Öffentliche Bekanntmachung Stadtkern III

Stadt Oberriexingen
SANIERUNG „Stadtkern III“


ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG DES BESCHLUSSES ÜBER DEN BEGINN DER VORBEREITENDEN UNTERSUCHUNGEN IM GEBIET „STADTKERN III“


I. Allgemeine Informationen
Die Stadt Oberriexingen hat für das im beigefügten Lageplan dargestellte Untersuchungsgebiet „Stadtkern III“ im Herbst 2025 einen Antrag auf Aufnahme in ein Programm der städtebaulichen Erneuerung gestellt. Die Stadt Oberriexingen hat ein gesamtörtliches Entwicklungskonzept (GEK) und ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) mit
Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger durchgeführt. Im November 2025 fand ein Termin im Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen, sowie dem Regierungspräsidium Stuttgart statt. Bei diesem Termin wurde der Neuantrag vorgestellt. Mit einer Entscheidung über die Aufnahme in ein Programm der Städtebauförderung ist Anfang Februar 2026 zu rechnen.

Zur Vorbereitung der Sanierung hat die Stadt Vorbereitende Untersuchungen durchzuführen, bei denen durch Bestandsaufnahmen und Analysen das Ausmaß des Sanierungsbedarfs umfassend ermittelt werden soll.

Aus den Ergebnissen der Bestandsaufnahme wird dann ein Neuordnungskonzept mit Maßnahmenplan für das Gebiet entwickelt.

Mit der eigentlichen Sanierungsdurchführung kann erst nach förmlicher Festlegung des Sanierungsgebiets durch Satzungsbeschluss begonnen werden.


II. Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen
Der Gemeinderat der Stadt Oberriexingen hat in seiner Sitzung am 20.01.2026 beschlossen, in dem im nachfolgenden Lageplan dargestellten Gebiet „Stadtkern III“ Vorbereitende Untersuchungen gem. § 141 BauGB durchzuführen. 

Gegenstand der Vorbereitenden Untersuchungen ist u. a. die Ermittlung der Mitwirkungsbereitschaft der Betroffenen sowie die Anhörung der Träger öffentlicher Belange.

Nach § 138 Abs. 1 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, Auskunft über Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist.

Gemäß § 138 Abs. 2 BauGB dürfen die erhobenen Daten nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden. Werden die Daten von einem Beauftragten der Stadt erhoben, dürfen sie nur an die Gemeinde weitergegeben werden.


Ron Keller
Bürgermeister


Lageplan zur Abgrenzung des Untersuchungsgebiets