Verordnungen der Landesregierung und der Ministerien

Aktuelle Regeln und die Allgemeinverfügung des Landratsamt Ludwigsburg

Stand: 31.05.2021

Aktuelle Regeln im Landkreis:

Öffnungsstufe 1 des Landes ab 31.05. im Landkreis:

  • Keine nächtliche Ausgangsbeschränkung mehr
  • Kontaktbeschränkungen: Private Treffen von bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten
  • Öffnung der Gastronomie unter Auflagen
  • Öffnung von Hotels/Ferienwohnungen unter Auflagen
  • Öffnung von Museen, Volkshochschulen, körpernahen Dienstleistungen, Außenbereiche von Schwimmbädern unter Auflagen
  • Kulturveranstaltungen im Außenbereich mit bis zu 100 Personen
  • Freizeitsport im Freien mit bis zu 20 Personen
  • Alle Punkte im Detail siehe „Öffnungsstufen für Stadt- und Landkreise – Auf einen Blick“

Hier finden Sie die aktuelle Allgemeinverfügung des Landratsamt Ludwigsburg

Allgemeinverfügung des Landkreises Ludwigsburg zur Feststellung des Inkrafttretens der Bundesnotbremse

Stand: 23.04.2021

Das Gesundheitsamt des Landratsamtes Ludwigsburg hat im Wege einer Allgemeinverfügung folgende Feststellungen getroffen:

  1. Da die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Ludwigsburg an den drei unmittelbar vor dem 23.04.2021 liegenden Tagen über dem Schwellenwert von 165 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner mit dem SARS-CoV-2-Virus lag, treten am Samstag, den 24.04.2021, um 0:00 Uhr die Rechtswirkungen aus § 28b Abs. 1 und Abs. 3 IfSG ein.
  2. Ergänzende oder über § 28b IfSG hinausgehende Regelungen der jeweils geltenden Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) bleiben unberührt. Gleiches gilt für ergänzende oder über § 28b IfSG hinausgehende Anordnungen des Landratsamtes Ludwigsburg.
  3. Diese Allgemeinverfügung gilt am auf ihre Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.

Die gesamte Allgemeinverfügung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung können Sie hier einsehen.

Weitere Informationen sowie Allgemeinverfügungen finden Sie auf der Homepage des Landkreises Ludwigsburg.

Allgemeinverfügung des Landkreises Ludwigsburg vom 12.04.2021

Die Corona-VO vom 27.03.2021 in der Fassung vom 12.04.2021 sieht in § 20 Abs. 6 S. 1 CoronaVO für den Fall, dass das Gesundheitsamt im Falle von § 20 Abs. 5 S. 1 Corona-VO zusätzlich feststellt, dass bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus besteht, vor, dass der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet ist.

Trotz der aktuell im Landkreis Ludwigsburg geltenden Schutzmaßnahmen ist weiterhin ein starker Anstieg der Infektionszahlen zu verzeichnen. Am 26.03.2021 hat das Gesundheitsamt des Landratsamtes Ludwigsburg die Feststellung getroffen, dass im Landkreis Ludwigsburg seit drei Tagen in Folge eine 7-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht (§ 20 Abs. 5 S. 1 Corona-VO) und damit ab dem 29.03.2021, um 0:00 Uhr die Rechtswirkungen aus § 20 Abs. 5 Satz 2 Corona-VO eintreten.

Daher stellt das Gesundheitsamt des Landkreises Ludwigsburg fest, dass unter Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus besteht. Die mit dieser Feststellung einhergehenden Rechtswirkungen ergeben sich unmittelbar aus § 20 Abs. 6 Corona-VO. Hiernach ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Die triftigen Gründe können § 20 Abs. 6 der jeweils aktuellen Fassung der Corona-VO des Landes Baden-Württemberg entnommen werden. Diese kann unter der folgenden Webseite abgerufen werden:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Die vollständige Allgemeinverfügung können Sie hier einsehen:

 

Geänderte CoronaVO der Landesregierung vom 27.03.2021 mit Gültigkeit ab 29. März 2021

Stand 29.03.2021

Die Landesregierung hat am 27.03.2021 eine erneute Änderung der Corona-Verordnung zum 29.03.2021 beschlossen.

Hier finden Sie die 7. CoronaVO zum 29.03.2021.

Geänderte CoronaVO der Landesregierung vom 07.03.2021 mit Gültigkeit ab 8. März 2021

Stand 08.03.2021

Die Landesregierung hat am 07.03.2021 eine erneute Änderung der Corona-Verordnung zum 08.03.2021 beschlossen.

Hier finden Sie die aktualisierte CoronaVO zum 08.03.2021

Die aktuell geltenden Regeln des Lockdowns finden Sie hier auf einen Blick.

Geänderte CoronaVO der Landesregierung vom 26.02.2021 mit Gültigkeit ab 1. März 2021

Stand 02.03.2021

Die Landesregierung hat am 26.02.2021 eine erneute Änderung der Corona-Verordnung zum 01.03.2021 beschlossen.

Hier finden Sie die aktualisierte CoronaVO zum 01.03.2021

Zusätzlich können Sie hier eine Übersicht über die offenen und geschlossenen Einrichtungen finden.

Die aktuell geltenden Regeln des Lockdowns finden Sie hier auf einen Blick.

Neue Corona-Verordnungen über infektionsschützende Maßnahmen

Stand: 15.02.2021

Die Landesregierung hat ab dem 15.02.2021 eine neue Corona-Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 erlassen.

Hier oder unter folgendem Link können Sie die Verordnung einsehen:

https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210213_Achte_VO_zur_Aenderung_der_CoronaVO_01.

Eine Übersicht der Regelungen der neuen Corona-Verordnung ab dem 15. bzw. 22. Februar 2021 finden Sie unter folgeneden Link:

https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210108_Auf_einen_Blick_Lockdown_Januar_DE.PDF

Hinweise zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP-Masken)

Stand: 27.01.2021

Unter folgendem Link finden Sie Hinweise des BfArM zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP-Masken):

https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html

Neue Corona-Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen

Stand: 23.01.2021

Die Landesregierung hat am 23.01.2021 eine neue Corona-Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 erlassen.

Hier können Sie die Verordnung einsehen.

 

Übersicht der geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten

Stand: 11.01.2021

Hier finden Sie die Übersicht der geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten ab dem 11.01.2021.

Regelungen für den Lockdown in Baden-Württemberg 11.01.2021 bis 14.02.2021

Stand: 11.01.2021

Hier finden Sie die neuen Regelungen für den Lockdown in Baden-Württemberg vom 11.01.2021 bis 14.02.2021.

Und hier finden Sie die neuen Regelungen für den Lockdown in Baden-Württemberg vom 11.01.2021 bis 14.02.2021 auf Englisch.

Neue Corona-Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen

Stand: 17.12.2020

Die Landesregierung hat ab dem 16.12.2020 eine neue Corona-Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 erlassen.

Hier oder unter folgendem Link können Sie die Verordnung einsehen:

https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/201215_CoronaVO_konsolidierte_Fassung_ab_201216.pdf

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Januars 2021 außer Kraft.

Erklärungen zur Corona-Verordnung in Leichter Sprache

Stand: 16.12.2020

Unter folgendem Link finden Sie die Corona-Verordnung in Leichter Sprache erklärt:

sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/coronavo-in-leichter-sprache/

Neue CoronaVO zur Absonderung

Stand: 07.12.2020

Ab dem 01.12.2020 gilt die neue Corona-Verordnung zur Absonderung mit folgenden Änderungen:

  • Haushaltsangehörige müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung über den positiven Test der im Haushalt wohnenden Person in Absonderung begeben. Dies gilt nicht für Haushaltsangehörige, die bereits selbst positiv getestete Personen waren und symptomfrei sind.
  • Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde in Absonderung begeben. Dies gilt nicht für Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler, die bereits selbst positiv getestete Personen waren und symptomfrei sind.
  • Die Absonderung endet für Kontaktpersonen der Kategorie I zehn Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person gemäß der Mitteilung der zuständigen Behörde (bislang waren es 14 Tage).

Unter folgendem Link gibt es weitere Infos:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/uebersicht-corona-verordnungen/coronavo-absonderung/

Hier inden Sie die neue Corona-Verordnung zur Absonderung.

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Neuer Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der CoronaVO

Stand: 09.11.2020

Am 03.11.2020 kam ein neuer Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der CoronaVO in der Fassung vom 03.11.2020 heraus.

Hier finden Sie den Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der CoronaVO

Neue Corona - Verordnung zur Einreise und Quarantäne

Stand: 08.11.2020

Ab dem 08.11.2020 gilt die neue Corona-Verordnung zur Einreise-Quarantäne mit folgenden Änderungen: 

  • Die Quarantäne für Einreisende aus Risikogebieten beträgt nur noch 10 Tage und gilt für Personen, die sich innerhalb der letzten 10 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben (bislang jeweils 14 Tage). 
  • Ein negativer Test kann erst 5 Tage nach Einreise vollzogen und das Ergebnis dann dem zuständigen Ordnungsamt übermittelt werden. Bis das Ordnungsamt dann die Quarantäne aufhebt, besteht die Pflicht zur häuslichen Absonderung. Nicht mehr zulässig für eine Quarantänebefreiung sind Tests vor der Einreise oder in den ersten vier Tagen nach der Einreise. 
  • Der Ausnahmekatalog für die Quarantäneverpflichtung wurde weitreichend überarbeitet (§ 2). Bei vielen Ausnahmen ist die Einhaltung von Schutz- und Hygienekonzepten verpflichtend.

Hier gibt’s weitere Infos: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-fuer-ein-und-rueckreisende/

Hier finden Sie die neue Corona - Verordnung zur Einreise und Quarantäne.

Rechtverordnung über infektionsschützende Maßnahmen vom 02.11.2020

Stand 02.11.2020

Die Landesregierung hat am 01.11.2020 die alte Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut überarbeitet. Sie tritt ab heute, den 02.11.2020 in Karft.

Hier finden Sie die Corona Maßnahmen Zusammenfassung.

Hier finden Sie die Übersicht der Verschärfung von November 2020.

Hier finden Sie die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung-CoronaVO).

Neue Verordnung vom Kultusministerium und Sozialmimisterium über den Betrieb der Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen

Stand 22.10.2020

Das Kultusministerium und das Sozialministerium haben am 22.10.2020 eine neue Verordnung über den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen festgelegt.

Hier finden Sie die aktuelle Verordnung von Kultusministerium und Sozialministerium.

Zweite Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Verordung über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen

Stand 21.10.2020

Das Kultusministerium hat die Verordnung über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen geändert.

Hier finden Sie die Zweite Verordnung über die Änderung des Schulbetriebs unter Pandemiebedingungen.

Neue Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus ab dem 30.09.2020

Stand 30.09.2020

Die Landesregierung hat am 30.09.2020 die alte Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus überarbeitet. Sie tritt ab heute den 30.09.2020 in Karft.

Hier finden Sie die überarbeitete Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus.

Neue Verordnung des Kulturministeriums über die Sportausübung vom 18.09.2020

Stand 18.09.2020

Hier finden Sie die neue Verordnung des Kultursministeriums und des Sozialministeriums über die Sportausübung (Corona-Verordnung Sport –CoronaVO Sport) vom 18.September 2020.

Neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen im Geschäftsbereich vom 16.09.2020

Stand: 16.09.2020

Hier finden Sie die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums (Corona-VerordnungStudienbetrieb und Kunst –CoronaVOStudienbetrieb und Kunst) vom 16.09.2020.

Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten der CoronaVO Einreise-Quarantäne und Testungen

Stand: 10.09.2020

Hier finden Sie den Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der CoronaVO Einreise-Quarantäne und Testungen (CoronaVO EQT) in der Fassung vom 04.09.2020.

Neufassung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne

Stand: 29.08.2020

Mit Wirkung zum 29.08.2020 wurde die Coronaverordnung Einreise-Quarantäne als Coronaverordnung Einreise-Quarantäne und Testung (EQT) neu erlassen.

Die Verordnung wurde dabei komplett neu gefasst.

Die Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen und Testungen für Ein-und Rückreisende zur Eindämmung des Coronavirus (SARS-CoV-2) finden Sie hier.

Änderung verschiedener Corona-Verordnungen

Stand: 29.08.2020

Folgende Corona-Verordnungen wurden geändert:

- Coronaverordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
- Coronaverordnung Messen
- Coronaverordnung Kinder- und Jugendsozialarbeit und sonstige Angebote
- Coronaverordnung Beherbergungsverbot
- Coronaverordnung zur Einschränkung des Betriebs von Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Angeboten
- Coronaverordnung Bäder und Saunen
- Coronaverordnung Sport
- Coronaverordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
- Coronaverordnung Reisebusse

Für die genannten Verordnungen wurden weitere Änderungen umgesetzt. Bei einem Teil der Verordnungen beschränken sich die Änderungen auf eine Anpassung des Gültigkeitszeitraums. Den Umfang der Änderungen können Sie auf der folgenden Seite als Aufzählung einsehen:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/aktuelle-aenderungen-der-corona-verordnungen/

Wichtige Informationen für Reiserückkehrer

Stand: 18.08.2020

Seit dem 08.08.2020 gilt die Testpflicht auf SARS-CoV-2 für Einreisende aus Risikogebieten. Die entsprechende Bundesverordnung können Sie in dieser pdf-Datei abrufen.

Einen hilfreichen Fragen- und Antwortenkatalog, insbesondere zur Testpflicht, finden Sie hier.

Einreisende aus Risikogebieten können sich kostenfrei an Teststellen z.B. an Flughäfen, Bahnhöfen oder Autobahnraststätten im Land testen lassen. Die Tests können auch bei niedergelassenen Ärzten oder der Teststelle in der Notfallpraxis beim Klinikum Ludwigsburg vorgenommen werden.
Weitere Infos zu den neuen Teststationen finden Sie hier.

Hier finden ie eine Liste mit den aktuellen Risikogebieten.

Für Einreisende ist die Meldung bei der zuständigen Ortspolizeibehörde am Wohn- bzw. Aufenthaltsort verpflichtend. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses haben sich die Einreisenden in häusliche Absonderung zu begeben. Dies gilt insesondere auch für die Zeit zwischen Einreise bis zum Erhalt des Testergebnisses.

Informationen zur Anerkennung von Test aus dem Ausland finden Sie unter diesem Link.

Ein negatives Testergebnis kann lediglich eine Momentaufnahme darstellen, deshalb ist es sinnvoll 5 bis 7 Tage nach dem Test eine Wiederholungstestung durchzuführen. Diese kann auch vom Gesundheitsamt angeordnet werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass 14 Tage nach Rückkehr (trotz negativem Testergebnis) aus einem Risikogebiet unverzüglich ein Arzt aufgesucht werden soll, wenn Sympotome auftreten, die auf eine COVID-19-Erkrankung hinweisen können. Außerdem muss das Gesundheitsamt darüber informiert werden.

Darüber hinaus werden Einreisende, die auf direktem Weg per Flugzeug, Zug oder Bus aus Risikogebieten einreisen, gebeten, sogenannte Aussteigekarten auszufüllen. Diese Karten werden eingesammelt und durch die zuständigen Stellen am Anreiseort an die zuständigen Gesundheitsämter am Wohn- bzw Aufenthaltsort des Reisenden gefaxt. In Baden-Württemberg ergibt sich die Besonderheit, dass die Ortpolizeibehörden für den Vollzug der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne zuständig sind, daher muss der Reiserückkehrer unverzüglich seine Rückreise bei diesen melden. Da durch die Übersendung der Aussteigekarte ihre Meldepflicht gemäß § 1 Abs. 2 erfüllt ist, wird das Gesundheitsamt Ludwigsburg die dort eingegangenen Aussteigekarten an die zuständigen Ortpolizeibehörden weiterleiten.

Corona-Verordnung in der ab 06.08.2020 gültigen Fassung

Stand: 06.08.2020

Am 28. Juli 2020 hat die Landesregierung bereits die beigefügte Änderungsverordnung beschlossen. Die Änderungsverordnung wurde am 05.08.2020 veröffentlicht und tritt am 06.08.2020 in Kraft.  Die konsolidierte Fassung der CoronaVO können Sie hier einsehen.

Nachfolgend die wesentlichen Änderungen:

Geltungsdauer
• Die Verordnung wird bis zum 30. September 2020 verlängert (§ 21 Absatz 3 Satz 2). Die meisten Regelungen der Corona-Verordnung wären zum 31. August 2020 – und damit während der Sommerferien – außer Kraft getreten.

Mund-Nasen-Bedeckung
• Ab dem 14. September 2020 muss an weiterführenden Schulen, beruflichen Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren außerhalb der Unterrichtsräume eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. (§ 3 Absatz 1 Nr. 6 und § 3 Absatz 2 Nr. 7).
• Auf allen Großmärkten, Wochenmärkten, Spezial- und Jahrmärkten, die in geschlossenen Räumen stattfinden, muss künftig eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden (§ 3 Absatz 1 Nr. 4).

Datenverarbeitung
• Die Alternativmöglichkeit zur Angabe einer E-Mail-Adresse bei der Datenerhebung wird gestrichen (§ 6 Absatz 1). E-Mail-Adressen genügen künftig nicht mehr zur Nachverfolgung, da die Datenverarbeitung mittels E-Mail – insbesondere etwa die Kontaktaufnahme durch Gesundheitsbehörden – häufig nicht den Anforderungen der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung genügt.
• Bei Großmärkten, Wochenmärkten, Spezial- und Jahrmärkten entfällt die Pflicht zur Datenerhebung (§ 14 Satz 1 Nr. 8).
• In Betriebskantinen muss nur bei externen Gästen eine Datenverarbeitung erfolgen (§ 14 Satz 1 Nr. 10).

Märkte
• Nach § 14 S. 1 Nr. 8 werden Märkte im Sinne der Gewerbeordnung als „Einrichtung, Angebot oder Aktivität“ aufgefasst und den Einzelhandelsbetrieben gleichgestellt. Eine Datenerhebung ist damit nicht mehr erforderlich; siehe auch Punkt “Datenverarbeitung”. Umfasst sind nach Wortlaut und derzeitiger Rechts- und Sachlage ausschließlich Märkte im Sinne der Gewerbeordnung. Märkte, welche nicht unter die Gewerbeordnung fallen, sind nach § 10 CoronaVO zu bewerten.

Neue Corona-Statistiken

Stand: 27.07.2020

Mit dieser Lagekarte können Sie sich einen Überblick über die Anzahl der laborbestätigten Covid-19-Fälle in den Städten und Gemeinden verschaffen. 

Hier finden Sie ein Diagramm zur der Entwicklung der Corona Fallzahlen im Landkreis Ludwigsburg. 

Anschließend kann hier ein Diagramm zu den Covid-19 Neuerkrankungen der letzten 7 Tage je 100.000 Einwohner eingesehen werden.

Aktuelle Corona-Grafiken

Stand: 05.07.2020

Mit dieser Lagekarte können Sie sich einen Überblick über die Anzahl der laborbestätigten Covid-19-Fälle in den Städten und Gemeinden verschaffen.

Hier finden Sie ein Diagramm zur der Entwicklung der Corona Fallzahlen im Landkreis Ludwigsburg.

Anschließend kann hier ein Diagramm zu den Covid-19 Neuerkrankungen der letzten 7 Tage je 100.000 Einwohner eingesehen werden.

Nichtamtliche Übersicht über die Verordnung des Landes Baden-Württemberg

Stand: 06.07.2020

Mit diesem Schaubild erhalten Sie einen Überblick über die aktuellen Corona-Verordnungen des Landes.

Hier erhalten Sie das Schaubild auch als pdf-Datei.

Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der CoronaVO

Stand: 01.07.2020

Hier finden Sie den neuen Bußgeldkatalog in der Fassung vom 01.07.2020.

Nichtamtliche Übersicht über die Verordnungen des Landes Baden-Württemberg

Stand: 01.07.2020

Mit diesem Schaubild erhalten Sie einen Überblick über die aktuellen Corona-Verordnungen des Landes.

Hier erhalten Sie das Schaubild auch als pdf-Datei.

Corona-VO in der ab 1. Juli gültigen Fassung

Stand: 23.06.2020

Die Landesregierung hat am 23. Juni 2020 eine neue Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Sie tritt am Mittwoch, den 1. Juli 2020, in Kraft.

Was ändert sich zum 1. Juli? 

Die Corona-Verordnung wurde in den vergangenen Monaten aufgrund der veränderten Lage zumeist für Lockerungen von Maßnahmen mehrfach geändert. Jetzt wurde die komplette Verordnung neu gefasst, sie ist damit übersichtlicher und leichter verständlich.

Corona-VO ab 01.07.2020

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/corona-verordnung-ab-1-juli-2020/

Nichtamtliche Übersicht über die Verordnungen des Landes Baden-Württemberg

Stand: 10.06.2020

Mit diesem Schaubild erhalten Sie einen Überblick über die aktuellen Corona-Verordnungen des Landes.

Hier erhalten Sie das Schaubild auch als pdf-Datei.

Zweite Änderung zur Corona-Verordnung

Stand: 28.05.2020

Mit Beschluss vom 26. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus geändert.

Die neuen Regelungen gelten ab Mittwoch, den 27. Mai 2020, bzw. Dienstag, den 2. Juni 2020.

2. Änderung zur CoronaVO

Konsolidierte Fassung ab 27. Mai 2020

Konsolidierte Fassung ab 02. Juni 2020

 

Corona-Verordnung in der ab 18. Mai 2020 gültigen Fassung

Stand: 18.05.2020

Mit Beschluss vom 16. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 18. Mai 2020.

Wesentliche Änderungen finden sich in folgenden Bereichen:

- Kitas und Kindertagespflege
- Speisegaststätten, Freizeiteinrichtungen und Dauercamper
- Lockerungen beim Besuch in Heimen
- Lockerungen beim Besuch in Krankenhäusern
- Lockerungen bei der beruflichen Bildung
- Wiederaufnahme der Personenschifffahrt

Konsolidierte Fassung der Corona-VO

Achte Änderung zur Corona-Verordnung

Stand: 09.05.2020 

Mit Beschluss vom 9. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert.

Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 11. Mai 2020. 

8. Änderung zur CoronaVO 

Konsolidierte Fassung 

Auslegungshinweise zur CoronaVO

Besuchsregelungen Einrichtungen

Bußgeldkatalog

Siebte Änderung zur Corona-Verordnung

Stand: 04.05.2020

Mit Beschluss vom 2. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 4. Mai 2020.

7. Änderung zur CoronaVO

Konsolidierte Fassung

Auslegungshinweise zur CoronaVO

Verschiedene Verordnungen der Landesregierung aktualisiert und erarbeitet

Stand: 10.05.2020

Hier finden Sie die aktuell geänderten oder neu hinzugekommenen Verordnungen der Landesregierung auf einen Blick:

CoronaVO Spitzensport

CoronaVO Einzelhandel

CoronaVO Friseurbetriebe

CoronaVO Fußpflege

CoronaVO Einreise- und Quarantänebestimmungen

CoronaVO Musik- und Jugendkunstschulen

CoronaVO Sportstätten

CoronaVO Vergnügungsstätten

CoronaVO Gaststätten

CoronaVO Kosmetik-med.-Fußpflege

Sechste Änderung zur Corona-Verordnung erlassen

Stand: 27.04.2020

Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 27. April 2020.

Durch die Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung am 23. April ergeben sich neue Regelungen hinsichtlich einer Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und Geschäften sowie eine Erweiterung der Notbetreuung. Auf der Seite der Landesregierung unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ finden Sie einen Überblick der Änderungen und welche Bestimmungen weiter bestehen bleiben.

Hier stellen wir Ihnen die weiteren Informationen als pdf zur Verfügung:

6. Änderung zur CoronaVO

Konsolidierte Fassung

Fünfte Änderung zur Corona-Verordnung erlassen

Stand: 20.04.2020

Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 20. April 2020.

Durch die Fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung am 17. April ergeben sich folgende vorsichtige Lockerungen. Auf der Seite der Landesregierung unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ finden Sie einen Überblick der Änderungen und welche Bestimmungen weiter bestehen bleiben.

Hier stellen wir Ihnen die weiteren Informationen als pdf zur Verfügung:

5. Änderung zur CoronaVO

Konsolidierte Fassung

Auslegungshinweise

Richtlinie für die Öffnung des Einzelhandels veröffentlicht

Stand: 18.04.2020

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und das Ministerium für Soziales und Integration haben am 18.04.2020 auf Basis der innerhalb der Landesregierung erfolgten Abstimmungen eine gemeinsame Richtlinie zu den Voraussetzungen der Öffnung im Einzelhandel veröffentlicht. Mit dieser Richtlinie wird in Form einer Checkliste konkretisiert, welche Hygieneregeln von Geschäften des Einzelhandels einzuhalten sind. Zudem enthält die Richtlinie Vorgaben, nach welchen Regeln die Verkaufsfläche von 800 qm zu berechnen ist, bis zu der Geschäfte des Einzelhandels aufgrund der Corona-Verordnung ab dem 20. April 2020 wieder öffnen dürfen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/richtlinie-fuer-die-oeffnung-des-einzelhandels/

Die Gemeinsame Richtlinie zur Öffnung des Einzelhandels können Sie hier einsehen.

Die Auslegungshilfe finden Sie hier.

Auslegungshinweise des Wirtschaftsministeriums zur Corona-Verordnung

Die aktualisierten Auslegungshinweise bezüglich Ladenschließungen und Geschäftstätigkeiten vom 19.04.2020 finden Sie hier.

Die Auslegungshinweise vom 09.04.2020 können Sie hier einsehen.

Neue Corona-Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende sowie die 4. Änderung der Verordnung

Stand: 14.04.2020

Das Sozialministerium hat die Corona-VO nun ein viertes mal aktualisiert. Sie ist hier zu finden.                

Somit tritt die Verordnung vom 16. März 2020 außer Kraft.

Ausschlaggebend für die erneute Änderung war v. a. der Beschluss der Bundesregierung, welcher die Rückkehrer aus dem Ausland verpflichtet für 14 Tage unter Quarantäne zu stehen. In der 4. Corona-VO wird das Sozialministerium dazu ermächtigt, eine entsprechende Rechtsverordnung für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-Cov-2 zu erlassen.

Das Robert-Koch-Institut weist ab dem 10. April keine Risikogebiete mehr aus, da die Infektionszahlen mittlerweile weltweit hoch sind. Deshalb wurden in der Verordnung alle Regelungen, die einen Bezug zu Risikogebieten hatten, angepasst.

Unter folgendem Link können Sie die Verordnung vom 10. April für Ein- und Rückreisende einsehen:      

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-fuer-ein-und-rueckreisende/

Verordnung des Sozialministeriums zur Untersagung des Verlassens bestimmter Einrichtungen

Stand: 07.04.2020

Verordnung des Sozialministeriums zur Untersagung des Verlassens bestimmter Einrichtungen zum Schutz besonders gefährdeter Personen vor Infektionen mit Sars-CoV-2 (Corona-Verordnung Heimbewohner - CoronaVO Heimbewohner) beschlossen.

Die Landesregierung hat strengere Ausgangsbeschränkungen für Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen beschlossen. Demnach sollen die Bewohner ihre Einrichtung nur noch aus triftigen Gründen, wie zum Beispiel Arztbesuche, verlassen dürfen.

Auch Spaziergänge sollen nach Möglichkeit nur noch auf dem Gelände der Einrichtungen stattfinden bzw. dann nur noch unter strengen Auflagen im öffentlichen Raum möglich sein. Ziel ist es, zu verdeutlichen, wie wichtig eine strikte Kontaktpersonenreduzierung gerade für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner ist. Mit der neuen Verordnung sollen die Heimträger außerdem mehr Rechtssicherheit erhalten.

Die CoronaVO Heimbewohner finden Sie hier.

Die Pressemitteilung über die Verschärfung der Ausgangsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen können Sie der Seite des Sozialministeriums entnehmen (https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/land-verschaerft-ausgangsbeschraenkungen-in-alten-und-pflegeheimen/).

Neue Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung veröffentlicht

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau für Baden-Württemberg hat die Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung am 03.04.2020 erneut aktualisiert.

Die neuen Auslegungshinweise vom 03.04.2020 finden Sie hier.

Neue Verordnung des Kultusministeriums über infektionsschützende Maßnahmen im Bereich von Gottesdiensten und weiteren relogiösen Veranstaltungen

Stand: 02.04.2020

Das Kultusministerium Baden-Württemberg hat am 02.04.2020 eine neue  Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 im Bereich von Gottensidensten und weiteren religiösen Veranstaltungen und Zusammenkünften erlassen.
Die Verordnung vom 21. März 2020 tritt damit außer Kraft.

Aufgrund vieler Nachfragen zur maximalen Anzahl möglicher Teilnehmer an Erd- und Urnenbestattungen wird mitgeteilt:

Die Bestatter und das weitere Friedhofspersonal dürfen nicht mit der Trauergemeinde  und nach Möglichkeit auch nicht mit dem Geistlichen in Kontakt treten. Die Bestatter  bringen den Sarg bzw. die Urne vor Erscheinen der Trauergemeinde an das Grab und  ziehen sich dann zurück. Sie treten dann erst wieder ans Grab, wenn die Trauerge- meinde gegangen ist. Sollte so verfahren werden, muss die Zahl der Bestatter und  Friedhofsmitarbeiter nicht auf die Höchstzahl 10 (inkl. Geistlichem) angerechnet werden.  Unabhängig hiervon ist die Trauergemeinde aufgerufen, den vorgesehenen Abstand  von Person zu Person einzuhalten.

Die komplette Verordnung, weitere Informationen, Auslegungshinweise und Antworten auf die häufigsten Fragstellungen können Sie unter folgendem Link des Kultusministeriums Baden-Württemberg einsehen:

https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/Religioese+Angelegenheiten

Land erlässt Bußgeldkatalog für Verstöße gegen Corona-Verordnung

Stand: 29.03.2020

Bürgerinnen und Bürger, die sich nicht an die Landesverordnung zur Eindämmung des Coronavirus halten, drohen ab sofort empfindliche Bußgelder. Das Land Baden-Württemberg hat einen entsprechenden Bußgeldkatalog veröffentlicht. 

Nach der Zustimmung des Bundesrates und der Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten am vergangenen Freitag hat das Land Baden-Württemberg auf Grundlage der Novelle des Infektionsschutzgesetzes einen Bußgeldkatalog veröffentlicht. Bürgerinnen und Bürger, die sich nicht an die Landesverordnung zur Eindämmung des Coronavirus halten, drohen empfindliche Bußgelder.

Bei Aufenthalt im öffentlichen Raum mit mehr als zwei Personen können die kommunalen Ortspolizeibehörden ein Bußgeld von 100 bis 1.000 Euro pro Person verhängen. Wer eine eigentlich geschlossene Einrichtung wie beispielsweise einen Frisörsalon, eine Bar oder einen Club weiterbetreibt, muss 2.500 bis 5.000 Euro bezahlen. Personen, die eine für den Besucherverkehr geschlossene Einrichtung wie beispielsweise ein Krankenhaus oder Pflegeheim betreten, riskieren ein Bußgeld von 250 bis 1.500 Euro. Bei wiederholten Verstößen stehen Bußgelder bis zu 25.000 Euro im Raum.

Den gesamten Bußgeldkatalog können Sie hier aufrufen.

Dritte Verordnung vom 28.03.2020 zur Änderung der Corona-Verordnung

Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Sonntag, den 29. März 2020.

Die dritte Änderungsverordnung können Sie hier einsehen.

Die konsolidierte Fassung der Verordnung finden Sie hier.

Verordnung des Kultusministeriums über infektionsschützende Maßnahmen im Bereich von Gottesdiensten und weiteren relogiösen Veranstaltungen

Das Kultusministerium Baden-Württemberg hat am 21.03.2020 eine Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 im Bereich von Gottensidensten und weiteren religiösen Veranstaltungen und Zusammenkünften erlassen.

Aufgrund vieler Nachfragen zur maximalen Anzahl möglicher Teilnehmer an Erd- und Urnenbestattungen wird mitgeteilt:

Die Bestatter und das weitere Friedhofspersonal dürfen nicht mit der Trauergemeinde  und nach Möglichkeit auch nicht mit dem Geistlichen in Kontakt treten. Die Bestatter  bringen den Sarg bzw. die Urne vor Erscheinen der Trauergemeinde an das Grab und  ziehen sich dann zurück. Sie treten dann erst wieder ans Grab, wenn die Trauerge- meinde gegangen ist. Sollte so verfahren werden, muss die Zahl der Bestatter und  Friedhofsmitarbeiter nicht auf die Höchstzahl 10 (inkl. Geistlichem) angerechnet werden.  Unabhängig hiervon ist die Trauergemeinde aufgerufen, den vorgesehenen Abstand  von Person zu Person einzuhalten.

Die Verordnung des Kultusministerium vom 21.03.2020 finden Sie hier.

Weitere Informationen, Auslegungshinweise und Antworten auf die häufigsten Fragstellungen können Sie unter folgendem Link des Kultusministeriums Baden-Württemberg einsehen:
https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/Religioese+Angelegenheiten

Zweite Verordnung vom 22.03.2020 zur Änderung der Corona-Verordnung

Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 23. März 2020.

Die Regierungen der Länder haben sich in einer gemeinsamen Telefonkonferenz auf ein Kontaktverbot in ganz Deutschland geeinigt. Dieses Kontaktverbot gilt zunächst für 14 Tage.

Durch dieses Kontaktverbot gelten folgende Regelungen:

- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

- Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften verboten.

Die Änderungsverordnung vom 22.03.2020 finden Sie hier.

Die angepasste, komplette Corona-Verordnung vom 17.03.2020 mit allen Änderungen vom 20.03.2020 und 22.03.2020 können Sie hier einsehen.

Zudem können Sie hier die aktualisierten Auslegungshinweise vom 25.03.2020 zur Corona-Verordnung einsehen.

Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 20.03.2020

Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Samstag, den 21. März 2020.

Update 20. März 2020

Die Landesregierung setzt per Verordnung weitere Maßnahmen in Kraft. Ab dem 21. März 2020 gilt zusätzlich:

1. Alle Restaurants und Gaststätten im Land müssen schließen. Essen zum Mitnehmen und auf Bestellung bleibt aber weiterhin möglich.

2. Alle Zusammenkünfte und Ansammlungen auf öffentlichen Plätzen sind verboten. Gruppenbildungen von mehr als drei Personen darf es nicht mehr geben. Wir werden das streng kontrollieren, durchsetzen und sanktionieren. Natürlich können Familien oder Menschen, die zusammenleben, weiter gemeinsam auf die Straße.

3. Einreisen und Durchreisen von Personen aus internationalen Corona-Risikogebieten nach oder durch Baden-Württemberg sind untersagt. Ausgenommen sind Fahrten zum Arbeitsplatz, zum Wohnort, zum Transport von wichtigen Gütern und besondere Härtefälle, etwa bei einem Todesfall in der Familie.

4. Frisöre müssen schließen.

Die komplette Änderungsverordnung der Landesregierung finden Sie hier.

Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung zur Öffnung und Schließung von Geschäften können Sie hier einsehen oder herunterladen.

Corona-Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg vom 17.03.2020

Die Landesregierung hat eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Die Verordnung tritt am 18. März 2020 in Kraft. 

Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen angepasst. Die neuen Regelungen gelten ab Mittwoch, den 18. März 2020. Um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen, werden Einrichtungen und Geschäfte in großem Umfang geschlossen. 

Es gelten unter andern folgende Regelungen:

Offen bleiben     

- Einzelhandel für Lebensmittel,    
- Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste,    
- Getränkemärkte,    
- Apotheken,    
- Sanitätshäuser,    
- Drogerien,    
- Tankstellen,    
- Banken und Sparkassen,    
- Poststellen,    
- Frisöre, Reinigungen, Waschsalons,    
- der Zeitungsverkauf,    
- Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel    
- Hofläden und Raiffeisenmärkte 

Diese Verkaufsstellen können jetzt auch am Sonntag und Feiertag geöffnet werden. 

Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den oben genannten Einrichtungen gehören, werden geschlossen.

Gaststätten     

Der Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich untersagt.    

Vom Verbot ausgenommen sind allerdings Gaststätten, die Speisen und Getränke anbieten sowie Mensen, wenn sichergestellt ist, dass        

- die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist,        
- Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.    

Die Gaststätten dürfen frühestens ab sechs Uhr geöffnet und müssen spätestens ab 18 Uhr geschlossen werden. 

Der Betrieb folgender Einrichtungen wird untersagt:     

-  Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,    
- Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkhochschulen,    
- Kinos,    
- Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,    
- alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, und ähnliche Einrichtungen,    
- Volkshochschulen und Jugendhäuser,    
- öffentliche Bibliotheken,    
- Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen    
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen    
- Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,    
- Messen, Ausstellungen,
- Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte    
- Öffentliche Spiel- und Bolzplätze. 

Veranstaltungen     

Untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen.    

Untersagt sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.    

Auch alle sonstigen Veranstaltungen sind untersagt.

 

Die komplette Verordnung vom 17.03.2020 finden Sie hier.

Die Verordnung vom 16.03.2020 können Sie hier nochmals einsehen.