungsplanverfahren gelten die Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) in der jeweils geltenden Fassung. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die Fälligkeit und fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, wird hingewiesen. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Oberriexingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Oberriexingen, geltend gemacht worden ist. 

Oberriexingen, den 03.06.2020
- ausgefertigt -   

Wittendorfer
(Bürgermeister)