Vereinsförderungsrichtlinien

Der Gemeinderat der Stadt Oberriexingen hat in seiner Sitzung am 07.11.2017 folgende Änderung der Vereinsförderungsrichtlinien ab dem 01.01.2017 bzw. 01.01.2018 beschlossen: 

Stadt Oberriexingen
Landkreis Ludwigsburg

Vereinsförderungsrichtlinien

I. VORBEMERKUNG

Die Vereine tragen durch ihre Aktivitäten wesentlich zur Gestaltung des örtlichen Gemeinschaftslebens bei. Hierzu benötigen sie die Unterstützung der Gemeinde, z. B. durch die zur Verfügung Stellung von gemeindeeigenen Räumen sowie einer gewissen finanziellen Förderung. 

Es ist wichtig, dass in einem Geist der gegenseitigen Partnerschaft die Vereine und die Gemeinden gemeinsam versuchen, ihren gesellschaftlichen und sozialen Aufgaben gerecht zu werden. Die Förderung der Gemeinde soll als Hilfe zur Selbsthilfe verstanden werden. Sie soll die Vereine unterstützen, eigene Kräfte zu entfalten, möglichst ein breites und offenes Angebot an kulturellen und sportlichen Aktivitäten zu gewährleisten. 

Dies kann nur dann geschehen, wenn das Selbstverwaltungs-, Gestaltungs-, und Verantwortungsrecht der Vereine nicht angetastet wird. Dies ist durch die Vereinsförderung auch nicht beabsichtigt. 

Andererseits ist es wichtig, dass die Vereinsmitglieder und Vorstandschaften erkennen, dass es weder möglich ist, seitens der Gemeinde große Beträge für die Vereinsförderung zur Verfügung zu stellen, noch diese nach dem Gießkannenprinzip zu verteilen, da die Vereine entsprechend ihrem jeweiligem Vereinszweck unterschiedliche Leistungen der Gemeinde (finanzielle und sächliche) benötigen.  

II. FÖRDERUNGSWÜRDIGER VEREIN 

Vereine in Oberriexingen sind grundsätzlich förderungswürdig, wenn sie als gemeinnützig anerkannt sind, ihren Sitz in der Gemeinde haben und die Mehrzahl der Mitglieder aus der Gemeinde Oberriexingen kommen. 

Nicht förderungsfähig sind: 

  1. Ortsvereine der politischen Parteien;
  2. Vereine oder Gruppen der Religionsgemeinschaften;
  3. Wirtschaftliche Vereine im Sinne von § 22 BGB;
  4. Örtliche und überörtliche Vereinsbünde/Gruppierungen (Vereinsringe und dergleichen). 

III. VORAUSSETZUNG FÜR DIE FÖRDERUNG 

Die in diesen Richtlinien angeführten Förderungen werden im Rahmen der haushaltsplanmäßig bereitgestellten Mittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderungsmitteln durch die Gemeinde besteht nicht. 

IV.    FÖRDERUNGSARTEN 

1. Förderung bei Vereinsjubiläen 

Die Gemeinde gewährt den Vereinen einen zusätzlichen Zuschuss bei Vereinsjubiläen in der nachstehend aufgeführten Höhe, sofern der Verein dieses Jubiläum durch eine offizielle Jubiläumsveranstaltung in der Öffentlichkeit begeht. 

Die Höhe des Zuschusses beträgt bei:   

10-, 20-, 30-, 40-, 60-, 70-, 80-, 90-jährigem Jubiläum 125,-- EUR
25-jährigem Jubiläum                                                    175,-- EUR 
50-jährigem Jubiläum                                                    250,-- EUR 
75-jährigem Jubiläum                                                    375,-- EUR 
100-jährigem Jubiläum                                                  500,-- EUR 
125-jährigem Jubiläum                                                  500,-- EUR 
150-jährigem Jubiläum                                                  500,-- EUR 
(dazwischen jeweils wie oben bis 100 Jahre).


2. Ehrenpreise

Der ausrichtende Verein einer bedeutenden Veranstaltung kann von der Gemeinde einen Ehrenpreis erhalten. Die Entscheidung trifft im Einzelfall der Bürgermeister. 


3. Kulturelle Veranstaltungen

 Für die künstlerische bzw. musikalische Mitwirkung bei Veranstaltungen der Gemeinde erhalten kulturelle Vereine einen weiteren Zuschuss in Höhe von 

  150,-- EUR (bisher: 50,-- EUR)  

pro Veranstaltung. Dies gilt nicht für die Bewirtung von städtischen Veranstaltungen durch Vereine, bei denen Erlöse durch den bewirtenden Verein erzielt werden. 


4. Amtsblattveröffentlichungen, Veröffentlichungen im Internet

Den örtlichen Vereinen wird Gelegenheit gegeben, zur Information ihrer Mitglieder und der Bevölkerung in angemessenem Umfang unter der Rubrik „Vereinsnachrichten“, den Vereinszweck betreffende Veröffentlichungen, im Mitteilungsblatt bzw. auf der Homepage der Gemeinde kostenlos abdrucken bzw. veröffentlichen zu lassen.  


5. Baukostenzuschüsse 

Die örtlichen Vereine, die die Voraussetzungen für die Vereinsförderung (siehe oben) erfüllen, können für Baumaßnahmen einen einmaligen Baukostenzuschuss erhalten. Dieser wird auf Antrag des Vereins gewährt und im Einzelfall durch den Gemeinderat festgesetzt.


6. Bereitstellung von Räumlichkeiten und Sportplätzen 

Die Gemeinde fördert die Vereine je nach Notwendigkeit und im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten durch kostenlose Überlassung ihrer verfügbaren Einrichtungen für den regelmäßigen Übungsbetrieb.  


7. Antragstellung 

Anträge auf Förderungsbeiträge für die Jugendförderung sind der Gemeinde für das laufende Jahr im Januar des laufenden Jahres schriftlich unter Nachweis der jeweiligen Mitgliederzahl vorzulegen. Für die Jugendförderung gilt als Stichtag der 01.01. für das laufende Jahr.  


8. Jahresförderungsbeitrag

 Die Stadt Oberriexingen gewährt allen Vereinen, die die Voraussetzungen dieser Richtlinien erfüllen, einen Jahresförderungsbeitrag, der sich wie folgt zusammensetzt: 
a) Grundförderung 
aa) Alle Vereine, bis auf die unter ab) aufgeführten 

350,-- EUR (bisher: 250,-- EUR) 

ab) Gesangverein, Musikverein, Turn- und Sportverein, Theaterverein (Aufwendungen für Instrumente, Dirigenten, Übungsleiter, Regisseure, usw.) 

500,-- EUR (bisher: 400,-- EUR)

b) Vereine, die nachhaltig und auf Dauer selbständig Jugendarbeit betreiben, erhalten für jedes jugendliche, aktive Mitglied bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einen Förderbeitrag in Höhe von

12,50 EUR (bisher: 8,50 EUR)  


9.    Schlussbestimmungen

a) In besonderen Fällen können Zuschüsse abweichend von diesen Richtlinien gewährt werden. 
b) Die Stadt Oberriexingen fördert jährlich in besonderem Maße die kostenintensive Jugendausbildung der beiden örtlichen musikalischen Vereine mit      
pauschal     5.000,-- EUR für den Musikverein Stadtkapelle Oberriexingen sowie mit     
pauschal     1.000,-- EUR für den Gesangverein Vulkania. 

V.    INKRAFTTRETEN   

Die Ziffer 9 b) tritt rückwirkend zum 01. Januar 2017 in Kraft.   
lle weiteren Bestimmungen dieser Richtlinien treten zum 01. Januar 2018 in Kraft. 

Oberriexingen, den 08.11.2017  

gez. Wittendorfer
Bürgermeister